Beschluss vom 22.02.2007 -
BVerwG 9 VR 6.06ECLI:DE:BVerwG:2007:220207B9VR6.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.02.2007 - 9 VR 6.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:220207B9VR6.06.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 6.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller vier Fünftel und der Antragsgegner ein Fünftel.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 750 € festgesetzt.

Gründe

1 Durch den in der mündlichen Verhandlung im zugehörigen Hauptsacheverfahren BVerwG 9 A 13.06 geschlossenen Vergleich haben die Beteiligten auch das vorläufige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache erledigt und die Entscheidung über die Kosten des mithin in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellenden Verfahrens in das Ermessen des Gerichts gestellt (vgl. auch § 161 Abs. 2 VwGO). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes und der in den §§ 154 ff. VwGO enthaltenen Grundsätze für die Kostenverteilung erscheint es dem Senat angemessen, die Kosten zu einem Fünftel dem Antragsgegner und im Übrigen dem Antragsteller aufzuerlegen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem das zugehörige Hauptsacheverfahren betreffenden Senatsbeschluss vom heutigen Tag Bezug genommen.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 34.2 und 2.2 .1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Dabei legt der Senat für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte des im Hauptsacheverfahren festgesetzten Streitwerts zugrunde.