Beschluss vom 22.03.2011 -
BVerwG 4 BN 14.11ECLI:DE:BVerwG:2011:220311B4BN14.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.03.2011 - 4 BN 14.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:220311B4BN14.11.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 14.11

  • Niedersächsisches OVG - 25.10.2010 - AZ: OVG 1 KN 343/07

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2010 mit Schriftsatz vom 17. März 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.