Beschluss vom 22.05.2002 -
BVerwG 2 B 15.02ECLI:DE:BVerwG:2002:220502B2B15.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.05.2002 - 2 B 15.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:220502B2B15.02.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 15.02

  • OVG Berlin-Brandenburg - 21.03.2002 - AZ: OVG 4 S 8.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 21. März 2002 wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gegenstandslos, da eine Fristversäumnis nicht vorliegt; eine Entscheidung über diesen Antrag ist deshalb entbehrlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG.