Beschluss vom 22.05.2014 -
BVerwG 4 BN 13.14ECLI:DE:BVerwG:2014:220514B4BN13.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.05.2014 - 4 BN 13.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:220514B4BN13.14.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 13.14

  • OVG Lüneburg - 19.02.2014 - AZ: OVG 4 KN 56/12

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15).

3 Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllt. Dies kann jedoch offen bleiben, weil es einer Klärung des Begriffs „Pufferzone“ in einem Revisionsverfahren nicht bedarf. Das Oberverwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten ausgeführt, dass auch am Rand eines Schutzgebietes gelegene Flächen, die - isoliert betrachtet - nicht schutzwürdig seien, in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden könnten, um diesem ein gewisses Vorfeld zu geben und es dadurch gegenüber der Schutzgebietsumgebung abzuschirmen bzw. vor den Einwirkungen angrenzender oder heranrückender Bebauung zu schützen, sofern dies zum Schutz des Kernbereichs des Landschaftsschutzgebietes vernünftigerweise geboten sei. Der Sinn dieser sogenannten Pufferzonen bestehe darin, schutzwürdige Gebiete durch einen sie umgebenden Ruhebereich zu sichern oder vor Eingriffen zu schützen, die außerhalb des Schutzgebietes erfolgen, aber in das Gebiet hineinwirkten (UA S. 18). Diese Ausführungen lassen sich auf § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BNatSchG (siehe etwa Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2011, § 22 Rn. 10 und 21) zurückführen und stehen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang (vgl. z.B. Urteil vom 5. Februar 2009 - BVerwG 7 CN 1.08 - Buchholz 406.400 § 23 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 31; Beschluss vom 13. August 1996 - BVerwG 4 NB 4.96 - Buchholz 406.401 § 13 BNatSchG Nr. 2 = juris Rn. 6 und 8). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.