Beschluss vom 22.06.2015 -
BVerwG 5 B 22.15ECLI:DE:BVerwG:2015:220615B5B22.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.06.2015 - 5 B 22.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:220615B5B22.15.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 22.15

  • VG Köln - 01.08.2013 - AZ: VG 26 K 5983/12
  • OVG Münster - 15.12.2014 - AZ: OVG 12 A 2081/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und Dr. Harms
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. Dezember 2014 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2 Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, rechtsgrundsätzliche Fragen der Auslegung des § 18b Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 BAföG in Bezug auf das Merkmal der Mindestausbildungszeit zu klären.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 24.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.