Beschluss vom 22.08.2003 -
BVerwG 5 B 260.02ECLI:DE:BVerwG:2003:220803B5B260.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.08.2003 - 5 B 260.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:220803B5B260.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 260.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 22.08.2002 - AZ: OVG 2 A 2959/00

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Die Kläger begehren mit dem Hauptantrag ihrer Klage die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides an den Kläger und zur Einbeziehung der Klägerin in diesen Bescheid. Beide Instanzen haben diesen Antrag als unbegründet angesehen. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem die Berufung insoweit zurückweisenden Beschluss (§ 130 a VwGO) hierzu im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, weil er - was seine Aufgabe sei - die für die Prüfung des Ausschließungsgrundes nach § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG erforderlichen Tatsachen zu seiner Berufstätigkeit und seinem beruflichen oder politischen Werdegang nicht hinreichend dargetan habe. Zumindest seine Tätigkeit in der Zeit von Mai 1987 bis 1992 liefere erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass hier der genannte Ausschlusstatbestand in Betracht kommen könne. Der Kläger habe angegeben, dass er in dieser Zeit als stellvertretender Vorsitzender des Stadtexekutivkomitees der Stadt Zelinograd tätig gewesen und in dieser Funktion für die Versorgung der Stadt mit Wasser, Strom und Gas sowie für den Bau und die Unterhaltung der Straßen und Kanäle und die Ordnung außerhalb der Häuser zuständig gewesen sei. Es spreche einiges dafür, dass die Funktion als Leiter der Verwaltung einer Großstadt von der Größe und Bedeutung Zelinograds als gewöhnlich bedeutsam für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems anzusehen sei; inwieweit dies auch für den stellvertretenden Vorsitzenden des Exekutivkomitees gelte, hänge insbesondere davon ab, in welchem Umfang dieser in die allgemeine Verwaltung eingebunden gewesen sei und neben seiner fachlichen Tätigkeit auch Funktionen des Vorsitzenden wahrgenommen habe. Dazu habe der Kläger bisher keine ausdrücklichen Angaben gemacht; auch die Ausführungen in dem mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 14. Juni 2002 übersandten Schreiben bezögen sich stets auf den fachlichen Bereich. Eine Erklärung, dass keine Funktionen des Vorsitzenden wahrgenommen worden sei, sei nicht erfolgt, obwohl mit gerichtlichem Schreiben vom 24. April 2002 unter Hinweis auf § 87 b VwGO ausdrücklich verlangt worden sei, zur Vertretung des Vorsitzenden Stellung zu nehmen, und die Kläger aufgefordert worden seien, zur Aufklärung der beruflichen Tätigkeiten des Klägers eine Ablichtung des vollständigen Arbeitsbuches des Klägers einschließlich des Abschnittes über Auszeichnungen und Prämien vorzulegen. Dem Gericht sei bekannt, dass die im Arbeitsbuch ausgewiesenen Angaben über Auszeichnungen und Prämien Anhaltspunkte über die Art und den Umfang der jeweiligen beruflichen Tätigkeit aufzeigen könnten. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe
der Kläger lediglich eine Abschrift des Arbeitsbuches vorgelegt, die diesen Abschnitt nicht enthalten habe, und - anders als eine Ablichtung - mögliche Eingriffe in das Arbeitsbuch nicht erkennen lasse. Obwohl sie mit gerichtlichen Schreiben vom 20. Juni und 25. Juli 2002 erneut auf die fehlende Vorlage einer Ablichtung des vollständigen Arbeitsbuches hingewiesen worden seien, hätten die Kläger aber nur die bereits vorgelegte Abschrift erneut als Fax bzw. Durchschrift eingereicht. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen bestehe kein Anlass, da die Amtsermittlungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Beteiligten finde, die hier für den Kläger auch darin bestehe, unter Angabe genauer Einzelheiten einen Sachverhalt zu schildern und zu belegen, der das Gericht in die Lage versetze, den geltend gemachten Aufnahmeanspruch umfassend zu beurteilen. Bei den in seine eigene Sphäre fallenden Tatsachen, insbesondere den näheren Einzelheiten seiner beruflichen Tätigkeit, müsse der Aufnahmebewerber alle Unterlagen vorlegen und eine Schilderung geben, die geeignet sei, seinen Aufnahmeanspruch zu begründen. Unterbleibe dies, so sei das Gericht erst recht nach einem entsprechenden Hinweis nach § 87 b VwGO nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen; eine nicht erschöpfen-de Klärung des Sachverhalts falle dann vielmehr dem Kläger zur Last. Der Kläger sei auch nicht unverschuldet gehindert gewesen, die Unterlagen beizubringen. Obwohl die Prozessbevollmächtigten die erste Aufforderung zur Vorlage einer Ablichtung des vollständigen Arbeitsbuches bereits am 29. April 2002 erhalten hätten, hätten sie eine solche nicht vorgelegt und auch nicht erklärt, weshalb sie an der Erfüllung der gerichtlichen Aufforderung gehindert seien.
2. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen, mit denen die Beschwerde eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht, des Überzeugungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, greifen nicht durch.
Das Oberverwaltungsgericht durfte gemäß § 130 a VwGO über die Berufung der Kläger ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Nach der Präklusionsnorm des § 87 b Abs. 3 VwGO, deren Voraussetzungen das Oberverwaltungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht hat, durfte es dabei zur Vermeidung einer Verzögerung der Erledigung des
Rechtsstreits wegen der trotz Belehrung über die Folgen einer Fristversäumnis ohne genügende Entschuldigung unterbliebenen Vorlage der vom Gericht angeforderten Fotokopien des Arbeitsbuches des Klägers ohne weitere Ermittlungen entscheiden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht bereits dadurch genügt, dass er eine Abschrift des Arbeitsbuches mit Übersetzung vorgelegt und erklärt hat, das Original in der mündlichen Verhandlung vorlegen zu wollen; das Oberverwaltungsgericht konnte ihm vielmehr gemäß § 87 b Abs. 2 VwGO unter Fristsetzung aufgeben, eine Ablichtung vorzulegen, da es dies zur Beurteilung möglicher Eingriffe in das Arbeitsbuch als erforderlich ansah. Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger
in seinem Schriftsatz vom 10. Juli 2002 die unzutreffende Auffassung vertreten, auch ohne Vorlage der Urkunde könne nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, und für die mündliche Verhandlung den Bruder des Klägers als Zeugen dafür benannt, dass der Kläger außer seiner beruflichen Tätigkeit, die nicht mit politischen Entscheidungen verbunden gewesen sei, keine weiteren Tätigkeiten ausgeübt habe. Erst nach Ablauf der vom Gericht mit Schreiben vom 20. Juni und 25. Juli 2002 gesetzten Fristen und nach Ergehen des angefochtenen Beschlusses hat der Prozessbevollmächtigte mit am 26. August 2002 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 23. August 2002 erklärt , der Kläger könne die vom Gericht angeforderte Ablichtung nicht beibringen, da in seinem Betrieb nur Abschriften gemacht würden.
Soweit die Beschwerde vorbringt, das in Abschrift mit Übersetzung vorgelegte Arbeitsbuch sei vollständig gewesen und habe keine Prämien und Auszeichnungen enthalten, steht dies der Anwendung des § 87 b VwGO nicht entgegen, denn das Gericht durfte im Rahmen seiner Befugnisse aus § 86 Abs. 1 i.V.m. § 87 b Abs. 2 Nr. 2 VwGO vom Kläger die Fotokopie anfordern, um sich selbst ein Bild vom Originalinhalt und Zustand des Arbeitsbuches zu machen. Mit ihrem Vorbringen, die vorgelegten Abschriften machten die angeforderte Ablichtung entbehrlich, da sich aus dieser auch keine weiteren Erkenntnisse ergäben, behauptet die Beschwerde lediglich, was das Oberverwaltungsgericht aufklären wollte. Auch soweit die Beschwerde der Ansicht ist, zur beruflichen Tätigkeit sei bereits im Schriftsatz vom 19. April 2001 ausreichend vorgetragen worden und es bestehe keine darüber hinausgehende Mitwirkungspflicht, trifft dies nach dem Gesagten nicht zu.
Soweit die Beschwerde geltend macht, eine Anhörung des Bruders des Klägers als Zeugen in einer mündlichen Verhandlung hätte ergeben, dass der Kläger nie eine hauptamtliche Parteifunktion gehabt habe, begründet dies keinen Gehörsverstoß, da die Vorinstanz auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen der Präklusionsnorm des § 87 b VwGO in feh-
lerfreier Ausübung ihres pflichtgemäßen richterlichen Ermessens ohne weitere Ermittlungen in einer mündlichen Verhandlung entscheiden konnte.
3. Auf die Grundsatzrüge, mit der die Beschwerde geltend macht, in einem Revisionsverfahren könne geklärt werden, ob Positionen, die in der Verwaltung, in der Justiz oder in der Leitung eines wirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Unternehmens ausgeübt worden, dann herausgehoben sein könnten, wenn sie "parteinah" gewesen seien, kommt es nach der Erfolglosigkeit der Verfahrensrügen nicht mehr an.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.