Pressemitteilung Nr. 33/2008 vom 09.06.2008

Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingebürgerter türkischer Kinder nach Wiedereinbürgerung mit dem Vater

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München hat im November 2007 entschieden, dass drei zusammen mit ihren Eltern am 23. Juli 1999 eingebürgerte minderjährige Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit behalten haben, obwohl die Eltern bereits am 28. Juli 1999 beim türkischen Generalkonsulat einen Antrag auf Wiedereinbürgerung gestellt hatten, dem im Juni 2001 durch Beschluss des türkischen Ministerrates mit Wirkung auch für die Kinder stattgegeben wurde. Ob der Wiedereinbürgerungsantrag ausdrücklich auch für die Kinder gestellt worden ist, ist streitig geblieben. Die Staatsangehörigkeitsbehörde der beklagten Stadt hatte angenommen, dass die Kinder - ebenso wie ihre Eltern - mit dem Wiedererwerb der türkischen die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) wieder verloren haben und hat die deutschen Ausweispapiere der Kinder eingezogen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Klage der Kinder festgestellt, dass sie weiterhin Deutsche sind.


Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zurückgewiesen. Die in erster Linie erhobenen Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Sachverhalts hatten keinen Erfolg. Zu der Frage, ob der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 i.V.m. § 19 Abs. 2 StAG bei Kindern auch ohne hierauf gerichteten ausdrücklichen Antrag schon dann eintreten kann, wenn sich die Wiedereinbürgerung der Eltern nach ausländischem (hier: türkischem) Recht automatisch auf die Kinder erstreckt, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht Stellung genommen. Diese Frage war für den Verwaltungsgerichtshof nach der Begründung seines Urteils nicht ausschlaggebend. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit der Kinder schon deswegen verneint, weil jedenfalls nicht beide Elternteile - wie bei entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 StAG erforderlich - einen die Wiedereinbürgerung der Kinder auslösenden Antrag gestellt haben; nach türkischem Recht ist die Wiedereinbürgerung der Kinder ausschließlich nach ihrem Vater erfolgt.


BVerwG 5 B 27.08 - Beschluss vom 22.05.2008


Beschluss vom 22.05.2008 -
BVerwG 5 B 27.08ECLI:DE:BVerwG:2008:220508B5B27.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.05.2008 - 5 B 27.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:220508B5B27.08.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 27.08

  • Bayerischer VGH München - 14.11.2007 - AZ: VGH 5 B 06.2769

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen eines dem Berufungsgericht unterlaufenen Verfahrensfehlers zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) (1.), die Revision hat auch zumindest hinsichtlich der die Entscheidung selbständig tragenden Begründung, dass jedenfalls nicht beide Elternteile der Klägerinnen einen Antrag, der nach § 25 Abs. 1, § 19 Abs. 2 StAG den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bewirken könnte, gestellt haben, nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (2.).

2 1. Die Revision ist nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

3 Mit ihren Aufklärungsrügen (§ 86 Abs. 1 VwGO) macht die Beschwerde geltend (Beschwerdebegründung S. 19 ff.), der Verwaltungsgerichtshof habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass er die tatsächlichen Umstände der Antragstellung durch die Eltern (insbesondere auch den konkreten Inhalt des Wiedereinbürgerungsantrags), die auch nach seiner insoweit vertretenen materiellrechtlichen Ansicht entscheidungserheblich gewesen wären, nicht hinreichend ermittelt, sondern unter Heranziehung verschiedener Indizien von der Ausschöpfung seiner Aufklärungsmöglichkeiten abgesehen habe, obwohl sich dem Berufungsgericht Ermittlungen hierzu von sich aus hätten aufdrängen müssen.

4 Es ist bereits zweifelhaft, ob das diese Rüge stützende Vorbringen den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Wer, wie die Beteiligte, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl sie - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substanziiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. nur Beschlüsse vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 267.02 - juris, 20. August 2007 - BVerwG 5 B 173.07 - juris und 21. Februar 2008 - BVerwG 5 B 122.07 - juris). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. Beschlüsse vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 und vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - NVwZ-RR 2002, 140).

5 Die Beteiligte hat hier in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2007 keinen Beweisantrag gestellt und ist damit nicht mehr in einer für das Gericht formell klar erkennbaren, in der Sitzungsniederschrift zu dokumentierenden Weise auf die Einwendungen zurückgekommen, die sie in ihren Schriftsätzen vom 30. Oktober 2006 (Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung) und 8. Februar 2007 (Berufungsgründung) in Bezug auf die aus ihrer Sicht unzureichende Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts und die aus ihrer Sicht geringe Aussagekraft einer Bestätigung des türkischen Generalkonsulats erhoben hatte. Dass sich dem Verwaltungsgerichtshof gleichwohl auch in Ansehung der Auskunft, die der Verwaltungsgerichtshof in einem Parallelverfahren zu Fragen des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit bei (minderjährigen bzw. volljährig werdenden) Kindern eingeholt hatte, dem Hinweis des Auswärtigen Amtes in seiner an das Gericht übermittelten E-Mail vom 9. August 2007, nach der Abfragen der Botschaft zu personenbezogenen Daten vom Außenministerium der Republik Türkei nicht beantwortet würden und daher die Betroffenen selbst bei dem Generaldirektoriat für Einwohner und Staatsangehörigkeitswesen anfragen sollten, sowie dem hierzu von der Klägerseite vorgelegten E-Mail-Verkehr eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, erschließt sich aus dem Vorbringen der Beteiligten nicht und ist jedenfalls in der Sache nicht der Fall.

6 Die von der Beteiligten als geeignet und erforderlich bezeichneten Sachverhaltsaufklärung durch eine Vernehmung „der Eltern der Klägerinnen über die konkreten relevanten Umstände der Antragstellung beim Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit“ musste sich dem Berufungsgericht angesichts des hierauf bezogenen Vorbringens der seinerzeit durch ihre Eltern, um deren Handlungen es auch in der Sache geht, vertretenen, wenn auch inzwischen volljährigen Klägerinnen nicht aufdrängen. Die Klägerinnen waren bei der Antragstellung selbst nicht anwesend, so dass sie ihre Informationen über deren Wiedereinbürgerungsantrag nur von ihren Eltern haben konnten, und hatten - so das Berufungsgericht (S. 10) - eine auch auf ihre eigene Wiedereinbürgerung gerichtete Willensbetätigung ihrer Eltern glaubhaft bestritten.

7 Soweit die Beteiligte geltend macht, es sei
„in erster Linie ein entsprechendes Auskunftsersuchen des Berufungsgerichts entweder unmittelbar an das zuständige türkische Generalkonsultat in N. oder jedenfalls mittelbar über das Auswärtige Amt an die zuständige türkische Stelle in Betracht gekommen, das jedenfalls die konkreten Umstände der Antragstellung der Eltern der Klägerinnen (einschließlich des konkreten Inhalts des Wiedereinbürgerungsantrags) hätte umfassen müssen“, womit auch „die gerichtliche Bitte, eine Ausfertigung oder (beglaubigte) Kopie des Wiedereinbürgerungsantrags der Eltern vorzulegen, zu verbinden gewesen“ wäre,
hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu befinden, ob dies eine mögliche Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung gebildet hätte, die auch nach der in dem Parallelverfahren eingeholten Auskunft und der Mitteilung des Auswärtigen Amtes als sinnvoll einzustufen wäre oder ob es sich - so die Klägerinnen - mangels Anhaltspunkten, dass eine entsprechende Beweiserhebung durch den Verwaltungsgerichtshof nunmehr hätte erfolgreich sein können, um ein „schlechterdings untaugliches Beweismittel“ bzw. einen mangels Erreichbarkeit des Beweismittels schlechthin ungeeigneten Beweisantrag (hierauf beziehen sich die von der Beteiligten auf S. 27 bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts) handelte. Denn es ist nicht zu entscheiden, ob das Berufungsgericht einen auf die Erhebung dieses Beweises gerichteten Beweisantrag ohne Verstoß gegen das Prozessrecht hätte ablehnen dürfen. Zu beurteilen ist in Ermangelung eines entsprechenden Beweisantrages allein, ob sich dem Berufungsgericht die Erhebung dieses Beweises hätte aufdrängen müssen. Dies ist nicht der Fall. Es folgt nicht aus dem von der Beteiligten herangezogenen Urteil vom 9. Mai 1986 (BVerwG 1 C 40.84 - Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 6), nach dem in Fällen, in denen sich die Einbürgerung der Eltern in einen ausländischen Staat kraft Gesetzes auf ihr minderjähriges Kind erstreckt, dieses seine deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit jedenfalls dann nicht verliert, wenn die Eltern nur ihre eigene Einbürgerung beantragt und nicht zugleich ihren Willen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht haben, dass das Kind von ihrer Einbürgerung erfasst werden soll, wobei eine solche Willensbetätigung nicht schon dann vorliegt, wenn die Eltern ihre eigene Einbürgerung in Kenntnis der Erstreckungswirkung beantragen. Denn hieraus ergibt sich allein, dass es auf die - vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts - verneinte Frage ankommt, ob beide Elternteile einen entsprechenden Willen zum Ausdruck gebracht haben (hiervon ist im rechtlichen Ansatz erkennbar auch das Berufungsgericht ausgegangen, eine Divergenzrüge <Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO> hat die Beteiligte nicht erhoben) und dass dieser Frage nachzugehen ist; aus diesem Urteil ergibt sich indes nicht, dass sich dem Berufungsgericht, das diese Frage hier durchaus in den Blick genommen und aufzuklären versucht hat, hier bestimmte weitere Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung hätten aufdrängen müssen. Es ergibt sich auch nicht daraus, dass allein der Umstand, dass ein entsprechendes multilaterales Rechtshilfeabkommen von der Türkei noch nicht ratifiziert worden ist, völkerrechtlich ein Auskunftsersuchen und eine Rechtshilfe gemäß den Grundsätzen der völkerrechtlichen Höflichkeit nicht ausschließt.

8 Die Ausführungen der Beteiligten zur Frage, dass sich bei Durchführung der unterbliebenen Sachaufklärung voraussichtlich die tatsächliche Feststellung hätte treffen lassen, dass die Eltern der Klägerinnen in Verbindung mit den Anträgen auf ihre eigene Wiedereinbürgerung in den türkischen Staat erkennbar ihren Willen dahin zum Ausdruck gebracht haben, die Wiedereinbürgerung auf die drei Klägerinnen zu erstrecken (Beschwerdebegründung S. 27 ff.), betreffen der Sache nach (auch) die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht, die dem materiellen Recht zuzuordnen sind. Sie lassen einen Verstoß gegen Denkgesetze bzw. Gesetze der Logik im Tatsachenbereich nicht erkennen. Ebenso wenig ergibt sich ein solcher Verstoß aus dem Vorbringen der Beteiligten (Beschwerdebegründung S. 23) in Bezug auf die Frage, ob es ein amtliches Antragsformular für die Wiedereinbürgerung gebe, daraus, dass es für die Wiedereinbürgerung „kein spezielles einheitliches Formular“ gebe. Das steht nicht in einem logischen Widerspruch zu der Wertung des Berufungsgerichts, es habe als fern liegende theoretische Möglichkeit außer Betracht zu bleiben, dass beide Elternteile mangels der Verwendung eines von türkischer Seite vorgegebenen „amtlichen“ Antragsformulars dennoch eine (in zweifacher Hinsicht) überflüssige Willensbetätigung für die Klägerinnen abgegeben haben könnten, sondern nimmt dieser Würdigung allenfalls die Überzeugungskraft; revisionszulassungsrechtlich wäre dies unschädlich.

9 2. Die Revision ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

10 2.1 Es begegnet bereits erheblichen Bedenken, ob die von der Beteiligten aufgeworfene Frage,
„Verstößt ein Gericht in Fällen wie denen des § 25 Abs. 1 StAG, in denen es auf konkrete tatsächliche Umstände (wie z.B. der Antragstellung, insbesondere des konkreten Inhalts eines Antrags) in der Sphäre eines ausländischen Staates ankommt, sofern diese Umstände umstritten sind, gegen seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, wenn es sich insoweit nicht gegenüber diesem ausländischen Staat um Aufklärung bemüht“,
eine grundsätzlicher Klärung zugängliche, fallübergreifende Rechtsfrage bezeichnet, die statt mit der Verfahrensrüge mit der Grundsatzrüge geltend gemacht werden kann. Denn die konkrete Pflicht der Gerichte zur Sachaufklärung, deren Grund und Reichweite rechtsgrundsätzlich geklärt ist, bemisst sich auch bei gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalten stets maßgeblich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und ist einer abstrakten, vom Einzelfall abgelösten Klärung schwerlich zugänglich. Die Beteiligte wiederholt und vertieft hier in Form der Grundsatzrüge der Sache nach nur ihre Verfahrensrüge. In der von der Beteiligten gewählten Formulierung ist diese Frage, soweit sie unabhängig von den Umständen des Einzelfalles und bereits unternommenen Aufklärungsversuchen beantwortbar sein sollte, schon deswegen zu verneinen, weil zumindest im vorliegenden Fall das Berufungsgericht - wie zu 1. dargelegt - nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen hat.

11 2.2 Die Rechtsfrage,
„ob der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 StAG (...) i.V.m. § 19 Abs. 2 StAG auch bei minderjährigen Kindern eine Ursächlichkeit des Antrags auf Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit voraussetzt und mithin - entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, wonach § 25 Abs. 1 StAG mit der Voraussetzung, dass die fremde Staatsangehörigkeit auf einen Antrag erworben sein muss, den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ausschließen will, wenn der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erfolgt (...) - bei einer ausschließlich durch das ausländische Gesetz bewirkten Einbürgerungserstreckung ausscheidet,
rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellte. Denn das Berufungsgericht hat einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerinnen hier auch deswegen verneint, weil jedenfalls nicht - wie bei entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 StAG erforderlich - beide Elternteile solche, ihre damals noch minderjährigen Kinder mit einbeziehenden Anträge gestellt haben. Diese Begründung bildet - wie auch die Beschwerdebegründung anerkennt (S. 18) - eine der beiden selbständig tragenden Begründungen des Berufungsurteils. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision aber nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen mit Erfolg ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (stRspr, s. etwa Beschluss vom 24. Mai 2007 - BVerwG 4 BN 16/07, 4 VR 1.07 - BauR 2007, 2041).

12 3. Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

13 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur Streitwertbemessung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (s.a. Nr. 42.1 Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327).