Beschluss vom 22.08.2006 -
BVerwG 4 A 1049.06ECLI:DE:BVerwG:2006:220806B4A1049.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.08.2006 - 4 A 1049.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:220806B4A1049.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1049.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 7/16 und der Kläger zu 3 7/16.
  3. Der Beklagte trägt 1/8 der Gerichtskosten sowie jeweils 1/8 der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 und 2 sowie des Klägers zu 3.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt, wobei sich der Gesamtstreitwert aus folgenden Einzelstreitwerten zusammensetzt:
  5. Kläger zu 1 und 2: 15 000 €
  6. Kläger zu 3: 15 000 €.

Gründe

1 Die Beteiligten haben die Hauptsache durch Schriftsätze vom 5. August 2006 und vom 15. August 2006 für erledigt erklärt. Das Verfahren war daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Entscheidung über die Kosten folgt einer Einigung der Beteiligten über die Kostentragung.

3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt dem Vorschlag in Ziffer 34.2 i.V.m. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt u.a. in Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Anh. § 164).