Beschluss vom 22.08.2005 -
BVerwG 8 B 34.05ECLI:DE:BVerwG:2005:220805B8B34.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.08.2005 - 8 B 34.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:220805B8B34.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 34.05

  • VG Potsdam - 11.11.2004 - AZ: VG 1 K 4056/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
und Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. November 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 € festgesetzt.

darauf gestützt, dass der Klägerin das für die Durchführung einer Anfechtungsklage gebotene und notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil die Klägerin keine Angaben zum Betriebsvermögen und zu ihrer Verfügungsberechtigung gemacht habe. Zum anderen sei in der angefochtenen Ziff. 1 des Bescheides vom 27. November 2003 nichts anderes als die Berechtigung der Beigeladenen festgestellt worden. Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses enthält die Beschwerde keine Ausführungen und zeigt damit auch keinen Revisionszulassungsgrund auf. Auf die Frage einer
eventuellen grundsätzlichen Bedeutung der Berechtigtenfeststellung nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 7 VermG, wenn - so die Klägerin - eine Rückgabe der entzogenen landwirtschaftlichen Ländereien unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Enteignung nach dem Willen der SMAD nicht in Betracht kam, kommt es deshalb nicht an.