Beschluss vom 22.07.2005 -
BVerwG 1 B 61.05ECLI:DE:BVerwG:2005:220705B1B61.05.0

Beschluss

BVerwG 1 B 61.05

  • Bayerischer VGH München - 12.04.2005 - AZ: VGH 24 B 04.1919

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Soweit die Beschwerde in erster Linie die grundsätzliche Bedeutung zweier Rechtsfragen zur Auslegung und Anwendung von Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 (vgl. Beschwerdeschrift S. 2 und S. 5) geltend macht, verkennt sie, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfragen (zu den Rechtsfolgen eines Wechsels des Arbeitgebers durch Pächterwechsel einer Gaststätte mit Betriebsübernahme sowie zur unverschuldeten Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine einjährige Beschäftigung) in dem angegriffenen Berufungsurteil nicht entschieden hat und seine Entscheidung auch sonst hierauf nicht beruht. Die insoweit von der Beschwerde angesprochenen Fragen könnten sich deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren schon nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr davon ausgegangen (UA S. 11), dass ein Aufenthaltsrecht für den Kläger auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hergeleitet werden könne, weil "die Tatbestandsvoraussetzung der einjährigen ordnungsgemäßen Beschäftigung des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 nicht erfüllt" sei, nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft im September 2003 nicht mehr bestanden habe. Es komme "deshalb nicht mehr darauf an, ob der Pächterwechsel im Mai 2003 als Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB zu werten" sei. Insoweit erhebt die Beschwerde keine durchgreifende Zulassungsrüge.
Auch soweit die Beschwerde als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig ansieht, "ob Aufenthaltserlaubnisse, die zum Zweck der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt werden, mit einer auflösenden Auflage dahin gehend versehen werden dürfen, dass sie automatisch enden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht" (Beschwerdebegründung S. 5), fehlt es an einer ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Die Beschwerde erschöpft sich in pauschalen Ausführungen dazu, dass die "Auflage" mangels einer Rechtsgrundlage im Ausländergesetz "nichtig im Sinne des Art. 44 BayVwVfG" sei, ohne sich hierzu mit dem Stand des Problems auseinander zu setzen und hieran anknüpfend die Grundsatzbedeutung darzulegen (vgl. im Übrigen zur Zulässigkeit der Beifügung entsprechender Nebenbestimmungen, etwa einer auflösenden Bedingung für den Fall der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft und einer Auflage über die Pflicht zu deren Mitteilung, das Urteil des beschließenden Senats vom 16. Juni 2004 - BVerwG 1 C 20.03 - BVerwGE 121, 86 <90>).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG.