Beschluss vom 22.02.2007 -
BVerwG 2 B 76.06ECLI:DE:BVerwG:2007:220207B2B76.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.02.2007 - 2 B 76.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:220207B2B76.06.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 76.06

  • Hessischer VGH - 02.10.2006 - AZ: VGH 1 UE 2423/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Dr. Heitz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 622,83 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.

2 Der Kläger, ein teilzeitbeschäftigter Lehrer, macht einen Anspruch auf erhöhte Besoldung für die Zeiten seiner Teilnahme an fünf mehrtägigen Klassenfahrten in den Schuljahren 1999/2000, 2001/2002 und 2002/2003 geltend. Während des Berufungsverfahrens wies das staatliche Schulamt die Leitung der Schule des Klägers an, ihn als Ausgleich für die Teilnahmen bis Ende des Schuljahres 2008/2009 nicht mehr für Klassen- und Studienfahrten einzusetzen. Im Hinblick darauf hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen.

3 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; stRspr). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der drei konkreten Rechtsfragen, die sich der Beschwerdebegründung entnehmen lassen, nicht vor.

4 Zum einen wirft der Kläger die Frage auf, ob teilzeitbeschäftigte Lehrer für Zeiten der Teilnahme an Klassenfahrten jedenfalls dann wie vollzeitbeschäftigte Lehrer zu besolden seien, wenn die Gewährung eines Zeitausgleichs für die Teilnahme nicht abschließend durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt werde. Diese Vorschriften müssten generell vorgeben, in welchem Ausmaß und innerhalb welchen Zeitraums die Mehrbelastung auszugleichen sei.

5 Diese Frage ist nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam, weil sie durch das Urteil des Senats vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 61.03 - (BVerwGE 122, 65 <66 ff.>) geklärt ist. Danach besteht ein Anspruch teilzeitbeschäftigter Lehrer auf erhöhte Besoldung oder Vergütung für die Teilnahme an Klassenfahrten nicht, weil es an der hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt. Die in der Teilnahme liegende Mehrbelastung ist durch zeitliche Entlastung, nämlich durch Freistellung von der Teilnahme an künftigen Klassenfahrten, nicht aber durch Gewährung erhöhter Besoldung oder einer Vergütung auszugleichen.

6 Ein Anspruch auf erhöhte Besoldung folgt nicht aus § 6 Abs. 1 BBesG, weil sich nach dieser Vorschrift die Höhe der Besoldung teilzeitbeschäftigter Lehrer anteilig nach dem Verhältnis der für sie festgelegten Pflichtstunden zu der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung vollzeitbeschäftigter Lehrer bemisst. Die Teilnahme an einer Klassenfahrt ändert an der festgelegten Pflichtstundenzahl nichts (BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 a.a.O. S. 66).

7 Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung gemäß § 48 Abs. 1 BBesG i.V.m. der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte besteht schon deshalb nicht, weil die Teilnahme an einer Klassenfahrt keine Mehrarbeit ist, sondern zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers gehört (BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 a.a.O. S. 68).

8 Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, dem Gebot des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gemäß Art. 141 EG i.V.m. der Richtlinie 75/117/ EWG vom 10. Februar 1975 sowie dem Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter gemäß der Richtlinie 97/81 EG des Rates vom 15. Dezember 1997 lässt sich ein Besoldungs- oder Vergütungsanspruch nicht herleiten, weil eine gleichheitswidrige Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter durch entsprechende zeitliche Entlastungen ausgeglichen werden kann (BVerwG, Urteil vom 23. September 2004, a.a.O. S. 73 f.).

9 Den weiter aufgeworfenen Fragen,
- ob die Modalitäten der erforderlichen zeitlichen Entlastung teilzeitbeschäftigter Lehrer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgegeben werden müssen und
- innerhalb welchen Zeitraums die Mehrbelastung ausgeglichen werden muss,
kommt keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil sie im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich sind. Das Klagebegehren ist auf Zahlung erhöhter Besoldung oder einer Vergütung gerichtet. Wie dargelegt besteht ein solcher Anspruch auch dann nicht, wenn die zeitliche Entlastung nicht abschließend durch generelle Regelungen vorgegeben ist oder nicht zeitnah nach der Teilnahme an einer Klassenfahrt gewährt wird. Es ist Sache des betroffenen Lehrers, einen Entlastungsanspruch unverzüglich geltend zu machen, wenn er von der Teilnahme an künftigen Klassenfahrten freigestellt werden will. Der zeitliche Abstand zwischen den dem Kläger zugesicherten Freistellungen und den damit ausgeglichenen Teilnahmen an Klassenfahrten ist auf die frühere Rechtsunsicherheit über Art und Umfang der zu gewährenden Entlastung, zum Teil auch auf die späte Antragstellung des Klägers zurückzuführen. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Freistellungen nach ihrem zeitlichen Umfang die Mehrbelastungen nicht ausgleichen oder ihr zeitlicher Rahmen enger hätte gefasst werden können.

10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG.