Beschluss vom 22.07.2002 -
BVerwG 2 WDB 1.02ECLI:DE:BVerwG:2002:220702B2WDB1.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.07.2002 - 2 WDB 1.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:220702B2WDB1.02.0]

Beschluss

BVerwG 2 WDB 1.02

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat durch
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
auf die Beschwerde des früheren Soldaten am 22. Juli 2002
b e s c h l o s s e n :

Die Beschwerde gegen den Beschluss der ... Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 13. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe

I

Der am 8. Dezember 1970 geborene frühere Soldat war in der Zeit vom 1. April 1993 bis zum 31. März 2001 Soldat auf Zeit in der Bundeswehr.

Unter dem 29. Dezember 1997 erhob die Staatsanwaltschaft M. gegen ihn Anklage beim Amtsgericht I. (Az.: ... Js .../97) und warf ihm vor,

„in I. bis zum 08.07.1997 durch zwei selbstständige Handlungen

1. durch dieselbe Handlung

a) ohne Einwilligung des Berechtigten gewerbsmäßig Werke vervielfältigt oder verbreitet zu haben,

b) Schriften, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeit gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, verbreitet, hergestellt, bezogen, geliefert oder vorrätig gehalten zu haben,

2. ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk vervielfältigt zu haben.“

In der Anklageschrift wird ausgeführt, die beschlagnahmten Videokassetten (= 93 „Versandkassetten“ und 165 „Privatkassetten“) seien entweder Kopien gewesen, so dass ein Vergehen gegen §§ 106, 108 UrhG vorliege, oder hätten Gewaltdarstellungen im Sinne des § 131 StGB zum Gegenstand gehabt.

Unter dem 6. Oktober 1998 erhob die Staatsanwaltschaft M. beim Amtsgericht I. eine weitere Anklage (Az.: ... Js .../98), in der sie dem früheren Soldaten vorwarf,

„in I. von Februar bis Juni 1998 durch dieselbe Handlung vorsätzlich Schriften, deren Aufnahme in die Liste für jugendgefährdende Schriften bekannt gemacht ist,

1. entgegen § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften im Versandhandel vertrieben, verbreitet und vorrätig gehalten sowie

2. entgegen § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften öffentlich und durch Verbreiten von Schriften angeboten, angekündigt und angepriesen zu haben.“

In der Anklageschrift wird ausgeführt, der Angeschuldigte betreibe unter der Firma „... ... ... ... ...“ einen professionellen Versandhandel mit Horrorvideos und CD’s. In der bundesweit vertriebenen Zeitschrift „M.“ habe er zuletzt von Februar bis Juni 1998 inseriert. Darin habe er gegen Entgelt in einer Liste näher bezeichnete Horrorfilme zum Erwerb angeboten. Ferner sei er mit seinem Angebot über eine eigene Homepage im Internet erreichbar gewesen. Hinter dem Eingangsbildschirm habe sich eine etwa fünfseitige Liste von Filmen aus dem Horrorbereich befunden. Zu jedem dieser Filme sei eine ausführliche Inhaltsbeschreibung abrufbar gewesen. Eine Bestellung sei per E-Mail direkt möglich gewesen. Mindestens 40 Kunden hätten bei ihm auch indizierte Horrorfilme bestellt und erhalten. Unter seiner Firmenbezeichnung habe er Rechnungen mit offener Ausweisung der Mehrwertsteuer erteilt. Unter anderem seien folgende Horrorfilme zum Kauf angeboten und zum Verkauf vorrätig gehalten worden, die im Bundesanzeiger als indiziert bekannt gemacht worden seien:

„1. Bride of Re-Animator (BAnz. Nr. 221 v. 29.11.1991)

2. Cannibal Holocaust (BAnz. Nr. 162 v. 29.08.1992)

3. Catacombs (BAnz. Nr. 185 v. 30.09.1989)

4. Chucky 2 (BAnz. Nr. 42 v. 29.02.1992)

5. Chucky 3 (BAnz. Nr. 40 v. 27.02.1993)

6. City of the living Dead (BAnz. Nr. 62 v. 31.03.1993)

7. Creepshow (BAnz. Nr. 82 v. 29.04.1989)

8. Day of Dead (BAnz. Nr. 141 v. 29.07.1995)

9. Death warmed up (BAnz. Nr. 141 v. 31.07.1993)

10. Demons (BAnz. Nr. 62 v. 31.03.1993)

11. Demons 2 (BAnz. Nr. 62 v. 31.03.1993)

12. Frankenhooker (BAnz. Nr. 21 v. 31.03.1992)

13. Friday 13th (BAnz. Nr. 204 v. 31.10.1986)

14. Friday 13th part 3 (BAnz. Nr. 186 v. 30.09.1994)

15. Friday 13th part 4 (BAnz. Nr. 119 v. 30.06.1989, bundesweit be-

schlagnahmt 15.08.1995)

16. Halloween 4 - The Return of M. (BAnz. Nr. 186 v.

30.09.1994)

17. Halloween II (BAnz. Nr. 96 v. 25.05.1983, bundesweit eingezo-

gen am 19.12.1990)

18. Halloween III - Season of the witch (BAnz. Nr. 41 v. 28.02.1987)

19. Hellbound - Hellraiser II (BAnz. Nr. 63 v. 31.03.1992)

20. Ab in die Ewigkeit (BAnz. Nr. 116 vom 28.06 .1983).“

Das Amtsgericht I. ließ mit Beschluss vom 21. April 1999 die Anklage zur Hauptverhandlung zu (Az.: ... Ds ... Js .../98) und verband dieses Verfahren mit dem Verfahren ... Ds ... Js .../97 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.

Schließlich erhob die Staatsanwaltschaft M. beim Amtsgericht I. unter dem 25. Januar 2000 eine dritte Anklage (Az.: ... Js .../00), mit der sie dem Antragsteller vorwarf,

„in I. in der Zeit von November 1998 bis Juni 1999 durch dieselbe Handlung vorsätzlich eine Schrift, deren Aufnahme in der Liste bekannt gemacht ist, entgegen § 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften Jugendlichen angeboten, überlassen und zugänglich gemacht, sowie entgegen § 4 Abs. 1 Ziff. 3 des genannten Gesetzes im Versandhandel vertrieben, verbreitet und vorrätig gehalten zu haben.“

In der Anklageschrift wird ausgeführt, der Antragsteller habe auch nach der unter dem 6. Oktober 1998 in dem Verfahren ... Js .../98 erfolgten Anklageerhebung einen Versandhandel mit Horror-Videos und -DVD’s unter dem Namen „Little Shop of Horror“ betrieben und in der Zeitschrift „M.“ inseriert. Ferner sei er im Internet mit Werbung und Bestelllisten präsent gewesen und habe per Fax oder E-Mail Bestelllisten verschickt sowie auf dem gleichen Wege oder per Post Bestellungen entgegengenommen. Eine dieser Bestelllisten habe er am 8. März 1999 dem 17-jährigen Zeugen P. E. in Sch. übersandt. Von den weit über 500 angebotenen Filmen seien über 70 % indiziert bzw. unterlägen wegen Gewaltverherrlichung der bundesweiten Beschlagnahme. Es handele sich unter anderem um die Filme „Absurd“ (Nr. 6 des Videofilmindex), „Cannibal Ferox“ (Nr. 393), „Cannibal Holocaust“ (Nr. 394), „In der Gewalt der Zombies“ (Nr. 188) und „Geisterstadt der Zombies“ (Nr. 393). Bei der Durchsuchung seiner Wohnräume seien u.a. die nachfolgenden Videofilme aufgefunden worden, die er, teilweise in größerer Stückzahl, zum Versand vorrätig gehalten habe: „Braindead“, „The Evil Dead“, „Evil Dead II“, „Die Hölle der lebenden Toten“, „Das Haus an der Friedhofsmauer“, „Freitag der 13.“, „Night of the living dead“, „Prince of Darkness“, „Zombie Dawn of the Dead“. Im Tatzeitraum habe er weit über 80.000 DM Umsatzerlöse durch den verbotenen Versandhandel erzielt.

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2000 verband das Amtsgericht die Verfahren ... Ls ... Js .../98 und ... Ls ... Js .../00 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen ... Ls ... Js .../00 und ließ mit Beschluss vom 28. Februar 2002 die Anklage der Staatsanwaltschaft M. vom 25. Januar 2000 zu.

Kurz vor Beendigung der Bundeswehr-Dienstzeit des Antragstellers leitete der Deutsche Stellvertretende Kommandierende General I. (D/NL) Korps mit Verfügung vom 7. März 2001, die dem Antragsteller am 9. März 2001 zugestellt wurde, ein gerichtliches Disziplinarverfahren ein, in dem dem Antragsteller vorgeworfen wurde:

„Sie sind hinreichend verdächtig, Ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben:

1. In einem nicht näher bestimmbaren Zeitraum vor dem 08.07.97 betrieben Sie in Ihrer Wohnung, ... ..., ... I., einen Versandhandel mit kopierten Videokassetten, die Sie entweder selbst mit Hilfe von 2 Videorecordern kopiert oder als Kopien von Anderen bezogen hatten.

Ein Teil der vertriebenen Videos schildert grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten in einer Art und Weise, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise darstellt.

Ferner verwendeten Sie auf Ihrem Computer in der o.a. Wohnung verschiedene Programme, für die Sie keine Lizenz des Herstellers erworben hatten.

Eine entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung Ihrer Vorgesetzten hatten Sie nicht.

2. Obwohl im Zuge des oben vorgeworfenen Sachverhalts am 08.07.97 bei Ihnen eine Hausdurchsuchung durch die Strafverfolgungsbehörden durchgeführt und ein Computer, Videokassetten und 2 Videorecorder beschlagnahmt worden waren, betrieben Sie im Zeitraum von Februar 1998 bis Juni 1998 den Versandhandel mit Horrorvideokassetten in Ihrer Wohnung, ... ..., ... I., über Zeitungsannoncen und eine Internet-Homepage weiter.

Ein Teil der vertriebenen Videos schildert grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten in einer Art und Weise, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder das Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise darstellt.

Diese Filme sind im Bundesanzeiger als indiziert bekannt gemacht worden.

Eine entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung Ihrer Vorgesetzten hatten Sie nicht.

3. Auch unter dem Eindruck der inzwischen erfolgten Anklageerhebung in zwei Strafverfahren betrieben Sie im Zeitraum von November 1998 bis Juni 1999 in Ihrer Wohnung, ... ..., ... I., weiterhin ein Versandgeschäft der unter Nr. 2 geschilderten Art.

Eine entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung Ihrer Vorgesetzten hatten Sie nicht.

Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 i.V.m. §§ 7, 17 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 1 Soldatengesetz.“

Mit Verfügung vom 17. Juli 2001, die dem Antragsteller am 20. Juli 2001 zugestellt wurde, ordnete die Einleitungsbehörde gemäß § 120 Abs. 4 WDO a.F. die Einbehaltung eines Drittels der Übergangsgebührnisse an, ohne sie zu begründen.

Den Antrag des Antragstellers vom 11. September 2001, die Anordnung der teilweisen Einbehaltung der Übergangsgebührnisse aufzuheben, wies die Einleitungsbehörde mit Bescheid vom 12. Oktober 2001, der am 17. Oktober 2001 zugestellt wurde, mit der Begründung zurück, die in den Anklageschriften der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe, die auch Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens seien, beinhalteten Pflichtverletzungen, die so gravierend seien, dass dem Dienstherrn die Fortsetzung des aktiven Dienstverhältnisses unzumutbar gewesen wäre, sollten sie sich als wahr herausstellen. Für einen früheren Soldaten führe dies zwingend zur Aberkennung des Ruhegehaltes, da eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis naturgemäß nicht mehr möglich sei.

Seinen am 31. Oktober 2001 beim Truppendienstgericht N. per Fax eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom selben Tag wies das Truppendienstgericht N. mit Beschluss vom 13. Dezember 2001 zurück.

Gegen diesen ihm am 20. Dezember 2001 zugestellten Beschluss hat der frühere Soldat mit Schriftsatz vom 3. Januar 2002, der per Fax am selben Tag beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung hat er vorgetragen:

Der Beschluss stelle im Wesentlichen darauf ab, dass die ihm, dem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverstöße mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorlägen. Es sei aus dessen Begründung jedoch nicht ersichtlich, aus welchen Anhaltspunkten das Truppendienstgericht diese hinreichende Wahrscheinlichkeit herleite. Es werde lediglich darauf verwiesen, dass die Staatsanwaltschaft in den zugrunde liegenden Strafverfahren umfängliches Beweismaterial zusammengetragen und Anklage erhoben habe. Es sei jedoch völlig unberücksichtigt geblieben, dass eine Auswertung des Beweismaterials bis dato noch nicht erfolgt und demzufolge die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme des Beweismaterials bislang nicht geprüft worden sei. Da die Entscheidung des Truppendienstgerichts vornehmlich auf der Beschlagnahme umfangreichen Beweismaterials beruhe und die Beschlagnahme als solche noch nicht geeignet sei, einen hinreichenden Tatverdacht zu seinen, des früheren Soldaten, Lasten zu begründen, sei die angefochtene Entscheidung als rechtswidrig aufzuheben. Zudem sei auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere im Hinblick auf die Aussetzung der Auszahlung der Übergangsbeihilfe nicht beachtet worden, da augenscheinlich die Höhe der einbehaltenen Übergangsgebührnisse nicht, auch nicht an Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen, geprüft worden sei. Im Übrigen werde auf sein (des Soldaten) Vorbringen im Schriftsatz vom 11. September 2001 sowie im Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts vom 31. Oktober 2001 ausdrücklich Bezug genommen.

Der Vorsitzende der ... Kammer des Truppendienstgerichts N. hat der Beschwerde am 4. Januar 2002 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat hierzu mit Schriftsatz vom 22. Januar 2002 wie folgt Stellung genommen:

Zwar habe entgegen der Vorschrift des § 114 Abs. 3 Satz 1 WDO nicht die Kammer, sondern der Kammer-Vorsitzende über die Nichtabhilfe entschieden. Da das Bundesverwaltungsgericht aber nach Aktenlage in der Sache selbst entscheiden könne, sei eine Zurückverweisung zur Nachholung einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Abhilfeentscheidung nicht erforderlich. Die Beschwerde sei teilweise begründet. Zwar sei der frühere Soldat hinreichend verdächtig, die ihm zur Last gelegten Verstöße begangen zu haben, und die Vorwürfe seien in disziplinarrechtlicher Hinsicht auch derart schwerwiegend, dass angesichts der vorliegenden Beweismittel voraussichtlich auf die Aberkennung des Ruhegehaltes erkannt werde. Aber zu Gunsten des früheren Soldaten werde die Einbehaltung eines Drittels der Übergangsgebührnisse auf 30 von Hundert der Übergangsgebührnisse reduziert werden müssen (§ 126 Abs. 3 WDO i.d.F. von Art. 17 Nr. 4 Buchst. b BwNeuAusrG).

Mit Beschluss vom 25. März 2002 hat das Amtsgericht I. mit Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 2 StPO das strafgerichtliche Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt, nachdem „der Angeklagte sein Einverständnis mit der außergerichtlichen Einziehung sämtlicher Asservate im vorliegenden Verfahren erklärt hat, mit Ausnahme einiger weniger Videos mit rein privatem Inhalt, die an ihn herausgegeben werden können“.

II

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WDO). Insbesondere ist die Beschwerdefrist von zwei Wochen, die nach § 114 Abs. 2 Satz 1, § 126 Abs. 5 Satz 2 WDO mit der am 20. Dezember 2001 erfolgten Zustellung der Entscheidung in Gang gesetzt worden ist, eingehalten worden. Denn der Beschwerdeschriftsatz vom 3. Januar 2001 ist - ungeachtet des auf den 4. Januar 2002 datierten handschriftlichen Vermerks - ausweislich des vom Faxgerät stammenden Datums- und Uhrzeitaufdrucks noch am selben Tage um 18.05 Uhr und damit fristgerecht beim Truppendienstgericht eingegangen.

Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat die Beschwerde gemäß § 114 Abs. 3 Satz 2 WDO dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Einer (Nicht-)Abhilfeentscheidung der Truppendienstkammer, die den angefochtenen Beschluss erlassen hat, bedurfte es nicht. Denn nach der mit Wirkung ab 1. Januar 2002 erfolgten gesetzlichen Neuregelung ist die Truppendienstkammer für die Abhilfeentscheidung nur dann zuständig, wenn der Vorsitzende der Truppendienstkammer eine Abhilfe für angebracht hält (§ 114 Abs. 3 Satz 1 WDO); anderenfalls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde durch Beschluss (§ 114 Abs. 3 Satz 2 WDO). Eine Abhilfeentscheidung der Truppendienstkammer erfolgt nach der gesetzlichen Neuregelung, die der Verfahrensbeschleunigung dienen soll (vgl. dazu Bundestags-Drucksache 14/4660 S. 36), nur noch in den Fällen, in denen der Vorsitzende die Abhilfe als sachgerecht ansieht. Das war hier nicht der Fall. Wie sich aus dem bei der Gerichtsakte befindlichen handschriftlichen Vermerk vom 4. Januar 2001 ergibt, hat der Vorsitzende der Truppendienstkammer „der Sache ... nicht abgeholfen“ und damit zum Ausdruck gebracht, dass er zur Abhilfe keine Veranlassung gesehen hat.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet.

Bei der Entscheidung nach § 126 Abs. 5 Satz 3 WDO, nämlich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Einleitungsbehörde, einen Teil des Ruhegehalts einzubehalten, erfüllt sind, ist von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auszugehen (vgl. zu der mit § 126 Abs. 5 Satz 3 WDO inhaltsgleichen Vorschrift des § 120 Abs. 6 Satz 3 WDO a.F., u.a. Dau, WDO 3. Aufl., § 120 RdNr. 34 m.w.N.).

Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt waren die gesetzlichen Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 Satz 1 WDO erfüllt. Bei einem früheren Soldaten kann die Einleitungsbehörde gleichzeitig mit der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder später anordnen, dass ein Teil, höchstens ein Drittel des Ruhegehalts, einbehalten wird. Die angefochtene Entscheidung geht zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer als „früherer Soldat“ im Sinne des § 126 Abs. 3 Satz 1 WDO bzw. § 120 Abs. 4 Satz 1 WDO a.F. anzusehen ist. Denn er war bereits zuvor, am 31. März 2001, gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SG, nämlich mit Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen war, aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschieden. Zwar hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf „Ruhegehalt“, das nach § 15 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) nur einem in den Ruhestand getretenem Berufssoldaten zusteht; aber zum „Ruhegehalt“ zählen auch Übergangsgebührnisse im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 SVG, die einem früheren Soldaten auf Zeit im Rahmen der Dienstzeitversorgung zustehen. Nach der bis zum 31. Dezember 2001 und auch ab dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschrift des § 1 Abs. 3 WDO (i.d.F. des BwNeuAusrG) gelten die Leistungen im Rahmen der Dienstzeitversorgung - kraft gesetzlicher Fiktion - als Ruhegehalt.

Auch die sonstigen Voraussetzungen der angeordneten Einbehaltung eines Teils der Übergangsgebührnisse liegen vor, da in dem mit Verfügung des Deutschen Stellvertretenden Kommandierenden Generals des I. (D/NL) Korps vom 7. März 2001 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Für die Prognose der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme genügt die Feststellung, dass der frühere Soldat das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen mit einem hinreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit begangen hat (vgl. dazu die mit § 126 Abs. 3 Satz 1 WDO insoweit inhaltsgleiche frühere Vorschrift des § 101 Abs. 2 WDO (u.a. Beschluss vom 11. Juli 1968 - 1 WDB 12.68 - <BVerwGE 33, 171>, Dau, a.a.O. § 120 RdNr. 25). Es ist nicht erforderlich, dass das Dienstvergehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist. Andererseits ist das bloße Bestreiten des Tatvorwurfs durch den früheren Soldaten grundsätzlich nicht geeignet, den hinreichenden Tatverdacht auszuräumen.

Die gerichtliche Prüfung des Sachverhalts beschränkt sich auf die Klärung der Frage, ob anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme zur Folge hat (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20. September 1993 - BVerwG 2 WDB 10.93 , 12.93 - zu § 120 Abs. 6 Satz 3 WDO a.F. m.w.N.). Da im vorläufigen Verfahren gemäß § 126 Abs. 6 Satz 3 WDO, das sich seinem Wesen nach auf summarische Bewertungen und Wahrscheinlichkeitserwägungen beschränken muss (vgl. die ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. Beschlüsse vom 8. Januar 1991 - BVerwG 2 WDB 5.90 - m.w.N., vom 19. Oktober 1992 - BVerwG 2 WDB 10.92 - und vom 20. September 1993 - BVerwG 2 WDB 10.93 , 12.93 -), für eingehende Beweiserhebungen kein Raum ist, kann sich ein hinreichend begründeter Verdacht bereits durch die Erhebung der öffentlichen Klage im sachgleichen Strafverfahren (§ 170 StPO) und durch die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) ergeben. Hinreichender Tatverdacht bedeutet sowohl nach § 170 Abs. 1 StPO als auch nach § 203 StPO die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, die mehr als die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichende Möglichkeit einer Verurteilung, aber weniger als die Sicherheit der Erwartung einer Verurteilung ist. Sie ist daher anzunehmen, wenn nach dem ermittelten Sachverhalt für den Staatsanwalt bzw. das über die Zulassung der Anklage entscheidende Gericht bei vorläufiger Tatbewertung die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung verurteilt werden wird.

Im vorliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft mit ihren Anklageschriften vom 29. Dezember 1997, 6. Oktober 1998 und 25. Januar 2000 in den sachgleichen Strafverfahren zwar zum Zeitpunkt der angefochtenen Anordnung der Einleitungsbehörde vom 17. Juli 2001 die Voraussetzungen des § 170 Abs. 1 StPO bejaht; ebenso hatte das Amtsgericht I. mit seinen nach § 203 StPO ergangenen Zulassungsbeschlüssen vom 21. April 1999 und vom 28. Februar 2000 festgestellt, dass der frühere Soldat einer Straftat hinreichend verdächtig erschien. Auf diese Indizwirkung der erhobenen und zugelassenen Anklagen kann hier aber nicht (mehr) abgestellt werden. Denn das Amtsgericht I. hat mit Beschluss vom 25. März 2002 mit Zustimmung des Antragstellers und der Staatsanwaltschaft das strafgerichtliche Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO auf Kosten der Landeskasse eingestellt. Demzufolge ist der Senat gehalten, anhand der bisherigen Ermittlungsergebnisse unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, eigenständig zu prüfen, ob der hinreichende Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Aberkennung des Ruhegehalts als Höchstmaßnahme führen wird. Das ist hier der Fall. Denn ungeachtet der durch Beschluss des Amtsgerichts I. nach § 153 Abs. 2 StPO erfolgten Einstellung des sachgleichen Strafverfahrens ... Ls ... Js .../00 erscheint der frühere Soldat hinreichend verdächtig, in besonders gravierender Weise seine Dienstpflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außer Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) verletzt sowie gegen § 20 Abs. 1 SG verstoßen zu haben.

Ausweislich der im Strafverfahren durchgeführten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft M. hat der frühere Soldat unter anderen jedenfalls die Videofilme „Nightmare Concert“, „Frauen im Foltercamp“, „Blutiger Wahnsinn“, „Cannibal Holocaust“, „Men behind the sun II“, „Und wieder ist Freitag, der 13.“ sowie „Mondo Cannibale - 2. Teil, Der Vogelmensch“ zum Vertrieb bereitgehalten bzw. vertrieben, wie aus den beschlagnahmten Unterlagen zu ersehen ist, die in den Akten der Staatsanwaltschaft M. enthalten sind. Auch wenn diese Videofilme nach der dem Bundeswehrdisziplinaranwalt von der Staatsanwaltschaft M. erteilten Auskunft inzwischen - trotz des noch anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahrens - offenbar aus für den Senat nicht nachvollziehbaren Gründen vernichtet worden und damit nicht verfügbar sind, ergibt sich ihr Inhalt aus den dem Senat vorliegenden Sachverständigengutachten, die Regierungsdirektor a. D. R. St. im Auftrag der Staatsanwaltschaft M. (vgl. Schreiben vom 1. Oktober 1999) erstellt hat. Danach haben die vom früheren Soldaten zum Vertrieb vorrätig gehaltenen bzw. vertriebenen Videofilme folgenden Inhalt:

(1) JPV-Videofilm „Nightmare Concert“ (JPV A. 1994)

Ass.-Nr. 40 der Staatsanwaltschaft M.

„02.15 Ausgiebige, formatfüllende Darstellung einer gehirnähnlichen, blutigen und pulsierenden Masse, in der eine Katze wühlt und frisst.

04.20 Eine nackte Frau liegt auf einem Tisch. In ihrem rechten Oberschenkel klafft eine große rechteckige Wunde, die in Großaufnahme zu sehen ist. In der nächsten Einstellung brät ein Mann ein ebenfalls rechteckiges Stück Fleisch in einer Pfanne und verspeist dieses anschließend genüsslich.

05.52 Der Mann zerteilt die Frauenleiche mit einer Kettensäge, indem er Arme, Beine und den Kopf vom Rumpf des Körpers absägt. Das Abtrennen der Körperteile wird jeweils in allen Einzelheiten gezeigt. Anschließend werden die Körperteile durch einen Fleischwolf gedreht und an Schweine verfüttert.

09.35 Noch einmal kurze Einblendung des Oberschenkels der Frau, aus dem ein Stück Fleisch herausgeschnitten wurde.

10.22 Großaufnahme eines Auges, das ausgestochen wird. Die Szene wird unmittelbar danach noch einmal wiederholt.

13.15 Durch kurze Pausen getrennt wird die Zerteilung der Frau (vgl. 05.52) noch einmal in gleicher Deutlichkeit gezeigt.

34.16 In aller Deutlichkeit wird gezeigt, wie einer Prostituierten zunächst die linke Hand und dann der Kopf abgeschlagen wird.

40.29 Eine stark verweste Leiche sitzt in einem Rollstuhl.

42.00 Ein Rollstuhl fährt einem auf dem Boden liegenden Mann zweimal über den Hals. Es ist deutlich zu sehen, wie der Hals aufreißt und große Mengen Blut aus Hals und Mund des Mannes fließen.

44.40 Einer Frau wird deutlich sichtbar die Zunge aus dem Mund gerissen und große Mengen Blut quellen aus diesem hervor. Dann wird die Zunge in ein Wasserbecken geworfen, wo sie langsam untergeht.

46.25 Immer wieder sticht eine Frau ein Messer in den Rücken eines Mannes, der dabei qualvoll stöhnt und schreit. Dabei ist mehrfach der blutüberströmte Rücken des Mannes zu sehen.

47.23 Ein blutüberströmter menschlicher Kopf wird in einer Mikrowelle erhitzt. Es ist deutlich zu sehen, wie er langsam zerfällt.

48.28 Ein Mann liegt leblos auf dem Boden. Lange und in allen Einzelheiten ist zu sehen, wie sein Körper zuerst an mehreren Stellen aufplatzt und Flüssigkeit hervorquillt. Schließlich bricht der Bauch- und Brustbereich auf und seine schwarz gefärbten Innereien quellen hervor.

52.55 Ein Mann wird durch mehrere Messerstiche in den Rücken getötet. Dreimal ist in Großaufnahme zu sehen, wie die Klinge des Messers in dem Rücken steckt und Blut aus der Stichwunde hervorquillt.

53.28 Einer halbnackten Frau wird deutlich sichtbar der Hals aufgeschlitzt, aus dem große Mengen Blut hervorquellen.

55.45 Einer Frau wird ein Metallhaken in den Bauch gerammt und Gedärme werden herausgezerrt. Zwei Männer kommen hinzu, die ebenfalls brutal ermordet werden. Dem ersten Opfer wird der Haken in den Hals gerammt, der zweite Mann wird durch mehrere Stöße eines Meißels in Bauch und Brust getötet. Alle Tötungsvorgänge werden detailliert dargestellt. Abschließend werden die blutüberströmten Leichen noch einmal ausgiebig präsentiert.

57.58 Wiederholung der Szene 53.28 (Aufschlitzen des Halses der Frau).

59.07 Ein Mann wird mehrfach von einem Auto überrollt, das über ihm mehrmals vor- und zurücksetzt. Dabei ist deutlich der immer stärker deformierte Oberkörper des Mannes zu sehen. Schließlich ist der weit offen klaffende Brustkorb des Mannes groß im Bild.

63.45 Ein Mann schlägt mit einem großen Knüppel mehrmals auf den Kopf einer Frau ein. Der Kopf wird dabei übelst zugerichtet, ganze Stücke werden aus dem Gesicht gerissen. Die gesamte Szene wird ausführlich in Nahaufnahme gezeigt.

69.05 Eine Frau wird unter der Dusche durch unzählige Messerstiche getötet. Immer wieder sind die sie in Kopf und Oberkörper treffenden Messerstiche zu sehen. Abschließend wird der leblose, blutüberströmte Körper der toten Frau ausführlich gezeigt.

70.45 In Nahaufnahme ist zu sehen, wie der Kopf eines kleinen Jungen mit einer Kettensäge vom Rumpf abgetrennt wird. Der blutige Schädel liegt daraufhin auf dem Fußboden.

72.00 Der Hals einer Frau wird über den Rand einer Holztruhe gelegt. Durch Zuschlagen des Deckels wird sie geköpft. Von oben ist der Hals der Frau zu sehen, aus dem Blut herausspritzt. Dann wird der in der Truhe liegende Kopf der Frau groß gezeigt.

72.52 Eine verweste Leiche liegt in einem Bett. Es ist deutlich zu sehen, wie Maden über das verwesende Gesicht der Leiche kriechen.

75.05 Wiederholung der Szenen 69.05, 70.45 und 72.00 (Abstechen der Frau, Köpfen des kleinen Jungen und Köpfen der Frau mit dem Truhendeckel).

78.46 Eine Frau wird von hinten mit einer Klaviersaite erdrosselt. Dabei wird ausführlich und in voller Größe gezeigt, wie sich die Saite langsam in den Hals der Frau hineinschneidet und der Kopf schließlich nach hinten abkippt.

79.35 Die klaffende Wunde am Hals der Frau ist wiederum lange im Bild, während der Mann seine Frau durch die Wohnung schleift.

80.13 Eine Frau wird mit dem Kopf voran durch eine Glasscheibe geschleudert. Anschließend ist ihr blutüberströmtes Gesicht zu sehen. Die Kamera zoomt daraufhin heran, um eine im Hals der Frau steckende Glasscherbe in voller Größe zu zeigen.

81.38 Eine Frau wird mit einer Sense geköpft. Ihr Kopf fällt daraufhin auf den Boden und rollt noch ein Stück.

81.48 Zum dritten Mal wird gezeigt: Absägen des Kopfes (05.52), Abstechen der duschenden Frau (69.05), Köpfen des kleinen Jungen (70.45) und der Einsatz der Truhe als Guillotine (72.00).

86.44 Leichenteile liegen in einem flachen Strohkörbchen. Eine Hand und ein Ohr werden daraufhin groß im Bild auf einen Angelhaken gespießt, um als Köder benutzt zu werden.“

(2) JPV-Videofilm „Frauen im Foltercamp“ (Fa. Scyline Video, F.)

Ass.-Nr. 79 der Staatsanwaltschaft M.

„00.00 Beginn des Films

00.14 Zwei Männer und eine Frau werden bei ihrem Versuch, illegal nach Hongkong zu gelangen, von Schleppern gefangengenommen, die 5.000 Dollar pro Kopf von ihren Verwandten erpressen wollen.

00.17 Die Verwandten bringen nur 10.000 Dollar auf. Deshalb übergeben die Schlepper nur 2 Gefangene. Der Fluchtversuch des Dritten endet damit, dass die beiden Anderen von den Schleppern unter Verabreichung von Schlägen und Fußtritten wieder in ihre Behausung abgeschleppt werden.

00.19 (Konkurrierende) Schlepper dringen in die Behausung der Schlepper ein und knüppeln sie nieder.

00.20 Der Dritte des oben genannten Trios, dem die Flucht gelang, verhilft den beiden Anderen zur Flucht durch das Dach.

00.21 Auf eine Gruppe von halbbekleideten Menschen, die an einer Mauer lehnt, schlagen Männer erbarmungslos mit Knüppeln ein.

00.22 Einer der Entflohenen tritt in eine Fußfessel. Er wird von den Menschenjägern in ein Lager gebracht.

00.24 Die beiden anderen Entflohenen (Mann und Frau) werden ebenfalls wieder eingefangen und in das Lager gebracht. Bäuchlings auf einem Bock liegt eine nackte Frau, deren Rücken mit heißem Wachs beträufelt wird. In Großaufnahme wird ihre herunter hängende zuckende Brust gezeigt und ein Mann, der sich grinsend die Hose aufknöpft. Das lauter werdende Geschrei der Frau signalisiert ihre Vergewaltigung.

00.27 Eine nackte Frau und ein nackter Mann liegen auf einem Bett. Dann sieht man, wie die unbekleidete Frau, an Händen und Füßen von ihren Peinigern festgehalten, wie ein Ball durch die Luft anderen Männern zugeworfen wird, die sie auffangen und sich an ihrer Angst ergötzen. Sie wird solange durch die Luft geworfen, bis sie auf den Boden prallt und liegenbleibt. Während der gesamten Szene focussiert die Kamera den nackten Körper der durch die Luft geworfenen Frau.

00.30 Bewacher reißen der Frau, die sich in dem als Gefängnis dienenden Raum befindet, die Kleider vom Leib.

00.31 Die Frau wird von ihren Bewachern mehrfach vergewaltigt. Während eines Koitus, bei dem der Mann steht und die Beine der Frau um seine Taille geschlungen sind, dreht sich der Mann um sich selbst, so dass der Oberkörper der Frau parallel zur Erde im Kreis gedreht wird. Währenddessen werden die Männer verprügelt und unter einem Netz zusammengepfercht.

00.32 Einige Mitglieder von zwei Banden verprügeln sich mit Stöcken und Spaten, während andere mit Stöcken auf ein flaches Zelt eindreschen, in dem sich Menschen befinden. Auf die aus dem Zelt zu entkommen versuchenden Menschen wird solange mit Stöcken eingedroschen, bis sie regungslos liegenbleiben. Anschließend werden sie mit Benzin übergossen und angezündet. Einige der brennenden Menschen rappeln sich hoch und rennen umher, während sie von den Männern mit Stöcken in Schach gehalten werden.

00.38 Eine neue Gefangenengruppe, darunter ein Kind (Junge) wird unter Schlägen und Gebrüll ins Gefängnis getrieben.

00.39 Ein Flüchtender wird von den Bewachern eingefangen und mit Stöcken solange verprügelt, bis er auf der Erde liegt. Dann treten die Bewacher mit Füßen auf ihn ein.

00.40 Der nämliche Mann wird an einem Fuß mit dem Kopf nach unten aufgehangen. Allen Gefangenen wird unter Schlägen und Tritten die Kleidung abgenommen.

00.43 Eine noch bekleidete, im Gesicht blutende Frau wird mit Benzin übergossen und anschließend in Brand gesetzt. Sie rennt schreiend im Kreis, von den Bewachern mit Stöcken in Schach gehalten.

00.44 Großaufnahme des am Fuß aufgehangenen Mannes. Ihm wird die Hose heruntergerissen und er wird mit Stöcken verprügelt.

00.47 Eine nackte Frau wird vergewaltigt. Sie fleht um ihr Leben und darum, ihr die Qualen zu ersparen. Daraufhin darf sie als nackte Sklavin dem Chef die Füße waschen.

00.49 Ein Mann wird aus der Gruppe der Gefangenen geholt und übel geschlagen und getreten.

00.51 Eine nackte Gefangene wird von der Kamera focussiert, als sie versucht, einem Wärter die Hose zu öffnen, um seinen Penis zu sehen.

00.52 Die zusammengedrängten Gefangenen werden mit hartem Wasserstrahl abgesprüht.

00.54 Die nackten weiblichen Gefangenen werden im Gesicht geschminkt und einem Mann zum Verkauf angeboten. Um den Kaufpreis, der den Gefangenen auf eine Gesäßbacke geschrieben wird, wird gefeilscht. Bei einigen Frauen wird der Mund kontrolliert, andere werden geschüttelt, um der Kamera die Möglichkeit zu geben, ihre Brust dabei zu focussieren, und bei wieder anderen verharrt die Kamera auf der Schambehaarung. Während der Verkaufsaktion werden die Frauen auch geschlagen. Die Männer stehen derweil im Hintergrund und werden gezwungen, auf und ab zu hüpfen, was man nur von hinten sieht.

01.00 Der Chef der Bewacher erhält als Geburtstagsgeschenk einen jungen männlichen Gefangenen, nackt bäuchlings auf einen Bock gefesselt. Er vergewaltigt ihn, bevor er in die Zelle zurückgeschmissen wird. Plötzlich wirft sich der Vergewaltigte auf seinen Peiniger und beißt ihn tot, obwohl die anderen Bewacher ihn bei dieser Aktion gnadenlos verprügeln. Anschließend liegen Vergewaltigter und Vergewaltiger blutbesudelt regungslos auf dem Boden. Letzter ist deutlich tot.

01.08 Die Gefangenen planen einen Ausbruch.

01.11 Die Bewacher sind in einem großen Netz gefangen. Die Gefangenen prügeln mit Stöcken auf sie ein.

01.14 Die Bewacher werden gefesselt, geschlagen, geschleift und getreten. Dann wird ihnen mittels eines Trichters Wasser eingeflößt, so dass sich ihre Bäuche unnatürlich dick aufblähen.

01.18 Die Gefangenen werfen eine Handgranate in Richtung Bewacher. Anschließend fahren sie mit einem Kleinbus weg in Richtung Hongkong.

01.22 Die Businsassen werden bei einer Polizeikontrolle als Illegale identifiziert. Es beginnt eine Verfolgungsjagd mit der Polizei, die damit endet, dass der Kleinbus umkippt.

01.28 Ende des Videofilms.“

(3) JPV-Videofilm „Blutiger Wahnsinn“ (JPV A. Production Programme 1994)

Ass.-Nr. 16 der Staatsanwaltschaft M.

„00.00 Beginn des Films

27.57 F. beginnt seine tote Verlobte auszuweiden. Zunächst wird in Großaufnahme gezeigt, wie er mit einem Skalpell ihre Bauchdecke aufschneidet. Anschließend beginnt er Innereien aus dem Körper der nackten Frau zu entnehmen. Lange und ausgiebig wird z. T. in Nahaufnahme gezeigt, wie er mit dem Skalpell Innereien herausschneidet und mit seinen Händen in den Innereien der Frau herumwühlt. Der Körper der Frau sowie der Tisch, auf dem sie liegt, sind blutüberströmt. Die entnommenen Innereien werden von F. in einen auf dem Boden stehenden Blecheimer geworfen, was ebenfalls groß gezeigt wird. Schließlich entnimmt er auch das Herz der Frau, liebkost es kurzzeitig mit dem Mund und beißt herzhaft hinein. Dabei spritzt für den Betrachter gut sichtbar Blut aus dem Herz heraus. Die ‚genussvolle‘ Darbietung dieser gesamten Szene erstreckt sich über knapp zwei Minuten.

30.47 Über ein Saugsystem saugt F. das verbliebene Blut durch die Nase aus dem Körper seiner toten Verlobten. Es ist andeutungsweise zu sehen, wie er die entsprechenden Schläuche tief in die Nase der Frau einführt und wie das Blut anschließend deutlich sichtbar durch den Schlauch in ein Glasgefäß fließt.

31.45 Die Augen der toten Frau liegen gut sichtbar auf dem Seziertisch. Diese werden daraufhin von F. in die leeren Augenhöhlen der Toten eingesetzt.

33.57 F. hat eine Frau (K.) überwältigt. Er nimmt eine Zange und reißt damit der laut schreienden Frau nacheinander alle Fingernägel der rechten Hand aus. Die blutigen Fingerspitzen der Frau sind dabei mehrfach groß im Bild. Anschließend erstickt er die Frau mit einem blutverschmierten Lappen.

43.50 F. Haushälterin I. zerstückelt die ermordete K.. Zuerst enthauptet sie diese mit einer Fleischeraxt. Es ist zu sehen, wie sie mehrfach ausholt und zuschlägt - die Wunde selbst ist dabei nicht im Bild. Danach hält sie den abgetrennten Kopf für den Betrachter gut sichtbar in die Luft und schmeißt ihn achtlos in die nebenstehende Badewanne. Dann trennt sie den linken Arm ab: Sie schlägt zu, und Blut spritzt ihr von der nicht zu sehenden Wunde ins Gesicht. Daraufhin wird der rechte Arm abgetrennt. Der Stumpf des linken Armes ist dabei mehrfach im Bild. Wiederum schlägt Iris mehrfach mit dem Beil zu, einmal (44.33) ist in einer Einstellung formatfüllend zu sehen, wie die Klinge tief in den Arm der Toten fährt. Nachdem der Arm abgetrennt ist, wird auch er in die Luft gereckt und in die besagte Badewanne ‚entsorgt‘. Auch das Abschlagen des rechten Beines wird dem Zuschauer noch präsentiert: erneut ist formatfüllend zu sehen, wie das Beil in das Bein der Frau geschlagen wird (44.54), das abgetrennte Bein ist ebenfalls groß im Bild und wird in die Badewanne befördert. Diese wurde in der Zwischenzeit von F. mit einer Säure gefüllt. Die Kamera schwenkt langsam an der blutverschmierten Badezimmerwand nach unten auf die mit Blut rotgefärbte Füllung der Badewanne.

45.34 Wie Abfall fegt Iris die groß gezeigten, blutigen Überreste von K. auf dem Boden des Badezimmers mit einem Kehrblech zusammen und kippt sie in eine Mülltonne.

46.04 Aus der Säure in der Badewanne wird plötzlich ein menschlicher Schädel an die Oberfläche getrieben und ist in Großaufnahme im Bild; das rechte Auge sitzt noch in der Augenhöhle, ansonsten ist überall der Knochen zu sehen.

46.06 Eine schwarze Brühe mit den Überresten von K. (explizit zu erkennen ist nur ein Auge) wird in ein Erdloch im Garten geschüttet und dort verscharrt. Anschließend wird Eintopf mit einer Fleischeinlage gegessen.

57.54 F. beißt einer Frau ein großes Loch in den Hals. Mehrfach sind der blutverschmierte Mund von F. sowie die stark blutende Wunde im Hals der Frau groß im Bild. F. geht davon aus, die Frau sei tot. Daraufhin wird der Körper der Frau in einen Ofen geschafft und verbrannt. Sehr lange ist ihr Körper inmitten der Flammen groß zu sehen. Plötzlich beginnt die Frau sich noch einmal zu bewegen, ihr Körper zuckt und sie bewegt Arme und Beine bevor sie schließlich endgültig leblos liegen bleibt. Schließlich schwenkt die Kamera langsam und in Großaufnahme vom Kopf bis zur Brust der brennenden und schon recht stark verkohlten Frau.

1:23.27 Im Kampf mit F. pult Iris diesem das linke Auge aus. Ihre blutverschmierte Hand und F. Gesicht sind während dieses Vorgangs groß im Bild, auch die Wunde selbst wird danach gezeigt, ist jedoch aufgrund der miserablen Bildqualität nicht richtig zu erkennen. Nachdem F. I. getötet hat, wird das ausgekratzte Auge groß in I. Hand gezeigt....

1:30.15 Ende des Films.“

(4) JPV-Videofilm „Cannibal Holocoust“ (Ungekürzte deutsche Fassung, JPV-Video A., 1994)

Ass.-Nr. 13 der Staatsanwaltschaft M.

„06.30 Beginn des Films

11.59 Barbarisch fressende Eingeborene

13.03 Soldaten patroullieren durch den Dschungel. Sie entdecken Indios, die sie auf der Flucht erschießen. Einen nehmen sie als Gefangenen mit und benutzen ihn, an einen Strick gebunden, als Lastträger.

24.09 Ein Ameisenbär wird getötet, indem er mit einer Hand so hochgehoben wird, dass Bauch und Unterleib gut sichtbar sind. Dann wird ihm mit einem Messer der Bauch bis zur Kehle aufgeschlitzt. Das Tier windet sich, strampelt verzweifelt mit den Beinen und gibt unter die Haut gehende Schmerzensschreie von sich. Anschließend verzehrt der Trupp das Tier.

25.35 Der Suchtrupp beobachtet, wie eine am Fuß angebundene nackte Frau auf dem Rücken liegend von einem Indio aus einem Boot durch den schlammigen Untergrund an Land gezogen und dort, immer noch auf dem Rücken liegend, an einen Baum gebunden wird. Der Indio steht über ihr und hält einen großen Steindildo zum Himmel. Anschließend reisst er, vor ihr knieend, ihren Kopf an den Haaren immer wieder in die Höhe und quält sie mit dem Steindildo. Die Frau schreit und windet sich unter Qualen. Der Indio erhebt sich, streckt den Steindildo nochmals zum Himmel und wirft ihn zur Seite. Er formt eine faustgroße Lehmkugel, die er mit Spießern versieht, und rammt sie ihr in die Scheide. Die Frau brüllt immer lauter vor Qualen.

Prof. M. will eingreifen, der Führer des Truppes hindert ihn durch ein ihm an die Gurgel gehaltenes Messer daran. Der Indio schlägt mit dem Steindildo auf den Kopf der Frau ein, bis sie kein Lebenszeichen mehr von sich gibt. Ihre Leiche wirft er ins Boot, das abtreibt.

32.04 Der Suchtrupp gelangt zu einem Indiodorf und wird zu einem Festmahl eingeladen. Man sieht die Indios auf widerliche Weise fressen und schmatzen.

35.14 Unter primitivsten Gehabe begleiten die Indios den Suchtrupp in den Wald.

35.34 Der Trupp ist jetzt auf dem richtigen Weg zu seinem Ziel, dem Baumvolk.

36.36 Der Trupp beobachtet das Baumvolk. Einige Männer entfachen ein Feuer. Man hört eine Frau zuerst weinen, dann schreien, und dann fällt eine nackte Frau aus dem Baumhaus neben das Feuer und bleibt dort auf dem Rücken liegen. Einige Männer kommen und schlagen mit Gegenständen auf sie ein. Anschließend heben sie sie hoch und tragen sie weg.

38.00 2 Indios prügeln mit Stöcken auf einen am Boden hockenden Dritten ein. Einer mit dem Rücken auf einem Baumstamm liegenden nackten Frau wird mit einer groben Axt der Leib senkrecht von unten nach oben aufgehauen und geteilt. Der ganze Körper ist eine blutende Masse. Kameraschwenk zu einer anderen Gruppe, in deren Mitte offensichtlich ein anderer gequält wird. Den Schreien nach handelt es sich um eine Frau. Währenddessen vergewaltigt ein Indio eine Frau von hinten. Nochmals wird der von der Steinaxt zerstörte blutverschmierte Leib der Frau auf dem Baumstamm gezeigt, während die Axt durch die riesige Wunde bewegt wird.

38.46 Am Flußufer erscheinen mit Stangen bewaffnete Indios. Der Suchtruppe erschießt zwei von ihnen, der Rest kann flüchten.

39.28 Der Häuptling zeigt dem Trupp eine Armbanduhr.

42.34 Einige Indiomädchen zeigen dem Professor ein Skelett, das mit Gegenständen aus dem Besitz der Verschollenen umrahmt ist. Aus dem Gesicht des Skeletts kriecht Ungeziefer. Kurz eingeblendet werden die Verschollenen.

45.16 Eine Leiche wird von einem Baum heruntergelassen. Der Suchtrupp wird zum Abendessen eingeladen. Man sieht, wie aus der aufrecht plazierten Leiche Stücke herausgerissen und unter wildem Gekreisch auf widerwärtige Weise schmatzend und sabbernd verzehrt werden.

48.55 Einblendung des Filmtitels und einiger Teile des Films ‚The Last Road to Hell‘, in dem Szenen von diversen Hinrichtungen gezeigt werden.

57.58 Die Expeditionsteilnehmer ziehen mit einem Seil eine Riesenschildkröte aus dem Wasser, schneiden ihr den Kopf ab, holen sie aus dem Panzer und präparieren sie zum Verzehr.

1.03.18 Einer der Expeditionsteilnehmer wird von einer Schlange in den Fuß gebissen. Er brüllt vor Schmerzen. Seine Kameraden schneiden sein Bein mit einem großen Messer ab. Wiederholt wird die Szene des Durchschneidens des Beins abwechselnd mit dem schmerzverzerrten Gesicht des Patienten eingeblendet. Anschließend wird die Wunde mit einem im Feuer heissgemachten Messer desinfiziert und glattgepresst. Die wiederholte Präsentation des rohen blutenden Beinstumpfs wird begleitet von den durchdringenden Schmerzensschreien des Amputierten. Der Amputierte stirbt.

1.07.23 Einem an einen Pfahl gebundenen kleinen lebendigen Affen wird scheibchenweise, am Oberkopf beginnend, der Kopf abgeschnitten.

1.08.06 Die Expeditionsteilnehmer (nun noch 2 Männer und eine Frau) schießen in eine Gruppe Indios. Einer stürzt verletzt zu Boden.

1.09.19 Die Expedition gelangt in ein Indiodorf, ein Teil der Einwohner flüchtet.

1.10.13 Ein Expeditionsteilnehmer erschießt aus nächster Nähe ein Schwein. Dann beginnen die Expeditionsteilnehmer eine wilde Treibjagd auf die Indios, die für einige Indios in einer großen Hütte endet. Die Weißen setzen die Hütte in Brand, hindern einige der Indios daran, aus der brennenden Hütte zu flüchten. Einigen gelingt jedoch die Flucht aus der Hütte. Ihre schmerzverzerrten, gepeinigten Gesichter werden immer wieder, abwechselnd mit dem Flammeninferno, deutlich gezeigt. Diese Szenen wiederholen sich, untermalt von den grauenvollen Schreien der gequälten Menschen, immer wieder, bis die Hütte gänzlich abgebrannt ist.

1.13.06 Auf dem Boden der abgebrannten Hütte findet eine leidenschaftliche Beischlafszene zwischen der weiblichen Expeditionsteilnehmerin und einem männlichen Expeditionsteilnehmer statt, während die Eingeborenen in der Nähe kauern und zusehen.

1.18.08 Einblendung einer toten, bereits halb verwesten alten Frau, die sich zum Sterben in den Dschungel zurückgezogen hatte.

1.18.44 Eine nackte Schwangere. Sie ist mit den Händen an einem Reck befestigt. Sie schreit, hat Schmerzen und Angst, während viele Indios sich um sie herum bewegen und man Hände sieht, die sich an ihrem Unterleib zu schaffen machen. Die Schwangere windet sich unter großen Schmerzen, ihre Schmerzensschreie werden immer eindringlicher. Aus ihrem Unterleib fließt Blut. Man sieht, wie eine blutige Masse verscharrt wird (Man kann aus dem Zusammenhang schließen, dass der Frau der Embryo aus dem Bauch geholt wurde.) Anschließend wird die Frau durch Schläge auf den Kopf zu Tode gebracht. Man sieht das geschundene Gesicht, über das das Blut in Strömen fließt.

1.20.44 Ein Schrumpfkopf wird präsentiert.

1.22.54 Die 3 Expeditionsteilnehmer überwältigen eine nackte junge Indiofrau, die sich verzweifelt zur Wehr setzt. Sie kann weglaufen, wird von den beiden weißen Männern eingeholt, dann jeweils von einem festgehalten, während der andere sie vergewaltigt. Sie leistet erheblichen Widerstand. (Plötzlich wird der Text englisch gesprochen, teilweise mit deutschen Untertiteln). Die weibliche Expeditionsteilnehmerin mischt sich in das Getümmel, indem sie ihre beiden Kollegen ohrfeigt. Die Vergewaltiger und die Vergewaltigte wälzen sich kämpfend im Schlamm.

1.24.46 Die Kamera präsentiert das nackte Vergewaltigungsopfer nunmehr gepfählt. Der Pfahl steht senkrecht im Boden und ist zwischen die Beine der Frau, durch den Körper hindurch und zum Mund wieder hinausgetrieben worden.

1.27.30 Die Expeditionsteilnehmer schießen in das Unterholz, wo sich Indios aufhalten. Einer der Expeditionsteilnehmer wird von einem Indio-Giftpfeil getroffen und von den Indios weggeschleppt. Sie ziehen ihm die Hose runter und schneiden seinen Penis ab. Während der Prozedur wird sein nach hinten abgeknickter blutüberströmter Kopf gezeigt. Anschließend schlagen die Indios solange mit Äxten und Stöcken auf seinen Körper ein, bis er gänzlich zerfleddert ist und die Eingeweide herausgenommen und von den Indios unter Gebrüll an Ort und Stelle aufgegessen werden können. Das Fleisch seines Körpers wird auf offenem Feuer gebraten, um dann von den Indios aufgegessen zu werden.

1.32.08 Der einzige männliche noch lebende Expeditionsteilnehmer schießt in die sich nähernden Indios.

1.32.59 Die Indios haben die weibliche Expeditionsteilnehmerin in ihrer Gewalt. Sie reißen ihr die Kleider vom Leib. Sie schreit in Panik, wird von vielen Händen festgehalten, zu Boden gedrückt und von vorne und hinten von den Indios vergewaltigt. Ihre Schreie sind durchdringend. Anschließend wird sie von den Indios geschlagen, an einen anderen Ort getragen und dort mit Äxten malträtiert. Immer wieder wird ihr geschundener, blutender Körper gezeigt und ihr Kopf wird stolz präsentiert. Ihre durchdringenden Schreie begleiten die Szene ebenso wie die Präsentation verzerrter Gesichter. Zwischendurch blendet die Kamera den blutigen Kopf mit dem entsetzten Gesichtsausdruck des einzigen noch lebenden weißen Expeditionsteilnehmers ein.

1:39.00 Ende des Films“

(5) JPV-Videofilm „Men behind the sun II“

Ass.-Nr. 74 der Staatsanwaltschaft M.

„Vorspann: In Formalin eingelegte missgebildete Föten in Glaszylindern werden von der Kamera in Großaufnahme abgefahren.

Ab 19.15 Einem Team von Soldaten im Outfit von Ärzten mit weißen Kitteln, Handschuhen und Mundschutzmasken wird eine Diashow über misshandelte Menschen gezeigt.

19.50 In einem Gitterbett liegende Tote wird in Totalaufnahme gezeigt. Der nackte Corpus und der Kopf sind mit Wundmerkmalen überzogen. Ende der Diashow bei 0:20’20.

20.30 Szenario: Anatomie-Saal. Kamera fährt mehrere Anschauungs-Skelett-Körper von oben nach unten ab und zeigt diese in Großaufnahme.

20.35 Eine rechte knöcherne Skeletthand bewegt sich pendelnd vor und zurück.

20.40 Medizinisch gekleidete Männer (sie tragen weiße Kittel, Handschuhe, Kopfhaube, Mundschutz) stehen um einen Seziertisch herum (Kamera in schräger Aufsicht vom Fußende des Tisches aus.) Zwei Männer decken eine nackte Frauenleiche auf, die auf dem Rücken liegt mit den Füssen in Richtung unterer Bildrand, Kamera fährt sie in Nahaufnahme ab und zeigt auch den Schritt der Frau.

21.20 Ein Mann öffnet den Corpus der Frau mit einem langen, vom Hals zum Becken führenden Skalpellschnitt. Er und andere durchstöbern den Corpus.

22.00 Ein entnommenes Organ (Leber?) wird in Großaufnahme gezeigt.

22.30-50 Das entnommene Herz, Darm und weitere Organe werden in Großaufnahme detailliert gezeigt.

24.00 Wiederum werden in Glaszylindern eingeschlossene missgebildete Kinderkörper in Großaufnahme von unten nach oben und in langsamen Schwenks gezeigt.

29.00 2 männliche Gefangene in blauer Kleidung werden unter körperlichem Protest von zwei Wärtern in einen separaten Raum geführt. Schnitt auf Temperaturanzeige, die die Temperaturveränderung von ca. -50°C auf über -250°C in Großaufnahme zeigt. Harter Schnitt auf die zwei Gefangenen, die, mit den Händen an langen Ketten (diese sind kopfüber an der Decke verankert) angekettet, mit schmerzverzerrtem Gesicht und sich windend gezeigt werden.

30.15 Die noch lebenden Gefangenen werden aus dem Raum herausgeführt.

30.30 Die Gefangenen werden erneut in den Raum geführt. Diesmal zeigt die Kamera zwei mit Wasser gefüllte Eimer (von oben), in die die Gefangenen ihre nackten Füße hineinstecken müssen. Schnitt auf die Temperaturanzeige in Großaufnahme, diese zeigt erneut die Temperaturveränderung auf über -250°C an. Schnitt auf die vor Schmerzen schreienden Gefangenen.

31.00 Gefangene hängen schlaff und tot an den Ketten. Schnitt auf die steifgefrorenen, losgeketteten, zu Boden gesackten Leichen mit Eiskristallen im Haar. Kamera schaut von links oben herab.

32.00 Eine weibliche Gefangene muss ihre beiden Hände und Arme durch zwei Röhren in eine ansonsten abgeschlossene Kammer stecken. Schnitt auf die Temperaturanzeige, die anzeigt, wie die Temperatur auf über -250°C sinkt. Schnitt für 3 Sek. auf die schreiende und sich windende Frau. Schnitt auf die bei lebendigem Leib gefrorenen Unterarme.

32.45 Kamera zeigt, wie beide Arme mit einem Skalpell der Länge nach aufgeschlitzt werden. In Großaufnahme wird gezeigt, wie die Frau ihre Arme in zwei Wassereimer stecken muss.

32.50 Nahaufnahme zeigt, wie die Unterarme und Hände der Frau unter Schreien gehäutet werden. Kamera verharrt auf blutigen Stümpfen (2 sec.).

33.20 Einer anderen Gefangenen werden die gefrorenen Finger einzeln abgeschlagen. Die Kamera verharrt 2 sec. lang auf den abgeschlagenen Fingergliedern in Großaufnahme.

39.00 Kamera zeigt in Totale viele wild durcheinander liegende, mit Wundmalen übersäte Leichen.

39.15 Kamera zeigt einen nackten Mann, der auf dem Bauch liegt. In Großaufnahme wird gezeigt, wie ihm mit einer Spritze eine dunkle Flüssigkeit in das Gesäß gespritzt wird. Die Kamera zeigt den sich qualvoll windenden Mann, der nach 3 sec. mit aus dem Mund herausquellenden Schaum (Nahaufnahme) stirbt. Man sieht, wie seine Muskeln erschlaffen.

40.00 Nahaufnahme zeigt, wie mit Hilfe einer Spritze dem Toten Blut entnommen wird und einem anderen Gefangenen (ebenfalls nackt auf dem Bauch liegend) in das Gesäß injiziert wird, der qualvoll stirbt.

42.30 Ein männlicher Gefangener wird gezwungen, sich auf einen Tisch zu legen. Die Fußsohlen sind der Kamera zugewandt. Der Mann wird durch einen dabeistehenden weißgekleideten Mann erstickt. Ein anderer tritt von rechts an den Tisch heran und schlitzt mit einem schnellen Skalpellschnitt den Corpus auf und entnimmt das Herz, das die Kamera in Großaufnahme zeigt, wie es in den Händen des Operateurs noch zuckt.

50.00 Im Kameraflug werden Gefangene gezeigt, die lebendig an Kreuzen hängen.

51.30 Kamera zeigt, wie in weiße Schutzanzüge gekleidete und mit Mundschutz versehene Männer runde Gasbehälter aus einem Flugzeug auf die Gekreuzigten abwerfen.

52.00 Diese werden in Großaufnahme sich windend und sterbend gezeigt.

58.00 Ein Soldat wird während eines Appells solange ins Gesicht geschlagen, bis er blutend zu Boden geht.

1.03.45 Kamera zeigt, wie eine dunkle Flüssigkeit in eine Wassermelonenscheibe gespritzt wird (Großaufnahme). Ein Gefangener wird gezwungen, diese Melone zu essen. Schnitt auf die abgegessene Melone (2 sec.). Schnitt auf den Gefangenen, der an der Wand lehnt und qualvoll unter Gesichts- und Körperzuckungen stirbt.

1.04.20 Er liegt am Boden, und Blut läuft aus dem Mund und breitet sich auf dem Boden aus.

1.05.20 Gefangene stehen einzeln hintereinander auf freiem Feld. Die Kamera zeigt einen vor ihnen stehenden mit einer Pistole bewaffneten Soldaten, der auf den ersten Gefangenen zielt. Kameraperspektive wechselt und zeigt die Reihe der Gefangenen von der rechten Seite aus; ein einzelner Schuss wird gezielt auf den Kopf abgegeben (ist auch hörbar). Kamera zeigt mit etwas verlangsamter Geschwindigkeit in Halbtotale, wie das Geschoss mehrere Köpfe durchschlägt und Gehirnmasse aus den Hinterköpfen austritt. Die Getöteten gehen zu Boden.

1.05.30 Gleiches Szenario, nur dass die Kamera zunächst den Soldaten von vorne mit Gewehr zeigt. Perspektivwechsel auf seitliche Reihenansicht der Gefangenen. Es wird gezeigt, wie der Soldat mit dem Gewehr auf den Kopf des ersten Gefangenen in der Reihe zielt und einen Schuss abgibt (akustisch gut hörbar). Wieder ist sichtbar, wie das Geschoss mehrere Gefangene am Kopf trifft und durchschlägt. Gehirnmasse spritzt, und mehr Gefangene als zuvor gehen zu Boden.

1.05.45 Selbes Szenario. Diesmal kommt ein Stand-Maschinengewehr zum Einsatz (Kamera zeigt dies kurz von vorn). Aus der seitlichen Perspektive wird gezeigt, wie die MG-Salve alle weiteren Gefangenen bis auf den allerletzten tötet.

1.08.00 Ein Gefangener wird gezeigt, wie er auf einem Tisch liegt. Die Kamera zeigt seine rechte Seite. In seinen rechten Arm ist ein Schlauch eingeführt, der in einer leeren Glasflasche mündet. Langsam füllt sich diese mit dem Blut des Gefangenen (in Großaufnahme mit Füllgeräusch). Letztendlich verblutet er unter Zuckungen.

1.18.00 Kamera zeigt in Nahaufnahme: Ein Soldat schlägt eine Frau brutal auf die rechte Wange, der Kopf dreht sich nach links. Dann sieht man, wie dieselbe Frau durch einen Fußtritt von vorn in den Bauch nach hinten geschleudert wird. Die Kamera befindet sich hierbei auf gleicher Höhe und hält auf den Bauch drauf.

1.20.00 Kamera zeigt in langer Einstellung, wie ein zuvor mit einem de-genähnlichen Gegenstand Erschlagener am Boden liegt und aus dem Hinterkopf viel Blut auf den Boden fließt. Eine große Lache breitet sich aus.

1.24.00 Eine säurezerfressene Hand wird gezeigt in Nahaufnahme. Schnitt auf das schmerzvolle Gesicht eines Mannes.

1:28.00 Die Kamera zeigt, wie einem Gefangenen im Kampf mit einem Soldaten ein bajonettähnliches Instrument in den Bauch gestoßen wird und aus der Bauchdecke Organe herausquellen. Schnitt auf ein aufgespießtes leberähnliches Organ in Großaufnahme.“

(6) JPV-Videofilm „Und wieder ist Freitag der 13.“ (CIC Video, E./Ts.)

Ass.-Nr. 22 der Staatsanwaltschaft M.

„Der Film beginnt mit der Retrospektive des Filmes ‚Freitag der 13. Teil 2‘ (indiziert am 31.08.1984, BAnz 164). Ein junges Mädchen flieht angstvoll in eine Holzhütte, in der sich ein mumifizierter Kopf auf einem Tisch befindet. Der mit einer Kapuze verkleidete Verfolger dringt mit einem Pickel in die Hütte. Das angsterfüllte Mädchen hält nach Vorbild des Filmes ‚Psycho‘ mit dem Verfolger ein Zwiegespräch. Ein junger Mann kommt dem Mädchen zur Hilfe, bei einem Handgemenge verletzt der Vermummte das Mädchen mit dem Pickel am Bein (deutlich sichtbare klaffende Wunde), dann erschlägt das Mädchen mit einer Machete den Unbekannten (slow-motion Effekt) durch einen Schlag in das Genick.

Szenenwechsel:

Auf dem Grundstück eines abseits gelegenen Ladengeschäftes taucht eine schemenhafte Gestalt auf. Die Bewohner dieses Hauses, ein Ehepaar, erfahren durch eine Rundfunkmeldung die ungeklärte Ermordung von acht Personen. Der Ladenbesitzer wird von der unheimlichen Gestalt mit einem Fleischerbeil in die Brust geschlagen und dabei getötet. Die Frau wird mit einer Stricknadel ermordet, die ihr von hinten durch das Genick gestoßen wird und durch den Mund wieder heraustritt.

Eine Gruppe junger Leute (vier Pärchen) trifft Vorbereitungen für einen Wochenendausflug, mit einem Kleinbus fahren sie zu einem einsam gelegenen Farmhaus an einem See. Unterwegs treffen sie auf einen verwahrlosten alten Mann, der ihnen (als böses Omen) ein menschliches Auge entgegenhält. Nach offensichtlich vergnüglichem Einrichten und gegenseitigem näheren Kennenlernen der jungen Leute fährt ein Pärchen zum Einkaufen in die Stadt und konfrontiert dabei mit drei Mitgliedern einer Rockergruppe, deren Motorräder von ihnen bewusst beschädigt werden. Die auf Rache sinnenden Rocker folgen zu dem abgelegenen Gehöft und werden in der Scheune des Gehöftes von einem unheimlichen Unbekannten getötet (Ein Mädchen wird mittels einer Heugabel, deren Zinken ihr durch den Hals gestoßen worden sind, an einen Dachbalken genagelt. Eine weitere Person wird ebenfalls mit einer Heugabel getötet. Hier dringen die Gabelzinken durch den Leib und treten deutlich sichtbar aus dem Rücken wieder heraus, ein drittes Rockermitglied wird von dem Unbekannten erschlagen). Bei einem Ausflug eines Pärchens erzählt das Mädchen von einer zwei Jahre zurückliegenden Begegnung mit einem entstellten, angsteinflößenden Mann, der sie damals bedroht hatte. Am See bei der Farm erschießt der Unbekannte mit einer Harpune ein Mädchen (deutlich ist zu sehen, wie der Harpunenpfeil durch das Auge in den Kopf des Mädchens dringt).

Nach einer Liebesszene wird ein junger Mann von dem Unbekannten mit einer Machete erschlagen, das Mädchen durch eine Hängematte hindurch erstochen (ein durchtrennter Torso, sowie die den Mädchenkörper durchstoßende Machete sind deutlich zu sehen).

Einem Jungen ist die Kehle durchgeschnitten worden, ein weiterer junger Mann wird in den elektrischen Sicherungskasten gestoßen und dabei getötet. Der Unbekannte tötet weiter, indem er einem der Mädchen einen glühenden Schürhaken durch den Körper stößt (in Großaufnahme ist der aus dem Rücken wieder austretende Schürhaken zu sehen).

Auf der Farm sind zwischenzeitlich alle jungen Leute grausam umgebracht worden.

Das von dem Ausflug zurückkehrende Pärchen findet die Farm in unheimlicher Ruhe vor. Der letzte junge Mann wird durch das Zerquetschen seines Schädels mit den bloßen Händen des Unbekannten grauenvoll umgebracht (bei diesem Tötungsvorgang springt deutlich sichtbar ein Auge aus der Augenhöhle des Opfers). Bei der Verfolgung des letzten überlebenden Mädchens durch den Unbekannten werden nochmals einige der bereits Umgebrachten in selbstzweckhafter Aufmachung gezeigt. Das Mädchen wehrt sich gegen seinen Verfolger, stößt ihm ein Messer in den Oberschenkel, flieht weiter, betäubt ihn durch einen Schaufelschlag auf den Kopf. Dem Betäubten legt sie die Schlinge eines Flaschenzuges um den Hals und wirft ihn aus einer etwa vier Meter hohen Ladeluke (die Erhängungsszene zeigt den frei pendelnden Körper an einem sich ruckartig gestrafften Seil). Der vermeintlich Gehängte überlebt, greift wiederum das Mädchen an, einem zu Hilfe kommenden Rockermitglied schlägt der Unbekannte zuerst eine Hand ab (deutlich ist der blutende Armstumpf zu sehen) und tötet ihn anschließend durch Machetenhiebe. Das Mädchen greift zu einer Axt und spaltet damit dem Unbekannte den Schädel.

In einem Nachspann wird die angstbesetzte Schockreaktion der Überlebenden durch ständiges traumhaftes Wiederauftauchen des vielfachen Mörders gezeigt...“

(7) Videofilm „Mondo Cannibale - 2. Teil - Der Vogelmensch“ (Fa. UFA ATB D., 1981)

Ass.-Nr. 77 der Staatsanwaltschaft M.

„Geschildert wird das Schicksal des Amerikaners H. und seiner Begleiter nach der Zwischenlandung ihres kleinen Flugzeugs im Dschungel von M.....

Die Station, bei der sie gelandet sind, ist völlig verlassen. Der Flugzeugmotor springt nicht wieder an. So machen sie sich auf den Weg ins Landesinnere. Schon wenig später wird der Pilot getötet und H. Freund verliert den Anschluss. H. selbst wird von Kannibalen gefangengenommen und als ‚Vogelmensch‘ in einem Käfig festgehalten. Er hat einige Torturen zu ertragen, kann aber auch eine Beziehung zu einer hübschen Kannibalin aufbauen. Schließlich gelingt ihm die Flucht mit ihr. Er trifft sogar seinen verschollenen Freund wieder. Dieser und die hübsche Begleiterin H. werden von den Kannibalen vor der endgültigen Rettung H. umgebracht. Nach ca. einer Stunde und 20 Minuten wird der toten Freundin H. mit einem Steinmesser der frontal gezeigte nackte Körper vom Hals bis zu den Schenkeln, eine blutige Linie hinterlassend, aufgeschlitzt. Zwei Hände holen die Eingeweide heraus, die sofort von den Kannibalen verzehrt werden. Bauch und Oberkörper werden auseinandergespreizt, der Hohlraum wird mit Kräutern gefüllt, der Körper im Feuer gebraten und anschließend genussvoll schmatzend von den Kannibalen verschlungen. Die gesamte Sequenz wird groß und deutlich z.T. in Nahaufnahme gezeigt. Ihre Innereien werden von den Kannibalen schmatzend verzehrt. Dies wird ausführlich und immer wieder in Großaufnahmen gezeigt. Nach ca. 1 Stunde und 25 Minuten schlägt H. dem von ihm besiegten und vor ihm auf dem Rücken liegenden Kannibalen mit einer Steinaxt Brust und Bauch auf, Blut sprudelt heraus. H. holt mit beiden Händen Innereien heraus, führt sie vor den zuschauenden Kannibalen zum Mund und beißt brüllend immer wieder hinein. Auch dies wird lang und wiederholt in Großaufnahme gezeigt. Mit der Schilderung, wie H. sein Flugzeug erreicht und damit den Kannibalen entkommt, endet der Film.“

Der Senat hat - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des anwaltlich vertretenen früheren Soldaten - keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der Inhalt der angeführten sieben Videofilme vom Sachverständigen unzutreffend oder tendenziös wiedergegeben worden ist. Die im amtlichen Auftrag erstatteten Sachverständigengutachten können, falls die Videofilme selbst vom Gericht nicht in Augenschein genommen werden können, auch im weiteren gerichtlichen Disziplinarverfahren als Beweismittel herangezogen werden; gegebenenfalls kommt auch eine Vernehmung des Sachverständigen St. als Zeuge in Betracht (vgl. dazu u.a. Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 244 RdNr. 328), für die jedoch im vorliegenden Verfahren angesichts seines summarischen Charakters kein Raum ist.

Der dargestellte Inhalt dieser Videofilme begründet den hinreichenden Verdacht, dass der frühere Soldat jedenfalls gegen § 131 Abs. 1 Nr. 4 StGB verstoßen hat. Denn die Ergebnisse der von der Staatsanwaltschaft M. durchgeführten Ermittlungen machen es überwiegend wahrscheinlich, dass er diese (und zahlreiche andere) Videofilme vorrätig gehalten und/oder angeboten hat, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nrn. 1 bis 3 des § 131 Abs. 1 StGB selbst zu verwenden und/oder einem Dritten eine solche Verwendung zu ermöglichen. Diese Folgerung ergibt sich insbesondere daraus, dass er sein Videofilm-Angebot auf seiner Homepage im Internet dargestellt hat und sich bei den beschlagnahmten Unterlagen offenbar für den E-Mail- und Post-Vertrieb vorgesehene Video-Versandlisten befinden. Darüber hinaus enthalten die beschlagnahmten Unterlagen Kopien von Rechnungen über vom früheren Soldaten vertriebene einschlägige Videofilme.

Angesichts des oben dargestellten Inhalts dieser Videofilme ist davon auszugehen, dass sie im Sinne des § 131 Abs. 1, 2. Alternative StGB grausame bzw. unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Betroffene in einer Art schildern, die die Grausamkeit oder Unmenschlichkeit des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt. Die tatsächliche Würdigung, dass jedenfalls die angeführten sieben Videofilme „grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen schildern“, ergibt sich unmittelbar aus den oben wiedergegebenen Inhaltszusammenfassungen und bedarf keiner weiteren Konkretisierung oder näheren Darlegung. Es ist auch nachvollziehbar, dass die in den Filmen geschilderten gezielt brutalen oder unmenschlichen Gewalttätigkeiten „in einer die Menschenwürde verletzenden Weise“ dargestellt werden. Die Verletzung der Menschenwürde im Sinne der Vorschrift des § 131 Abs. 1, 2. Alternative StGB liegt in der Darstellung der geschilderten Gewalttätigkeiten (vgl. dazu u.a. Lenckner, StGB, 24. Aufl., § 131 RdNr. 15 m.w.N.). Aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift ergibt sich, dass sie gerade die Fälle erfassen soll, in denen die Schilderung grausamer und unmenschlicher Vorgänge darauf angelegt ist, beim Betrachter eine Einstellung zu erzeugen oder zu verstärken, die den fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugnet, der jedem Menschen zukommt. Dies geschieht insbesondere dann, wenn gezielt auf Quälerei oder Tötung eines beliebigen Opfers ausgerichtete Handlungen gezeigt werden, um dem Betrachter ein sadistisches bzw. masochistisches oder sonst perverses Erlebnis bzw. ähnliches Vergnügen der Anschauung des dargestellten Geschehensablaufs zu vermitteln oder um Einzelpersonen bzw. Personengruppen als lebensunwert erscheinen zu lassen. Derartige Darstellungen belegen hemmungslose Vorstellungen oder Fantasien von der Verfügbarkeit des Menschen als bloßes Objekt, mit dem in bestialischer, kannibalistischer oder abartiger Weise nach Belieben verfahren werden kann. Deshalb kann auch eine menschenverachtende Darstellung rein fiktiver Vorgänge das Gebot der Achtung der Würde des Menschen verletzen. Denn sie ist geeignet, einer allgemeinen Verrohung der Anschauung von zivilisierten Lebensformen der Menschen bis zur blindwütigen bzw. bestialischen Vernichtung des Einzelnen Vorschub zu leisten, den Respekt vor der unverletzlichen Würde des Mitmenschen beim Betrachter zu mindern und so auch die konkrete Gefahr der Bereitschaft zu wahl- und hemmungslosen Verletzungen dieses Rechtsgutes zu fördern oder zu intensivieren. Dass solche Darstellungen den gesetzlichen Tatbestand des § 131 Abs. 1, 2. Alternative StGB erfüllen, ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien; so wird im Bericht des federführenden Bundestags-Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit ausdrücklich beispielhaft das „genüssliche“ Verharren bei einem unmenschlichen Vorgang als Beispiel für den Anwendungsbereich der Norm angeführt (vgl. Bundestags-Drucksache 10/2546 S. 21 f.). Bei dieser Auslegung bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - 1 BvR 698/89 - <BVerfGE 87, 209, 225 = NJW 1993, 1457>).

Die vorliegenden Sachverständigengutachten belegen zweifelsfrei, dass die o.a. Videofilme Handlungen und Verhaltensmuster darstellen, durch die beliebigen Menschen nicht nur besondere Schmerzen und Qualen körperlicher oder seelischer Art zugefügt werden, sondern die jeweiligen Täter sichtbar ihre Lust daran haben, kaltblütig Menschen zu misshandeln oder zu töten. Durch die Darstellung solcher Gewalttätigkeiten in allen Einzelheiten (z.B. das genüssliche Verharren auf einem schmerzverzerrten Gesicht oder den aus einem aufgeschlitzten Bauch herausquellenden Gedärmen) wird die Zielsetzung der jeweiligen Gewaltdarstellung offenkundig: Die exzessiven Schilderungen von Gewalttätigkeiten gegen Menschen dienen ersichtlich dem Zweck, dem Betrachter nicht nur „Action“ und Nervenkitzel besonderer Art, sondern auch genüsslichen Horror oder sadistisches Vergnügen zu bieten bzw. hervorzurufen. Die in dieser Weise gequälten Menschen werden damit unter Missachtung ihres fundamentalen Wert- und Achtungsanspruchs zum bloßen Objekt erniedrigt, und ihr fundamentaler Wert- und Achtungsanspruch, der jedem Menschen zukommt, wird in widerwärtiger Weise missachtet bzw. geleugnet.

Indem der frühere Soldat nach dem bisherigen Sach- und Streitstand solche Videofilme in der durch § 131 Abs. 1 Nr. 4 StGB verbotenen Weise vorrätig hielt und anbot, verstieß er gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG und gegen die in § 17 Abs. 2 Satz 2 SG normierte Pflicht, sich außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Zudem ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der frühere Soldat bei Angebot und Vertrieb der o.a. Videofilme nicht die nach § 20 Abs. 1 SG erforderliche Genehmigung seines Dienstherrn besaß.

Da der frühere Soldat seine Dienstpflichten nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis vorsätzlich verletzt hat, hat er gemäß § 23 Abs. 1 SG ein ungewöhnlich schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das so gravierend ist, dass voraussichtlich auf die Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen ist. Denn sein unter Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 131 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangenes Fehlverhalten nach § 7 und § 17 Abs. 2 Satz 2 SG sowie die Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit hätten das gegenseitige Treueverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem früherem Soldaten zerstört, falls er noch im aktiven Dienst gestanden hätte (§ 65 Abs. 1 Satz 2 WDO). Ein Soldat, der Videos mit exzessiven Gewaltdarstellungen zu Vertriebszwecken vorrätig hält und verbreitet und damit kriminelles Unrecht begeht, lässt tiefgreifende Persönlichkeitsmängel erkennen, die nicht nur seine persönliche Integrität schwerwiegend in Frage stellen, sondern auch offenbaren, dass er die von ihm zu fordernde Rechtstreue nicht besitzt und zur Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns ein Verhalten manifestiert, das die durch § 131 StGB geschützten Rechtsgüter nachhaltig verletzt. Besonders schwer wiegt sein Versagen, wenn er - wie hier - sein Fehlverhalten auch unter dem Eindruck bereits eingeleiteter Strafverfahren fortsetzt und offensichtlich unbelehrbar um wirtschaftlicher Vorteile willen an der Missachtung der Rechtsordnung festhält.

Anhaltspunkte für Milderungsgründe in der Tat oder in der Person des Soldaten sind nicht ersichtlich geworden.

Daher ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Einleitungsbehörde gemäß § 120 Abs. 4 WDO a.F. die nach dem Gesetz zulässige Höchstmaßnahme für „zwingend“ erachtet und in Ausübung ihres Ermessens angeordnet hat, dass ein Drittel der Übergangsgebührnisse einbehalten wird. Gemäß § 126 Abs. 3 WDO i.d.F. des Art. 17 Nr. 4 Buchst. b BwNeuAusrG hat das Truppendienstgericht die Einbehaltung auf 30 vom Hundert beschränkt. Da sich diese Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Grenzen hält und erkennbar am Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgerichtet ist, genügt sie auch dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn sie ist für den früheren Soldaten wirtschaftlich tragbar und steht nicht außer Verhältnis zu seinem angeschuldigten Fehlverhalten. Konkrete Anhaltspunkte, die eine andere Schlussfolgerung nahelegen könnten, sind von dem - unverheirateten und kinderlosen - früheren Soldaten im Beschwerdeverfahren weder vorgetragen, noch sonst erkennbar geworden.

3. Da das gerichtliche Antragsverfahren nach § 126 Abs. 5 WDO ein Nebenbestandteil des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist, bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten.