Beschluss vom 22.05.2006 -
BVerwG 4 A 1019.06ECLI:DE:BVerwG:2006:220506B4A1019.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.05.2006 - 4 A 1019.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:220506B4A1019.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1019.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 15. Mai 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.