Beschluss vom 22.07.2003 -
BVerwG 1 B 391.02ECLI:DE:BVerwG:2003:220703B1B391.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.07.2003 - 1 B 391.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:220703B1B391.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 391.02

  • Bayerischer VGH München - 18.07.2002 - AZ: VGH 9 B 99.30147

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2002 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensfehler durch Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde macht unter anderem geltend, nach den vom Berufungsgericht verwerteten Angaben des Auswärtigen Amtes bestehe "für rangniedere Funktionäre und einfache Parteimitglieder (hier der AAPO) ... keine Verfolgungsgefahr innerhalb von Addis Abeba". Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass eine "politische Verfolgung rangniederer Funktionäre und einfacher Parteimitglieder (der AAPO) jedenfalls außerhalb von Addis Abeba stattfindet". Dies müsse erst recht für die Medhin als in Äthiopien nicht zugelassene Partei gelten. Das Berufungsgericht sei nach dem Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet gewesen, die sich im Wege des Erst-Recht-Schlusses ergebenden folgenden Rechtsfragen zu klären bzw. hierüber Beweis zu erheben, "ob a) rangniedere Funktionäre und einfache Parteimitglieder der EPRP zumindest außerhalb von Addis Abeba mit politischer Verfolgung rechnen müssen und b) ob im Falle der Bejahung dieser Frage, die Hauptstadt Addis Abeba als inländische Fluchtalternative in Betracht kommt".
Damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen ist die Aufklärungsrüge nicht schlüssig erhoben. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern sich dem Berufungsgericht - bezogen auf die von der Beschwerde angesprochene Frage beachtlicher Verfolgungswahrscheinlichkeit ohne Bestehen einer inländischen Fluchtalternative bei einer Rückkehr des Klägers nach Äthiopien - eine Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Es fehlt bereits an der gebotenen Darlegung, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Die Beschwerde legt auch nicht dar, inwiefern sich bei Vornahme der von ihr als unterlassen gerügten weiteren Aufklärung eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr gerade für den Kläger ergeben hätte. Weiter zeigt die Beschwerde mit ihren Angriffen auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (Beschwerdebegründung S. 3) nicht auf, dass sich diesem eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe die Zugrundelegung von Sachvortrag der Medhin-Partei mit der Begründung abgelehnt, dass dieser Vortrag nicht nachprüfbar sei, berücksichtigt sie nicht, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag aus den in der Berufungsentscheidung ausgeführten Gründen (BA S. 10 f.) als nicht glaubhaft angesehen hat. Soweit sich die Beschwerde auf amnesty international bezieht, macht sie nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht eine Zugrundelegung dieser Erkenntnisquelle insoweit abgelehnt haben soll. Soweit sie sich mit Auskünften und Lageberichten des Auswärtigen Amtes auseinander setzt (Beschwerdebegründung S. 4 f.) fehlt es an der - als Voraussetzung des von der Beschwerde bezogen auf die Medhin vorgenommenen "Erst-Recht-Schlusses" - gebotenen Darlegung, dass die von der Beschwerde in Bezug genommenen und im Wege eines "zwingenden" Umkehrschlusses als Änderung der Auskunftslage interpretierten Angaben des Auswärtigen Amtes überhaupt - und auch aus der Sicht des Berufungsgerichts - für eine Gefahrenprognose aufgrund einer exilpolitischen Tätigkeit für die AAPO erheblich wären oder ob sie nicht nur die in Äthiopien selbst aktiven Funktionäre und Mitglieder der AAPO betreffen. Insoweit wird auf den der Bevollmächtigten des Klägers und den übrigen Verfahrensbeteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 B 245.02 - Bezug genommen. Die Beschwerde setzt sich ferner nicht damit auseinander, dass der Kläger der Berufungsentscheidung zufolge als nicht dem Kreis gefährdeter hervorgehobener Funktionäre zuzurechnendes Mitglied der Medhin im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsgefahr bedroht ist (BA S. 11 f.).
Die Beschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Dies würde voraussetzen, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche ist der Beschwerde indes nicht zu entnehmen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.