Beschluss vom 22.07.2009 -
BVerwG 9 B 43.09ECLI:DE:BVerwG:2009:220709B9B43.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.07.2009 - 9 B 43.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:220709B9B43.09.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 43.09

  • Bayerischer VGH München - 12.02.2009 - AZ: VGH 13 A 08.63

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Februar 2009 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 750 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist (vgl. Hinweisverfügung vom 22. Juni 2009).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.