Beschluss vom 22.08.2005 -
BVerwG 8 B 48.05ECLI:DE:BVerwG:2005:220805B8B48.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.08.2005 - 8 B 48.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:220805B8B48.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 48.05

  • VG Frankfurt/Oder - 20.01.2005 - AZ: VG 4 K 1374/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 34 222 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

2 1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht gegeben. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, § 137 Abs. 1 VwGO). Daran fehlt es hier.

3 a) Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam formulierte Rechtsfrage

4 "ob ein gegen das Konzentrationsverbot der seinerzeit geltenden GVVO verstoßender Erwerb von Grundstücken auch dann vorliegt, wenn das 'dingliche Nutzungsrecht' gleichzeitig für zwei selbständige Baugrundstücke vergeben wurde und ein Fall des Verstoßes gegen die ordnungsgemäße Verwaltungspraxis vorliegt",

5 bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil das Verwaltungsgericht hierauf nicht entscheidungserheblich abgestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat einerseits einen Verstoß gegen die GVVO wegen der Verleihung des Nutzungsrechts an beiden Grundstücken für möglich gehalten. Andererseits ist es davon ausgegangen, dass die beiden Flurstücke stets als ein Grundstück angesehen wurden und sie somit eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Sowohl in dem Überlassungsvertrag vom 30. Juli 1974 als auch in der Nutzungsurkunde vom 22. September 1986 sei bezüglich der beiden Flurstücke von einem Grundstück die Rede. Die Beigeladenen hätten nicht wissen müssen, dass sie (möglicherweise) unter Verstoß gegen die damalige Verwaltungspraxis in den Genuss eines Nutzungsrechts für zwei selbständige Grundstücke gekommen seien.

6 b) Die weiterhin als klärungsbedürftig aufgezeigte Rechtsfrage

7 "ob einem Bewerber in der Regel dann ein die Unredlichkeit begründender Fahrlässigkeitsvorwurf im Sinne des § 4 Abs. 3 a Vermögensgesetz gemacht werden kann, wenn der Rechtserwerb einen Verstoß gegen das Konzentrationsverbot der GVVO darstellt",

8 kann ohne weiteres verneint werden. Ob die subjektiven Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG erfüllt sind, ist eine Frage des Einzelfalls; eine Regel kann hierzu nicht aufgestellt werden.

9 c) Schließlich rechtfertigt auch die dritte von der Beschwerde formulierte Frage

10 "ob ein Verstoß gegen das Konzentrationsverbot der GVVO dann nicht vorliegt, wenn das Nutzungsrecht für das Grundstück verliehen worden ist, weil dann die Genehmigung nach der GVVO als erteilt galt und damit ein Verstoß im Sinne des § 4 Abs. 3 a Vermögensgesetz ausscheidet",

11 die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen würde. Entscheidungserheblich in einem Revisionsverfahren wäre die Frage, ob die Beigeladenen ein Nutzungsrecht an dem streitigen Grundstück redlich erworben haben. Ob in diesem Zusammenhang eine Genehmigung nach der GVVO erforderlich war oder ob diese durch die staatliche Verleihung des Nutzungsrechts als erteilt galt, spielt für die Beurteilung der Redlichkeit der Beigeladenen keine Rolle. Das Verwaltungsgericht hat hierauf auch nicht abgestellt.

12 2. Der Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben.

13 Die Beschwerde rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GG). Dieser Verfahrensmangel soll sich daraus ergeben, dass das Verwaltungsgericht wesentlichen Sachverhalt ausgeblendet habe. So habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass die Baugenehmigung aus den Jahren 1975 und 1976 lediglich das Flurstück 614 betroffen habe, die Gas- und Stromleitung mittels eines oberirdischen Strommastes über das Flurstück 616 zum Flurstück 614 geleitet werde, die Grundstücke stets steuerlich getrennt geführt worden seien und diese ursprünglich für die Parzellierung und für den Verkauf als selbständige Einzelgrundstücke vorgesehen gewesen seien. Ebenso sei unberücksichtigt geblieben, dass nur das Flurstück 614 mit einem Behelfsbau bebaut gewesen sei, sich die Wohnraumzuweisung nur auf das Flurstück 614 bezogen habe und mit der Baugenehmigung 76/76 eine Erweiterung zum Flurstück 616 nicht vorgesehen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die Flurstücke 614 und 616 zwei Buchgrundstücke seien, die im Grundbuch Blatt 3084 unter den laufenden Nummern 10 und 12 geführt würden. Das Eigenheim stehe auf dem Flurstück 614, wobei unklar sei, ob das Flurstück 616 zu einem geringen Teil (mit einer Hausecke) noch mit bebaut worden sei, was der Lageplan zum Prüfbescheid Nr. 76/76 nahe lege. Die Beigeladene zu 1 habe mit Schreiben vom 14. Oktober 1998 gegenüber dem Beklagten mitgeteilt, dass eine Überbauung des Flurstücks 616 nicht augenscheinlich sei. Allerdings stehe das Mehrzweckgebäude überwiegend auf dem Flurstück 616. Des Weiteren liefen alle Versorgungsleitungen für das Flurstück 614 über das Flurstück 616. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass ein Grundstück auch aus mehreren Flurstücken bestehen könne, hätten die Beigeladenen zu 2 und 3 nicht wissen müssen, dass sie (möglicherweise) unter Verstoß gegen die damalige Verwaltungspraxis in den Genuss eines Nutzungsrechts für zwei selbständige Grundstücke gekommen seien. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Gericht die Argumentation der Kläger durchaus zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Damit ist der Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewahrt worden; denn diese Verfahrensgarantie gebietet nicht, dass das Vorbringen der Beteiligten in der Weise gewürdigt wird, wie es der Vortragende wünscht.

14 b) Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor. Das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung als Verfahrensmangel kann nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts auf die fraglichen Tatumstände ankommt; dies gilt selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 68 ; Beschluss vom 27. Juni 2005 - BVerwG 8 B 105.04 -). Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass es nach seiner - insoweit maßgeblichen - Rechtsauffassung für die Frage der Redlichkeit der Beigeladenen zu 2 und 3 beim Rechtserwerb auf die Überbauung des Grundstücks mit der Flurstücksnummer 616 und die Bebauung mit einem Mehrzweckgebäude nicht entscheidungserheblich ankam.

15 Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht seine Sachaufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es der Einlassung der Beigeladenen, der Finanzbedarf in Höhe von 10 000 Mark, der in der Objektliste für Baumaßnahmen an staatlich verwalteten Grundstücken des Rates der Gemeinde W. für das Jahr 1986 festgestellt worden sei, habe sich auf das dringend erneuerungsbedürftige Dach bezogen, und dem Vortrag, die Beigeladenen zu 2 und 3 hätten keine Kredite beantragt, die wegen Überschuldung abgelehnt worden seien, sowie dass der steuerliche Einheitswert von 4 610 Mark im Jahre 1949 festgesetzt worden sei, als das Grundstück noch mit dem Behelfsbau bebaut gewesen sei und die Kredite der Beigeladenen zu 2 und 3 bereits auf 18 000 Mark durch Tilgung zurückgeführt worden seien, nicht weiter nachgegangen ist. Für das Verwaltungsgericht waren diese Gesichtspunkte für die Beurteilung der Redlichkeit der Beigeladenen zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts für das streitige Grundstück nicht ausschlaggebend. Dies ergibt sich aus der Formulierung "den Beigeladenen zu 2 und 3 kann auch nicht vorgehalten werden, dass es einer Enteignung nicht bedurft hätte, weil sie die Möglichkeit gehabt hätten, sich für die von ihnen herbeigeführten Werterhöhungen eine Höchstbetragssicherungshypothek gemäß § 10 des Überlassungsvertrages hätten einräumen lassen können". Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Beigeladenen zu 2 und 3 nicht in sittlich vorwerfbarer Weise den Anstoß zur Enteignung gegeben haben. Sie seien vielmehr im Jahre 1986 zur Gemeindeverwaltung bestellt worden, wo ihnen erläutert worden sei, dass nunmehr die auf Westgrundstücken aufstehenden Häuser gekauft werden könnten. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vor dem Verwaltungsgericht am 20. Januar 2005 wurden vom Bevollmächtigten der Kläger in diesem Zusammenhang keine Beweisanträge gestellt. Eine weitergehende Sachverhaltsermittlung von Amts wegen musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen.

16 3. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nicht gegeben, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Die Beschwerde muss also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Ob die Beschwerde diesen Anforderungen genügt, bedarf keiner Entscheidung, weil jedenfalls keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. November 1999 - BVerwG 8 C 19.98 - Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 8) vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass die Verleihung des Nutzungsrechts für sich allein genommen und unabhängig von dem Verkauf des Gebäudes für den Ausschluss des § 4 Abs. 2 VermG ausreichend ist.

17 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.