Beschluss vom 22.08.2016 -
BVerwG 3 B 36.16ECLI:DE:BVerwG:2016:220816B3B36.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.08.2016 - 3 B 36.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:220816B3B36.16.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 36.16

  • VG Schleswig - 15.11.2012 - AZ: VG 1 A 69/11
  • OVG Schleswig - 02.06.2015 - AZ: OVG 2 LB 20/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2016
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 1. Juli 2016 - BVerwG 3 B 59.15 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat durch den Beschluss vom 1. Juli 2016, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen worden ist, den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

2 Die Klägerin meint, der Beschluss übergehe wesentliche Teile ihres Sachvortrags. Ihr Angriff auf die vermeintliche Feststellung des Berufungsgerichts, es seien keine Öffnungen wie Tore oder Gatter an den Enden des Weges vorhanden, beziehe sich auf Tore und Gatter in den seitlichen Begrenzungszäunen; das ergebe sich aus dem Kontext. Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge spricht zweifach von Öffnungen "an den Enden des Weges", worauf der Senat in seinem Beschluss eingegangen ist (Rn. 9 des Senatsbeschlusses). Das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde steht im Kontext der Rüge weiterer Feststellungen (wassergebundene Decke; Bewuchs der Fahrspuren), ohne einen Bezug zu den jeweils selbstständig tragenden Begründungssträngen des angefochtenen Urteils herzustellen (Einzäunung des Weges, wassergebundene feste Fahrspuren, Funktion des Weges). Ein von den klaren Formulierungen abweichender Bezug auf die seitliche Einzäunung ist der Nichtzulassungsbeschwerde daher nicht zu entnehmen und ein entsprechender Verfahrensmangel mit ihr nicht bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Senat hat folglich das Vorbringen auch nicht in einer den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzenden Weise falsch gewürdigt. Wäre dies anders zu sehen, so würde es im Übrigen an der notwendigen Entscheidungserheblichkeit fehlen. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend auch darauf gestützt, dass der notwendige Bewirtschaftungszusammenhang durch die Funktion des Weges als Verkehrseinrichtung aufgehoben werde (UA S. 10). Dieser Begründungsstrang ist weder von den geltend gemachten Grundsatzrügen betroffen (Rn. 4 und 5 des Senatsbeschlusses), noch greift insoweit eine mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Verfahrensrüge (Rn. 11 des Senatsbeschlusses).

3 Die Klägerin macht weiter geltend, das Oberverwaltungsgericht habe die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zugelassen, sei diesen Zweifeln jedoch nicht nachgegangen. Das sei von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgegriffen, vom Senat aber überhört worden. Der Nichtzulassungsbeschwerde lässt sich jedoch lediglich die Aussage entnehmen, die Ansicht, eine nicht beihilfefähige Fläche unterbreche quasi automatisch einen Bewirtschaftungszusammenhang, sei falsch und begründe ernstliche Zweifel (S. 4 a.E. der Beschwerdebegründung). Sollte dieses Vorbringen angesprochen sein, so musste hierauf nicht eingegangen werden, weil mit ihm offensichtlich kein Zulassungsgrund in der erforderlichen Weise geltend gemacht worden ist (§ 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Darüber hinaus ist ein Gehörsverstoß nicht substantiiert dargelegt (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO). Soweit die Klägerin ihr Beschwerdevorbringen erweitert und ihre vom Berufungsgericht abweichende Rechtsauffassung vertieft, ist das unbehelflich. Das Verfahren der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO eröffnet nicht die Möglichkeit, durch weiteren Vortrag eventuelle Unzulänglichkeiten der Nichtzulassungsbeschwerde auszuräumen und auf dieser Grundlage eine Überprüfung des Beschlusses über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu erreichen.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.