Beschluss vom 22.09.2008 -
BVerwG 2 B 74.07ECLI:DE:BVerwG:2008:220908B2B74.07.0

Beschluss

BVerwG 2 B 74.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.04.2007 - AZ: OVG 1 A 3005/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 15 000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Voraussetzungen darzulegen (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; stRspr).

3 Der im Juli 1948 geborene Kläger stand als Berufssoldat im Dienste der Beklagten. Bevor er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, war er im Range eines Hauptmanns als Offizier im Sanitätsamt der Bundeswehr eingesetzt. Im Februar 2001 beantragte er eine Überprüfung seiner Dienstfähigkeit. Mit Bescheid vom 20. November 2001 lehnte die Beklagte die erneute Berufung des Klägers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe ab. Der Kläger machte daraufhin Schadensersatzansprüche geltend, weil die Überprüfungsuntersuchung schuldhaft verzögert worden sei. Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch unter anderem mit der Begründung verneint, dass das Verhalten der Beklagten bei der Bescheidung des Antrages des Klägers nicht kausal für den von ihm behaupteten Schaden geworden sei. Der Kläger habe ausschließlich bis zum Erreichen der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze für Hauptleute nach § 45 Abs. 2 Nr. 4 Soldatengesetz reaktiviert werden wollen. Damit aber habe er einen Anspruch verfolgt, der ihm nach § 51 Abs. 4 Satz 2 Soldatengesetz nicht zugestanden habe.

4 Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob die allgemeine Altersgrenze, auf die in § 51 Abs. 4 Soldatengesetz Bezug genommen wird, die allgemeine Altersgrenze nach § 45 Abs. 1 Soldatengesetz oder aber die regelmäßig angewandte Altersgrenze des § 45 Abs. 2 Soldatengesetz ist.

5 Diese Frage bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Ihre Beantwortung ergibt sich bereits eindeutig aus dem Gesetz.

6 § 45 des Soldatengesetzes (Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten - SG) definiert sowohl in der aktuellen als auch in der zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblichen Fassung in Abs. 1 die allgemeine Altersgrenze für Berufssoldaten und in Abs. 2 besondere Altersgrenzen. § 51 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes in der hier anzuwendenden Fassung vom 14. Februar 2001 (BGBl I S. 232, gültig vom 24. Dezember 2000 bis zum 29. April 2005 - SG a.F.) sah vor, dass ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Berufsoldat, der wieder dienstfähig geworden ist, erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden kann, jedoch nicht nach Ablauf von fünf Jahren seit der Versetzung in den Ruhestand oder nach Überschreiten der allgemeinen Altersgrenze. Auch der ähnlich lautende Wortlaut der aktuellen Fassung (vom 30. Mai 2005, BGBl I S. 1482, gültig seit dem 30. April 2005) des § 51 Abs. 4 Satz 1 SG erwähnt nur die allgemeine Altersgrenze und nicht etwa die besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 SG. Die nach Satz 1 im Ermessen des Dienstherrn stehende Möglichkeit der Reaktivierung nicht mehr dienstunfähiger früherer Berufssoldaten wird in Satz 2 der Vorschriften zu einem Anspruch des vorzeitig in den Ruhestand versetzten Berufssoldaten, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Bereits aus diesem Verhältnis der Sätze 1 und 2 des § 51 Abs. 4 SG zueinander und der besonderen Erwähnung der allgemeinen Altersgrenze in Satz 1 der Vorschrift folgt, dass der Reaktivierungsanspruch des Berufssoldaten nicht auf einen bestimmten Zeitraum, etwa bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenzen nach § 45 Abs. 2 SG, beschränkt werden kann. Dabei nimmt § 51 Abs. 4 Satz 2 SG in der aktuellen Fassung sogar ausdrücklich noch einmal die „Voraussetzungen des Satzes 1“ auf, in dem die allgemeine Altersgrenze genannt wird. Im Übrigen folgt dies auch aus dem Sinn der besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 SG a.F., die nach § 44 Abs. 2 SG a.F. dem Dienstherrn zum Zwecke einer bedarfsorientierten Steuerung des Personalbestandes die Möglichkeit der vorzeitigen Zurruhesetzung ermöglichten und nicht etwa weitere bzw. zusätzliche oder gar regelmäßige Altersgrenzen für die dort genannten Dienstgrade darstellten. Nichts anderes gilt für die Vorschriften in der aktuellen Fassung. Die derzeitige Praxis der Beklagten bei der Zurruhesetzung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 51 Abs. 4 SG unerheblich.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG.