Beschluss vom 22.07.2009 -
BVerwG 9 B 43.09ECLI:DE:BVerwG:2009:220709B9B43.09.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.07.2009 - 9 B 43.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:220709B9B43.09.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 43.09
- Bayerischer VGH München - 12.02.2009 - AZ: VGH 13 A 08.63
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Februar 2009 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 750 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist (vgl. Hinweisverfügung vom 22. Juni 2009).
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.