Beschluss vom 22.04.2004 -
BVerwG 4 B 26.04ECLI:DE:BVerwG:2004:220404B4B26.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.04.2004 - 4 B 26.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:220404B4B26.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 26.04

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 01.03.2004 - AZ: OVG 1 M 51/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren sowie das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes werden eingestellt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Antragsteller hat seine Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision
in den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom
1. und 15. März 2004 mit Schriftsatz vom 20. April 2004 zurückgenommen.
Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Mit der Rücknahme der Beschwerden ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes gegenstandslos geworden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Verfahren sind nicht entstanden.