Beschluss vom 24.04.2012 -
BVerwG 8 PKH 1.12ECLI:DE:BVerwG:2012:240412B8PKH1.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.04.2012 - 8 PKH 1.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:240412B8PKH1.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 1.12

  • VGH Baden-Württemberg - 22.03.2012 - AZ: VGH 1 S 263/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde oder Klage gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. März 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt und kein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das von ihm eingelegte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. März 2012 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166, 173 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 78 b Abs. 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Dies gilt unabhängig davon, ob dieses Rechtsmittel als Beschwerde oder als Klage gedeutet wird. Es ist in jedem Fall unzulässig, weil die angegriffene Zurückweisung der Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2012 - 2 K 2293/11 - nach dem Gesetz unanfechtbar ist. Beschlüsse der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe unterliegen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nur in den dort aufgezählten Fällen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zurückweisende Beschwerdeentscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren gehören nicht dazu. Das Gesetz sieht gegen solche Entscheidungen auch keine anderen Rechtsbehelfe vor.

2 Aus der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie und dem Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) lässt sich kein weiter gehender Rechtsschutz herleiten. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz ist dadurch gewahrt, dass mittellosen Rechtsschutzsuchenden Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung gewährt wird, die hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig ist (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsweggarantie gibt dem Betroffenen keinen Anspruch auf eine Überprüfung dieser Voraussetzungen durch mehr als eine Instanz (Urteil vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87 <93> = Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 15).

Beschluss vom 22.05.2012 -
BVerwG 8 B 35.12ECLI:DE:BVerwG:2012:220512B8B35.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.05.2012 - 8 B 35.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:220512B8B35.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 35.12

  • VGH Baden-Württemberg - 22.03.2012 - AZ: VGH 1 S 263/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
  2. 22. März 2012 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf wurde der Kläger mit Schreiben vom 5. April 2012 und 26. April 2012 sowie mit dem Beschluss des Senats vom 24. April 2012 über die Ablehnung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hingewiesen, der auch auf die verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers eingeht. Darauf wird Bezug genommen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.