Beschluss vom 22.05.2012 -
BVerwG 8 B 35.12ECLI:DE:BVerwG:2012:220512B8B35.12.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.05.2012 - 8 B 35.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:220512B8B35.12.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 35.12
- VGH Baden-Württemberg - 22.03.2012 - AZ: VGH 1 S 263/12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Held-Daab
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
- 22. März 2012 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf wurde der Kläger mit Schreiben vom 5. April 2012 und 26. April 2012 sowie mit dem Beschluss des Senats vom 24. April 2012 über die Ablehnung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hingewiesen, der auch auf die verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers eingeht. Darauf wird Bezug genommen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.