Beschluss vom 22.06.2006 -
BVerwG 3 B 120.05ECLI:DE:BVerwG:2006:220606B3B120.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.06.2006 - 3 B 120.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:220606B3B120.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 120.05

  • OVG Berlin-Brandenburg - 17.02.2005 - AZ: OVG 5 B 32.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 17. Februar 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2 In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, ob und wie die etwaige Bedenklichkeit (§ 5 AMG) traditionell angewendeter Arzneimittel bei der Entscheidung über die Aufnahme eines solchen Arzneimittels in die so genannte Traditionsliste nach § 109a Abs. 3 AMG Berücksichtigung findet und nach welchen Maßstäben nachträglich aufgetretene Zweifel an der Unbedenklichkeit eine Streichung aus der Traditionsliste nach § 30 Abs. 1 Satz 1 AMG i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AMG a.F. rechtfertigen können.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 36.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.