Beschluss vom 22.04.2005 -
BVerwG 4 BN 12.05ECLI:DE:BVerwG:2005:220405B4BN12.05.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 12.05

  • Hessischer VGH - 09.12.2004 - AZ: VGH 4 N 740/02

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 2004 aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde führt zum Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs leidet unter einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung macht der beschließende Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch.
Der Verwaltungsgerichtshof hält den Normenkontrollantrag des Antragstellers für unzulässig, da er nicht innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden sei und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO ausscheide. Dabei lässt die Vorinstanz die Frage offen, ob es sich bei der Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO um eine echte Ausschlussfrist handelt, auf die § 60 VwGO von vornherein keine Anwendung findet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitere jedenfalls daran, dass der Antragsteller nicht ohne Verschulden verhindert gewesen sei, diese Frist einzuhalten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sie ist mit § 60 Abs. 1 VwGO nicht vereinbar.
Der Verwaltungsgerichtshof führt zunächst zu Recht aus, dass eine Fristversäumung im Sinne von § 60 VwGO verschuldet ist, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1995 - BVerwG 1 C 38.93 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 200 m.w.N.; stRspr). Im vorliegenden Fall kann dem Antragsteller kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO versäumt hat. Das ergibt sich aus den konkreten Umständen des Verfahrensablaufs:
Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 5. März 2002 ohne anwaltliche Vertretung die Aufhebung der umstrittenen Landschaftsschutzverordnung begehrt hatte, wurde er mit gerichtlicher Verfügung vom 13. März 2002 u.a. auf das Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO hingewiesen; zugleich wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, "dem Vertretungserfordernis bis zum 30. April 2002 nachzukommen". Auf Nachfrage des Antragstellers wurde er mit gerichtlicher Verfügung vom 25. März 2002 auf die vorangegangene Verfügung hingewiesen; ferner wurde ihm mitgeteilt, dass nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist der Antrag als unzulässig verworfen werde. Mit einem am 29. April 2002 per Telefax an den Verwaltungsgerichtshof übermittelten Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Antragsteller seine anwaltliche Vertretung angezeigt und sich auf seinen bisherigen Vortrag und den bereits gestellten Antrag bezogen. Die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO war bereits am 3. April 2002 abgelaufen.
Vor diesem verfahrensrechtlichen Hintergrund trifft den Antragsteller kein Verschulden an der Fristversäumnis, weil der Wortlaut der beiden gerichtlichen Verfügungen aus der Sicht des Empfängers die Annahme nahe legte, er könne die vom Gericht gesetzte Frist ohne Rechtsnachteile ausschöpfen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der Antragsteller habe aufgrund der gerichtlichen Schreiben allein darauf vertrauen dürfen, dass sein Normenkontrollantrag vor Ablauf der gesetzten Frist nicht wegen fehlender anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen werden würde, wird dem objektiven Erklärungsinhalt der gerichtlichen Verfügungen nicht gerecht. Die beiden Schreiben des Gerichts konnten dem Antragsteller auch den Eindruck vermitteln, dass er bis zum 30. April 2002 einen form- und fristgerechten Normenkontrollantrag stellen könne. Soweit der Verwaltungsgerichtshof dies mit der Erwägung verneint, beide gerichtlichen Schreiben hätten keinen Hinweis auf die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 1 Satz 2 VwGO enthalten, überspannt er die Anforderungen an einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden juristischen Laien.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs beruht auch auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler. Es besteht die Möglichkeit, dass die Vorinstanz im Hinblick auf die von ihr nicht von vornherein ausgeschlossene Möglichkeit der Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist ohne den dargelegten Rechtsfehler zu einem für den Antragsteller günstigen Ergebnis hätte gelangen können.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG.