Beschluss vom 22.02.2011 -
BVerwG 2 B 52.10ECLI:DE:BVerwG:2011:220211B2B52.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.02.2011 - 2 B 52.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:220211B2B52.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 52.10

  • Hessischer VGH - 20.05.2010 - AZ: VGH 1 A 2421/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

2 1. Die 1962 geborene Klägerin steht als Postoberinspektorin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden im Dienst der Beklagten. Bis 30. Juni 2004 war die Klägerin bei der Deutschen Post AG als Trainerin im Bereich der Aus- und Weiterbildung beschäftigt. Nach Auflösung dieser Abteilung zum 1. Juli 2004 war die Klägerin einer Abteilung der Service Niederlassung Personalentwicklung ohne konkreten Aufgabenbereich zugewiesen. Mit Bescheid vom 22. August 2007 wurde die Klägerin zum 27. August 2007 zur Niederlassung Brief Gießen versetzt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Aufhebung der Versetzungsverfügung und des Widerspruchsbescheids sowie auf Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin amtsangemessen zu beschäftigen, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Versetzungsverfügung sei unter Berücksichtigung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes seitens der Beklagten nachgeschobenen Ermessenserwägungen ausreichend begründet worden und deshalb in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Verfügung sei auch inhaltlich rechtmäßig. Es seien hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses im Sinne von § 26 Abs. 1 BBG a.F. gegeben. Der Klägerin sei auch ein ihrem statusrechtlichen Amt entsprechendes Amt im abstrakt-funktionellen Sinne übertragen worden. Der Anspruch der Klägerin auf amtsangemessene Beschäftigung sei in ihrer derzeitigen Verwendung, auf die es rechtlich maßgeblich ankomme, nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Klägerin.

3 2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (stRspr, vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18). Daran fehlt es hier.

4 a) Hinsichtlich der angefochtenen Versetzungsverfügung sieht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zunächst in der Frage, ob diese den Anforderungen des § 39 VwVfG entsprechend begründet worden ist. Insoweit erschöpft sich die Beschwerde aber in Angriffen gegen die einzelfallbezogene Würdigung des Berufungsgerichts unter Hinweis auf § 114 Satz 2 VwGO. Das Berufungsgericht hat die Versetzungsentscheidung, die jedenfalls rudimentäre Erwägungen zu den Voraussetzungen einer Versetzung enthalte, unter Berücksichtigung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie der in den gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze als hinreichend begründet angesehen. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen genügt zur Darlegung der Rechtsgrundsätzlichkeit nicht (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

5 b) Ferner sieht die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage, ob die Übertragung eines „personenbezogenen Aushilfspostens“ die dauerhafte Zuweisung eines konkret-funktionellen Amtes, also eines Dienstpostens auch dann darstellt, wenn dieser zunächst „funktionslose“ personenbezogene Aushilfsposten durch die jeweilige Dienststelle der Beamtin sukzessive mit dem statusrechtlichen Amt der Beamtin entsprechenden Tätigkeiten ausgefüllt wird.

6 In Bezug auf die Anfechtungsklage gegen die Versetzungsverfügung rechtfertigt diese Frage die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Wie sich der Fragestellung selbst und auch den weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung entnehmen lässt, bezieht sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage auf das konkret-funktionelle Amt, d.h. den Dienstposten, der ihr bei der Niederlassung Brief Gießen übertragen worden ist. Das Berufungsgericht hat die angefochtene Verfügung ersichtlich dahingehend ausgelegt, dass diese im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG die Übertragung eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden abstrakt-funktionellen Amtes regelt. Den Aspekt der Zuweisung eines konkret-funktionellen Amtes, d.h. eines Dienstpostens hat das Berufungsgericht demgegenüber lediglich bei dem von der Klägerin als verletzt geltend gemachten Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung erörtert. Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung nach § 26 Abs. 1 BBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl I S. 675) kommt es im Gegensatz zu einer bloßen Umsetzung darauf an, ob der Beamtin ein ihrem statusrechtlichen Amt entsprechendes Amt im abstrakt-funktionellen Sinne übertragen worden ist (Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78  - BVerwGE 60, 144 <146 f.> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 20). An diese Auslegung der Versetzungsverfügung durch das Berufungsgericht ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil sie nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln verstößt (Urteile vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 6.81  - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 17 S. 6, vom 16. Juli 2009 - BVerwG 2 C 43.08  - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 13 Rn. 11 und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08  - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 4).

7 Im Hinblick auf den Klageantrag auf amtsangemessene Beschäftigung führt die von der Klägerin aufgeworfene Frage ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Hinsichtlich dieses Anspruchs ist die aufgeworfene Frage unerheblich. Für den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung einer Beamtin kommt es auf die tatsächlichen Umstände zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die konkreten Aufgaben der Klägerin und ihre reduzierte Arbeitszeit festgestellt, dass sie in ihrer derzeitigen Verwendung bei der Niederlassung Brief Gießen amtsangemessen beschäftigt ist. Gegen diese Feststellungen hat die Klägerin keine Verfahrensrügen erhoben. Die Frage, ob die Klägerin auch zu einem früheren Zeitpunkt ihrem Amt entsprechend beschäftigt worden ist, ist für die Entscheidung über den gestellten Antrag ohne Bedeutung. Relevant könnte die Frage der Beschäftigung der Klägerin in einem zurückliegenden Zeitraum nur dann sein, wenn ein entsprechender Feststellungsantrag gestellt worden wäre.

8 3. Die Revision wäre auch dann nicht zuzulassen, wenn die Ausführungen in der Beschwerdebegründung, das Berufungsgericht habe hinsichtlich des von ihm angenommenen Verstoßes der Klägerin gegen die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nach § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. keine ausreichenden Tatsachen festgestellt, als Darlegung des Verfahrensfehlers der unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts zu verstehen sein sollten. Denn für das Vorliegen eines solchen Verfahrensfehlers ist die materiell-rechtliche Ansicht des Berufungsgerichts maßgeblich. Dieses ist aber gerade davon ausgegangen, dass es hinsichtlich der Frage der amtsangemessenen Beschäftigung der Klägerin auf ihre derzeitige Verwendung ankommt. Die konkrete Beschäftigung der Klägerin in zurückliegenden Zeiträumen, hinsichtlich derer das Berufungsgericht von einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht ausgegangen ist, ist danach nicht von Bedeutung.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG.