Beschluss vom 22.06.2006 -
BVerwG 6 B 76.05ECLI:DE:BVerwG:2006:220606B6B76.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.06.2006 - 6 B 76.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:220606B6B76.05.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 76.05

  • VG Berlin - 23.08.2005 - AZ: VG 23 A 99.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. August 2005 ist wirkungslos.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem der Kläger und die Beklagte übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei neben dem bisherigen Sach- und Streitstand auch zu berücksichtigen ist, inwiefern das Verhalten der Verfahrensbeteiligten zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen hat.

2 Billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO entspricht es, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil die Klage ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. In dem verwaltungsgerichtlichen Urteil wird festgestellt, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger sei und in der Bundesrepublik Deutschland der Wehrpflicht unterliege. Die in der Art einer Berufungsschrift abgefasste Beschwerdebegründung wendet sich zwar gegen diese im Urteil vertretene Ansicht, greift die zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen aber nicht in den Anforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechender Weise mit einer Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) an. Eine angedeutete Divergenz von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird nicht substantiiert, und die Darlegung einer Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann dem Vorbringen nicht entnommen werden. Daher wäre die Nichtzulassungsbeschwerde voraussichtlich mangels ordnungsgemäßer Darlegung eines Revisionszulassungsgrunds ohne Erfolg geblieben, und die Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht wäre rechtskräftig geworden.

3 Auch das erledigende Ereignis selbst veranlasst nicht zu anderweitigen Billigkeitsüberlegungen. Erledigung ist nämlich dadurch eingetreten, dass die Beklagte mit Bescheid vom 3. November 2005 die Zivildienstunfähigkeit des Klägers festgestellt hat, weil die „Prüfung aller vorliegenden bzw. vorgelegten Gesundheitsunterlagen“ aufgrund der für Zivildienstleistende in gleicher Weise wie für Wehrpflichtige anzuwendenden Tauglichkeitsbestimmungen zu diesem Ergebnis geführt habe. Der Kläger werde daher nicht mehr zum Zivildienst herangezogen. Daraus lässt sich nicht auf ein vorheriges fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Beklagten schließen, welches es unabhängig vom voraussichtlichen Ausgang des vorliegenden Verfahrens rechtfertigen könnte, sie mit Kosten zu belasten.

4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.