Beschluss vom 22.02.2011 -
BVerwG 8 B 22.11ECLI:DE:BVerwG:2011:220211B8B22.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.02.2011 - 8 B 22.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:220211B8B22.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 22.11

  • VG Frankfurt/Oder - 17.01.2011 - AZ: VG 8 K 268/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 17. Januar 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Beschluss vom 30.08.2011 -
BVerwG 8 KSt 6.11ECLI:DE:BVerwG:2011:300811B8KSt6.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.08.2011 - 8 KSt 6.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:300811B8KSt6.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 KSt 6.11

  • VG Frankfurt/Oder - 17.01.2011 - AZ: VG 8 K 268/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers und Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 24. März 2011 (Kassenzeichen: 1180 0099 3190) wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Ausweislich seines Schreibens vom 30. Juli 2011 an das Bundesamt für Justiz möchte der Kläger sein undatiertes Schreiben an das Bundesamt für Justiz, dort eingegangen am 27. Juni 2011, als Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts verstanden wissen.

2 Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg, da der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2011 hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen. Diese Entscheidung ist rechtsfehlerfrei und unanfechtbar. Gemäß § 29 Nr. 1 GKG schuldet die Kosten, wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind.

3 Die Höhe der zu tragenden Kosten ergibt sich aus dem in dem Beschluss vom 22. Februar 2011 festgesetzten Streitwert für das Beschwerdeverfahren von 5 000 €. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die aus diesem Streitwert festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von 242 € fehlerhaft berechnet sind.

4 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).