Urteil vom 22.05.2007 -
BVerwG 2 WD 13.06ECLI:DE:BVerwG:2007:220507U2WD13.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 22.05.2007 - 2 WD 13.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:220507U2WD13.06.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 13.06

  • Truppendienstgericht Süd 4. Kammer - 30.03.2006 - AZ: S 4 VL 25/05

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. Mai 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstabsapotheker Müller,
als ehrenamtlicher Richter und
Oberfeldwebel Kothe
als ehrenamtliche Richterin
Leitender Regierungsdirektor Fries
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwältin Bender, Wetzlar,
als Verteidigerin,
Geschäftsstellenverwalterin Kairies
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 30. März 2006 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
  2. Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren verhängt.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Der 30 Jahre alte Soldat absolvierte nach dem im Jahre 1993 erreichten Hauptschulabschluss eine Lehre als Dachdecker, die er mit der Gesellenprüfung im Juli 1996 erfolgreich beendete. Anschließend arbeitete er in seinem erlernten Beruf. Zum 3. Mai 1999 wurde er zur Ableistung seines Grundwehrdienstes zur .../Panzerbataillon ... nach S. einberufen. Aufgrund seiner Verpflichtungserklärung vom 21. Mai 1999 wurde er am 15. Juli 1999 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Panzerschützen UA ernannt. Seine Dienstzeit wurde zuletzt auf 12 Jahre festgesetzt. Sie wird voraussichtlich am 30. April 2011 enden.

2 Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt mit Wirkung vom 23. Oktober 2004 zum Oberfeldwebel. Nach Ableistung seiner Grundausbildung wurde er zunächst zur .../Panzerbataillon ... versetzt. Im Zeitraum vom 10. Januar bis 31. März 2000 besuchte er den Unteroffizierlehrgang Teil 1 an der Heeresunteroffizierschule ... in W., den er mit der Note „ausreichend“ abschloss. Zum 1. April 2000 wurde der Soldat zur .../Panzerbataillon ... versetzt. Den Unteroffizierlehrgang Teil 2 vom 4. April bis 30. Juni 2000 bei der .../Panzerbataillon ... in W. bestand er mit der Abschlussnote „befriedigend“. Seit dem 1. Juni 2003 ist der Soldat Angehöriger der .../Feldjägerbataillon ... in M. Den Feldwebellehrgang in der Zeit vom 19. August 2003 bis 16. Januar 2004 an der Heeresunteroffizierschule ... in M. bestand er mit der Abschlussnote „befriedigend“. Er ist derzeit als Feldjägerfeldwebel bei der .../Feldjägerbataillon ... in M. eingesetzt.

3 Der Soldat wurde bislang einmal planmäßig am 7. August 2001 durch den Kompaniechef .../Panzerbataillon ... im Dienstgrad Stabsunteroffizier beurteilt. Bei den Einzelmerkmalen erhielt er fünfmal die Wertung „6“ und sechsmal die Wertung „5“.

4 Im Abschnitt „F. Freie Beschreibung“ ist über den Soldaten Folgendes ausgeführt:
„SU ... zeichnet sich vor allem durch ein hohes Maß an Einsatzbereitschaft, Zuverlässigkeit, Entschlossenheit und Motivation aus. Seine ihm unterstellten Soldaten sind hochmotiviert, da er ihnen ein herausragendes Beispiel an Haltung und Pflichterfüllung gibt. Dieses überträgt er in hervorragender Weise auch auf seine gleichgestellten Kameraden.
Es ist SU ... bereits innerhalb der ersten Tage nach seinen Unteroffizierlehrgängen gelungen, das Vertrauen seiner Untergebenen durch Selbstverständlichkeit in der Ausführung von Aufträgen, durch Natürlichkeit im Umgang mit Menschen und durch Freude an seinen Aufgaben zu gewinnen. Ein wesentliches Merkmal seines Charakters ist seine Zivilcourage und sein Fachwissen, seine aufgeschlossene und freundliche Wesensart bringt ihm Anerkennung aller Dienstgrade der Kompanie ein. Sein Berufsverständnis als Soldat ist stark ausgeprägt. SU ... steht fest zur demokratischen Grundordnung. Die Grundsätze der Inneren Führung hat er verinnerlicht und lebt diese im täglichen Dienstbetrieb vor. Sein unterstellter Bereich - unabhängig davon ob in der Grundausbildung oder am Kampfpanzer - wird durch ihn persönlich geprägt und motiviert und ist meist mit der gleichen dienstfreudigen Einstellung zugange wie er selbst.
Körperlich und geistig ist er uneingeschränkt belastbar. Das Erfüllen der AMILA-Normen stellt für ihn keinerlei Problem dar.
SU ... ist ein junger Unteroffizier, der durch Frische und Unkompliziertheit auffällt. Er besitzt in allen Bereichen ein seht gutes Leistungsprofil und überzeugt durch Flexibilität, berufliches Selbstverständnis und eine hervorragende Art der Menschenführung. Die Eignung zum Feldwebel ist bereits jetzt deutlich erkennbar.“
SU ... hatte noch keine Gelegenheit, sich im Einsatz zu bewähren. Er ist für das 5. Folgekontingent KFOR vorgesehen.“

5 Der nächsthöhere Vorgesetzte des Soldaten, der Bataillonskommandeur des Panzerbataillons ..., hat in seiner Stellungnahme zu der Beurteilung des Soldaten Folgendes ausgeführt:
„Mit der sehr guten und treffsicheren Beurteilung voll einverstanden. Lebensfroher, sympathischer und mit erfrischender Gelassenheit auftretender junger Panzerunteroffizier, der über alle fachlichen, geistigen und vor allem charakterlichen Fähigkeiten eines künftigen Panzerfeldwebels verfügt und dessen persönliche Entscheidung nach 4 Jahren aus dem aktiven Dienst auszuscheiden, nur zu bedauern ist.“

6 In der Sonderbeurteilung vom 9. Juni 2006 erhielt der Soldat bei den Einzelmerkmalen achtmal die Wertung „6“ und achtmal die Wertung „5“. Bei „Eignung und Befähigung“ wurde ihm für „Verantwortungsbewusstsein“ und „Geistige Befähigung“ die Wertung „C“ sowie für „Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung“ und „Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung“ jeweils die Wertung „D“ zuerkannt.

7 Unter „Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ wird über den Soldaten ausgeführt:
„Anstrengungsbereiter und -williger Portepeeträger, der in seiner Arbeit aufgeht und sich in jeder Hinsicht für seinen Verantwortungs- und Arbeitsbereich einsetzt. Mit seiner Fachkompetenz und inzwischen umfangreichen Erfahrung ist er mittlerweile ein akzeptiertes Mitglied im Kompaniegefüge.
OFW ... ist integrativ, hilfsbereit und ideenreich.
Insbesondere unter Druck und in besonderen Lagen steht er seinen Mann.
Insgesamt betrachtet gehört OFw ... zum mittleren Drittel aller Fw/OFw der Kompanie. Bei Erfüllung der geforderten Sport- und AmilA-Nachweise ist es ihm möglich, in das vordere Drittel der Kompanie zu gelangen.
Die Eignung zum Berufssoldaten ist nach Erfüllung der sportlichen Voraussetzungen erkennbar.“

8 In der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten heißt es:
„01 zu den Abschnitten F., G. und H.
Mit der Beurteilung durch den Disziplinarvorgesetzten bin ich einverstanden. OFw ... ist ein einsatz- und leistungsbereiter Portepeeunteroffizier, der mit großem Eifer seinen Dienst versieht. Sich jederzeit anbietend, nie nach Ausflüchten suchend, steht er seinen Mann, wo immer er auch hingestellt wird. Bemerkenswert ist seine hohe fachliche Kompetenz als FJgFw und besonders als Instruktor Krad. Gerade im letztgenannten Bereich hat er rundum überzeugt. Nicht hinnehmbar ist jedoch seine nachlässige Erfüllung der geforderten sportlichen und körperlichen Leistungsnachweise. Hier hat er noch erheblich an sich zu arbeiten. In der vergleichbaren Betrachtung auf Bataillonsebene ist er derzeit in das Mittelfeld einzuordnen. Seine Eignung zum Berufssoldaten ist noch nicht klar zu erkennen.“

9 Der frühere Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, der Zeuge Major E., hat in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht und in der Berufungshauptverhandlung vor dem Senat bekundet, dass der Soldat ein sehr verantwortungsbewusster Feldwebel sei, der in seinen Leistungen dem vorderen Drittel der Unteroffiziere mit Portepee zuzuordnen sei.

10 Der Disziplinarbuchauszug des Soldaten enthält keine Eintragungen. Der Auszug aus dem Zentralregister weist lediglich die strafgerichtliche Verurteilung in dem zu diesem gerichtlichen Disziplinarverfahren sachgleichen Strafverfahren aus. Der Soldat ist berechtigt, die Schützenschnur in Gold (seit 13. Juli 2000), die Einsatzmedaille der Bundeswehr (KFOR, seit 15. Juli 2002) und die Einsatzmedaille der NATO (KFOR, seit 31. Oktober 2002) zu tragen.

11 Der Soldat ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er erhält Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 7 mit Zulage, 5. Dienstaltersstufe, in Höhe von 2 382,27 € brutto und 2 234,94 € netto, von denen ihm nach Abzügen in Höhe von monatlich 179,98 € tatsächlich 2 054,96 € ausbezahlt werden. Die Geldstrafe aus dem sachgleichen Strafverfahren hat er zwischenzeitlich beglichen. Seine Ehefrau arbeitet halbtags. Aufgrund von Kreditverpflichtungen sind die finanziellen Verhältnisse des Soldaten nach seinen Angaben angespannt.

II

12 Durch Urteil des Amtsgerichts G. vom 25. Februar 2005 - Az.: ...-, rechtskräftig seit demselben Tag, wurde der Soldat wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen (§§ 242, 54, 53, 25 Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt.

13 In dem mit Verfügung des Befehlshabers Wehrbereichskommando II vom 11. Mai 2005 ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren fand die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 30. September 2005, den Soldaten mit Urteil vom 30. März 2006 eines Dienstvergehens schuldig, setzte ihn in den Dienstgrad eines Feldwebels herab und verkürzte die Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre. Dabei ging die Kammer von folgenden nach § 84 Abs. 1 WDO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils aus (nachstehend handelt es sich bei den Angeklagten zu 1), 2), 3) und 4) jeweils um Frau L., den Soldaten, Frau T. und Frau H.):

14 Zu Anschuldigungspunkt 1:
„Am 29.05.2004 begaben sich die Angeklagten zu 1), 2) und 3) in den Walmart, legten die gewünschten Waren in einen Einkaufswagen und begaben sich an die Kasse, an der die Angeklagte zu 4) Dienst hatte. Dort wurden von dieser Waren im Wert von ca. 90,- Euro an der Kasse vorbeigeschoben, wobei Waren im Wert von ca. 50,- Euro für die Angeklagte zu 4) bestimmt waren“

15 Zu Anschuldigungspunkt 2:
„Am 05.06.2004 begaben sich die Angeklagten zu 1), 2) und 3) in den Walmart in G., dort legten sie die gewünschten Waren in insgesamt drei Einkaufswagen. Darunter befand sich ein PC im Wert von 699 Euro. Der Angeklagte zu 2) klebte auf diesen ein Etikett über 4,27 Euro. Anschließend begaben sich die Angeklagten an die Kasse, an der die Angeklagte zu 4) Dienst hatte. Diese scannte nicht den auf dem Computer ausgedruckten Preis, sondern, wie sie wusste, den falschen Preis von 4,27 Euro ein, den der Angeklagte zu 2) mit EC-Karte bezahlte. Anschließend legten die Angeklagten zu 1) und 3) ihre Waren auf das Rollband. Von diesen Waren zahlten sie lediglich Waren im Gesamtwert von 80,68 Euro. Waren im Gesamtwert von 254,07 Euro wurden von der Angeklagten zu 4) an der Kasse vorbeigeschoben, ohne eingescannt und bezahlt worden zu sein.“

16 Ergänzend hat die Kammer festgestellt:
„Soweit sich der Soldat dahingehend eingelassen hat, dass die Initiative für die Diebstähle von seiner Ehefrau und deren Freundin ausgegangen sei und er bei dem unter Punkt 1. der Anschuldigungsschrift vorgeworfenen Diebstahl überrascht gewesen sei, vermag ihn dies nach Auffassung der Kammer nicht zu entlasten, da er jedenfalls mit dem unter Anschuldigungspunkt 2. vorgeworfenen Verhalten selbst aktiv am Diebstahl beteiligt war.“

17 Zur rechtlichen Würdigung führte die Truppendienstkammer aus, durch das strafgerichtlich abgeurteilte Verhalten habe der Soldat nicht nur gegen das Strafgesetz verstoßen, sondern auch gegen die soldatische Pflicht, sich außer Dienst so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Er habe damit vorsätzlich ein Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG begangen, wobei er als Vorgesetzter unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SG gehandelt habe.

18 Bezüglich der Ausführungen der Kammer zur Maßnahmebemessung wird auf die Seiten 7 bis 9 des angefochtenen Urteils verwiesen.

19 Gegen dieses ihm am 4. April 2006 zugestellte Urteil hat der Soldat mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 2. Mai 2006, eingegangen beim Truppendienstgericht Süd am 3. Mai 2006, eine auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung eingelegt mit dem Antrag, den Soldaten zu einem Beförderungsverbot zu verurteilen.

20 Zur Begründung hat die Verteidigerin im Wesentlichen vorgetragen:
In Anbetracht der Tatsache, dass der Soldat in seinem bisherigen Dienstverhältnis ausschließlich positiv von der Norm abweichende Beurteilungen erfahren, dass er unmittelbar nach dem Bekanntwerden seiner Tat seine Schuld vollumfänglich bereits in der ersten polizeilichen Vernehmung ohne anwaltlichen Beistand eingestanden und sein Fehlverhalten bereut habe, müsse die erkannte Disziplinarmaßnahme - Dienstgradherabsetzung - als unangemessen überhöht angesehen werden. Der Soldat habe sich zwar eines Dienstvergehens schuldig gemacht, da er das Eigentum und das Vermögen Dritter geschädigt habe. Hierbei müsse jedoch berücksichtigt werden, dass dem Vermögen des Dritten insoweit - nicht zuletzt durch das Verhalten des Soldaten - letztlich kein Schaden entstanden sei. Hinsichtlich Anschuldigungspunkt 1 habe der dem Vermögen des Dritten entstandene Schaden zunächst lediglich 40 € betragen. Im Laufe des strafrechtlichen Verfahrens habe der Soldat insoweit Schadenswiedergutmachung geleistet, indem er den Schadensbetrag ausgeglichen habe. Ebenso verhalte es sich mit Anschuldigungspunkt 2. In Anbetracht der Tatsache, dass der Soldat unmittelbar nach Durchlaufen der Kassenzone „ertappt“ worden sei, sei dem Vermögen des Dritten kein Schaden zugefügt worden. Die Ware sei trotz vollendeten Diebstahls insgesamt an das Warenhaus zurückgeführt worden. Dieses Verhalten des Soldaten stelle in der Tat eine Verfehlung dar, die jedoch lediglich einmalig aufgetreten sei und damit keinen grundsätzlichen Charaktermangel begründen könne. Unmittelbar im Anschluss an die Entdeckung seiner Tat habe der Soldat seine Tatbeteiligung umfassend gestanden und dies in der strafrechtlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht G. nochmals bekräftigt und seine Reue glaubwürdig zum Ausdruck gebracht, sodass seine einmalige charakterliche Verfehlung im Rahmen der Strafzumessung gerade unter Berücksichtigung des von ihm an den Tag gelegten Nachtatverhaltens milder bewertet werden müsse. Unmittelbar nach der Tat die uneingeschränkte Verantwortung für sein Verhalten zu übernehmen, zeige gerade, dass der Soldat durchaus moralische Werte besitze, aus denen sich sein Ansehen und seine Autorität bei Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen zu Recht ergäben. Die Beurteilung seiner Persönlichkeit und seine dienstliche Verwendbarkeit seien nicht nachhaltig beeinflusst worden. Bei der Wahl der Disziplinarmaßnahme müsse berücksichtigt werden, dass sich der Soldat nach der Tat in jeder Hinsicht vorbildlich verhalten habe und dass sein Charakter und auch sein Einsatz innerhalb der Truppe in allen dienstlichen Beurteilungen und Bewertungen mehr als positiv herausgestellt worden seien. Die von ihm begangene Tat sei seinem Charakter und seiner Persönlichkeit durchaus fremd gewesen, sodass eine mildere als die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme angemessen sei. Hinzu komme, dass die Tat nur einem kleinen Personenkreis bekannt geworden sei und der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, der Zeuge E., in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht ausdrücklich bekundet habe, dass der Soldat ein sehr verantwortungsbewusster Feldwebel sei, der in seinen Leistungen dem vorderen Drittel der Unteroffiziere mit Portepee zuzuordnen sei, und der in Achtung und Ansehen in keiner Weise eingebüßt habe. Des Weiteren habe der Zeuge E. ausgeführt, dass der Soldat bis zum heutigen Tag im dienstlichen Bereich sein absolutes und uneingeschränktes Vertrauen trotz des Strafverfahrens genieße. Trotz des Bekanntwerdens des Disziplinarverfahrens und der strafrechtlichen Verurteilung sei der Soldat weiterhin im Feldjägerdienst eingesetzt worden. Der Soldat sei regelmäßig befördert worden und habe insgesamt von sämtlichen ihn zu beurteilenden Vorgesetzten außerordentlich positive Beurteilungen erhalten. Die dem Dienstvergehen zugrunde liegende Handlung sei bereits in dem sachgleichen Strafverfahren durch eine spürbare Geldstrafe geahndet worden. Es sei daher absolut ausreichend, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass es sich hierbei um ein erstmaliges Dienstvergehen gehandelt habe, ein Beförderungsverbot auszusprechen.

III

21 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

22 2. Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und - unter Beachtung des Verschlechterungsverbots - nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

23 3. Die Berufung des Soldaten ist begründet.

24 a) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

25 Bei Anlegen dieses Maßstabes erscheint dem Senat im Gegensatz zur Truppendienstkammer ein Beförderungsverbot im oberen Bereich als ausreichend.

26 aa) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen.

27 Das Dienstvergehen des Soldaten hat nach seiner Eigenart durchaus Gewicht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er mit seinem bindend festgestellten Fehlverhalten kriminelles Unrecht (Diebstahl in zwei Fällen) beging und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt wurde.

28 Die festgestellte Verletzung der in § 17 Abs. 2 Satz 2 SG normierten Pflicht eines jeden Soldaten, sich außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt, wiegt nicht leicht. Es geht dabei nicht um eine bloße Nebenpflicht. Denn sie hat wegen ihres funktionellen Bezugs zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs erhebliche Bedeutung. Ein Soldat, insbesondere ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner militärischen Vorgesetzten, um seine Aufgabe so zu erfüllen, dass der ordnungsgemäße Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist.

29 Bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens ist ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Soldaten zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung um einen Portepeeunteroffizier handelte. Seine Stellung erfordert es, dass er als Vorgesetzter, zumal als Angehöriger der Feldjägertruppe, in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat (§ 10 Abs. 1 SG). Denn nur wenn er dieses Beispiel gibt, kann er von seinen Untergebenen erwarten, dass sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Überzeugung erfüllen. Durch sein Fehlverhalten, das geeignet war, zur erheblichen Minderung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sowohl bei Vorgesetzten als auch bei Untergebenen beizutragen, hat er jedoch ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben.

30 Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, umso größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein gestellt werden müssen, und umso schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommt lässt (vgl. Urteile vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - BVerwGE 93, 126 <132> = NZWehrr 1994, 254 und vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - BVerwGE 93, 265 = NZWehrr 1993, 76).

31 Bei der Bewertung der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich Anschuldigungspunkt 1 der dem Vermögen des Dritten entstandene Schaden lediglich 40 € betragen hat, also dem unteren Bereich zuzuordnen ist, während es sich bei Anschuldigungspunkt 2 um einen Schaden im mittleren Bereich (ca. 699 €) handelt. Das Fehlverhalten erfolgte erstmals, aber nicht nur einmal.

32 bb) Der Soldat handelte aus eigennützigen Beweggründen. Er nutzte zweimal eine sich ihm bietende Gelegenheit aus, um sich zu bereichern. Dabei scheute er nicht davor zurück, mit erheblicher krimineller Energie mit seiner Ehefrau und deren früherer Kollegin sich zu verabreden, um Straftaten zum gegenseitigen Nutzen zu begehen.

33 cc) Das außergerichtliche Dienstvergehen hatte für die Personalplanung und -führung keine direkten Konsequenzen. Unmittelbare Auswirkungen auf den dienstlichen Bereich waren ausweislich der Bekundungen des früheren Disziplinarvorgesetzten, des Zeugen Major E., nicht festzustellen. Der Soldat wurde weiterhin im Feldjägerdienst eingesetzt, um ihm, so der Zeuge, die Chance der Bewährung zu geben. Der Zeuge hat darüber hinaus glaubhaft bekundet, der Diebstahl des Soldaten sei nur in begrenztem Umfang in der Kompanie bekannt geworden und habe im dienstlichen Umfeld keine negativen Folgen gehabt. Auch in seiner derzeitigen Einheit ist der Diebstahl, wie der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, der Zeuge Hauptmann F., glaubhaft ausgesagt hat, ohne nachteilige Konsequenzen für den Dienstbetrieb geblieben.

34 dd) Im Hinblick auf das Maß der Schuld ist festzustellen, dass der Soldat seine Dienstpflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG mit Vorsatz verletzt hat. Das bestreitet er auch nicht.

35 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er zum Zeitpunkt seines Fehlverhaltens in seiner Schuldfähigkeit im Sinne des §  21 StGB eingeschränkt oder gar im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig war, sind nicht ersichtlich. Sonstige Schuldmilderungs- oder Schuldausschließungsgründe sind gleichfalls nicht erkennbar.

36 Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten mindern würden, liegen nicht vor. Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - BVerwGE 113, 70 = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 28 = NZWehrr 1997, 212 <insoweit nicht veröffentlicht>, vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 31 m.w.N. und vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 ) dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Die Voraussetzungen für das Vorliegen solcher Milderungsgründe sind ersichtlich nicht erfüllt, insbesondere fehlt es bei den mit anderen Tatbeteiligten zuvor abgesprochenen und planmäßig ausgeführten Diebstahlstaten, die nach außen auch im Kassenbereich betont unauffällig wirken sollten, an jedem Anhaltspunkt für die Annahme einer unbedachten Augenblickstat.

37 ee) Im Hinblick auf die bisherige Führung und die Persönlichkeit des weder disziplinar noch strafrechtlich vorbelasteten Soldaten liegen allerdings Milderungsgründe vor. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er über Jahre hinweg überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht hat, weiterhin erbringt und dass ihm auch eine Nachbewährung zuzubilligen ist. Dies ergibt sich sowohl aus der planmäßigen Beurteilung vom 7. August 2001, der Sonderbeurteilung vom 9. Juni 2006 als auch aus den Bekundungen der Zeugen Major E. und Hauptmann F., die ihn als sehr motivierten, zuverlässigen und leistungsfähigen Soldaten bezeichnet haben. Darüber hinaus hat der Soldat Auszeichnungen erhalten. Zu seinen Gunsten spricht auch, dass er seine Tatbeteiligung bereits am Tatort unmittelbar nach der Entdeckung sofort gestanden hat und damit weitere aufwändige Ermittlungen entbehrlich machte.

38 ff) Der Senat hat in seiner gefestigten Rechtsprechung (u.a. Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - BVerwGE 83, 28, vom 10. Juni 1987 - BVerwG 2 WD 12.87 -, vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - BVerwGE 86, 133, vom 13. Juni 1989 - BVerwG 2 WD 2.89 -, vom 25. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 26.90 -, vom 2. Dezember 1999 - BVerwG 2 WD 42.99 - Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 29 = NZWehrr 2000, 253, vom 17. Februar 2000 - BVerwG 2 WD 45.99 - und vom 23. November 2005 - BVerwG 2 WD 35.04 - NZWehrr 2006, 125) außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten mit herausgehobenem Dienstgrad gegen Eigentum und Vermögen Dritter stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen gewertet und im Regelfall eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbots zum Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen genommen. Daran hält er fest. Hierbei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, wie das Vermögensdelikt strafrechtlich zu qualifizieren ist, ob es sich z.B. um einen Diebstahl oder Betrug, eine Veruntreuung oder Hehlerei handelt. Denn solche Begehungsformen einer Straftat sind gleichermaßen sozialschädlich.

39 Warenhausdiebstahl ist kein Kavaliersdelikt. Zwar handelt es sich dabei um ein rein außerdienstliches Fehlverhalten ohne unmittelbare Beziehung zum Dienst. Ein solcher Verstoß gegen die Rechtsordnung offenbart jedoch Charaktermängel, die die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Täters regelmäßig beeinträchtigen, sein Ansehen und seine Autorität bei Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen mindern, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und moralischen Integrität wecken, insgesamt somit die Beurteilung seiner Persönlichkeit und damit seine dienstliche Verwendbarkeit beeinflussen.

40 Außerdienstliche Eigentums- und Vermögensdelikte unterscheiden sich allerdings in ihrem objektiven Gewicht und nach der Schuld des Täters so sehr voneinander, dass die erforderliche Maßnahme nur nach den konkreten Tatumständen und den Besonderheiten des Einzelfalles zugemessen werden kann. Dabei kommt es - in subjektiver Hinsicht - vor allem darauf an, welche Hemmschwelle der Täter bei der Ausführung seiner Tat zu überwinden hatte; denn dies ist ein wesentliches Indiz zur Beurteilung des mit der Tat offenbarten Charaktermangels. Beim Warenhausdiebstahl hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 17. Februar 2000 - BVerwG 2 WD 45.99 - Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 35 = NZWehrr 2001, 79 m.w.N.) regelmäßig mildernd berücksichtigt, dass der Anreiz, der von den offenkundig „unbewachten“ Waren ausgeht, eine große Versuchung darstellen kann, sich zu bereichern, und dass die Anonymität des Eigentümers die Hemmschwelle zusätzlich herabsetzt. Anders als bei einem außerdienstlichen Kameradendiebstahl oder einem rechtswidrigen Zugriff im sozialen Nahbereich, wo wegen der personellen Beziehung des Täters zu dem Opfer eine erheblich höhere Hemmschwelle besteht, deren Überwindung eine erhöhte kriminelle Intensität erfordert, hat der Senat daher den Warenhausdiebstahl in der Regel lediglich mit einer laufbahnhemmenden Maßnahme in Gestalt eines Beförderungsverbots, geahndet und nur ausnahmsweise - in schweren Fällen (vgl. hierzu Urteil vom 20. Januar 1976 - BVerwG 2 WD 46/75 -) - auf eine Dienstgradherabsetzung erkannt.

41 gg) Bei der danach gebotenen Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens des Soldaten und der dafür erforderlichen Abwägung aller be- und entlastenden Umstände ist vor allem zu gewichten, dass der Soldat kriminelle Handlungen beging und dass es sich um eine Wiederholungstat in Gestalt eines kollusiven Zusammenwirkens mit anderen Beteiligten handelte, deren vorausgegangene Absprachen zu Warenhausdiebstählen der Soldat akzeptierte und sich zu Nutzen machte. Er hoffte, durch die Vorabsprachen zwischen seiner Ehefrau und der Kassiererin sei das Entdeckungsrisiko für ihn gering. Er hatte keine Skrupel, in diesem kriminellen Netzwerk aktiv mitzuarbeiten. Dies offenbart eine beträchtliche kriminelle Energie bei der Begehung seiner Taten, die vor allem in der Art des Computerdiebstahls (Aufkleben des falschen Preisetiketts von 4,27 € zur Verschleierung des ausgedruckten Computerpreises von 699 €) sichtbar zum Ausdruck kam. Weiter spricht gegen den Soldaten, dass er zur Zeit der Tatbegehung im Feldjägerdienst eingesetzt war, der im Hinblick auf die hiermit verbundene Kontrollfunktion eine besondere persönliche Glaubwürdigkeit und ein vorbildliches, loyales Verhalten gegenüber der Rechtsordnung voraussetzt.

42 Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Dienstgradherabsetzung bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur in schweren Fällen in Betracht kommt und dass vorliegend das mittlerweile drei Jahre zurückliegende Dienstvergehen keine konkreten negativen Auswirkungen auf den unmittelbaren dienstlichen Bereich hatte. Es war in der Kompanie nur den dienstlich unmittelbar damit befassten Vorgesetzten bekannt geworden. Eine negative Vorbildwirkung ist ebenso wie eine konkrete Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr nicht erkennbar geworden. Dies führte auch zu der Einschätzung seiner zuständigen Vorgesetzten, dass er weiterhin im Feldjägerdienst belassen wurde. Durch seine Nachbewährung hat der Soldat diese prognostische Einschätzung seiner Vorgesetzten bestätigt und gerechtfertigt. Zugunsten des Soldaten spricht auch sein sofortiges Geständnis. Soweit sich der Soldat in der Berufungshauptverhandlung jedoch dahin eingelassen hat, er „bereue“ sein Fehlverhalten „zutiefst“, bestehen aufgrund des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks Zweifel, ob die Reue des Soldaten glaubhaft ist, zumal er bei seinen diesbezüglichen Einlassungen lediglich auf die negativen Folgen des Dienstvergehens für seine eigene Person abgehoben und erklärt hat, er selbst habe sich durch sein Fehlverhalten am Meisten geschadet und seine berufliche Karriere aufs Spiel gesetzt. Für den Senat ist dagegen nicht deutlich geworden, dass sich der Soldat mit seinem Fehlverhalten ernsthaft auseinandergesetzt und es auch hinreichend im Hinblick auf dessen Hintergründe und Ursachen verarbeitet hat.

43 Unter Beachtung des spezialpräventiven Zwecks des Disziplinarrechts, nämlich den Soldaten durch die Pflichtenmahnung zur zukünftigen Erfüllung seiner soldatischen Pflichten anzuhalten, wie auch aus Gründen der Generalprävention, hält der Senat insgesamt als Maßnahmeart die Regelmaßnahme, ein Beförderungsverbot, und zwar im oberen Bereich, für angemessen, aber auch ausreichend.

44 Soweit die Verteidigerin vorgetragen hat, die dem Dienstvergehen zugrunde liegende Handlung sei bereits in dem sachgleichen Strafverfahren durch eine spürbare Geldstrafe hinreichend geahndet worden, ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass Strafverfahren und Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen. Das Wehrdisziplinarrecht ist Dienstordnungsrecht; es sichert die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung der Streitkräfte und der Verwirklichung ihres verfassungsmäßigen Auftrages (vgl. Urteil vom 28. Januar 2004 - BVerwG 2 WD 13.03 - BVerwGE 120, 105 = Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 53 = NZWehrr 2004, 169 <insoweit nicht veröffentlicht>). Sein Zweck liegt nicht - wie im Strafrecht - darin, gegen einen Soldaten Sanktionen zu verhängen, um ihn für begangenes Unrecht zu bestrafen.

45 4. Da die Berufung des Soldaten Erfolg hat, sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 WDO und die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 140 Abs. 4 WDO dem Bund aufzuerlegen.