Beschluss vom 22.09.2004 -
BVerwG 8 AV 1.04ECLI:DE:BVerwG:2004:220904B8AV1.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.09.2004 - 8 AV 1.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:220904B8AV1.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 AV 1.04

  • VG Magdeburg - 22.01.2004 - AZ: VG 5 A 186/03 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob bis zu der vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2004 aufgegebenen Regelung für die Gewährleistung fachgerichtlichen Rechtsschutzes bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. dazu BVerfGE 107, 395 <418>) in Fällen der vorliegenden Art eine Änderung rechtskräftiger Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wege der Selbstkontrolle zulässig wäre. Denn jedenfalls hat die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Auch mit der zur Begründung der Gegenvorstellung vorgelegten Verfassungsbeschwerde wendet sich die Klägerin wiederum dagegen, dass der Sachverhalt durch das Verwaltungsgericht und auch durch den beschließenden Senat anders gewürdigt wurde, als sie ihn allein für richtig hält. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs lässt sich daraus nicht herleiten.