Beschluss vom 22.02.2005 -
BVerwG 1 B 10.05ECLI:DE:BVerwG:2005:220205B1B10.05.0

Beschluss

BVerwG 1 B 10.05

  • VGH Baden-Württemberg - 29.09.2004 - AZ: VGH A 13 S 949/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. September 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht schon nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde rügt zunächst als Gehörsverstoß, dass das Berufungsgericht den Hilfsbeweisantrag Ziff. 1 "nur behandelt und abgelehnt" habe im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG. Bei der Prüfung des § 51 Abs. 1 AuslG habe der Verwaltungsgerichtshof dagegen den Vortrag mit diesem Hilfsbeweisantrag nicht zur Kenntnis genommen, dass aufgrund der Feststellungen im eingeholten Gutachten des Behandlungszentrums für Folteropfer vom 27. April 2004 "auch diese Diagnose zurückzuführen" sei auf die politische Zielgerichtetheit der Folter- und Verfolgungsmaßnahmen und dass deshalb "von der Wahrheit der Angaben zu den Fluchtgründen auszugehen" sei. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichteingehen auf diesen Beweisantrag im Rahmen der Erörterungen des Berufungsgerichts zur Wahrheit/Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers zu 1, Hintergrund oder vielleicht sogar einziger Anlass der Verhaftungen und Misshandlungen sei eine vermutete Gegnerschaft zum syrischen Regime und politische Nähe zur Kommunistischen Partei Syriens gewesen (UA S. 11 ff.), ist schon deshalb nicht ausreichend und schlüssig dargelegt, weil die Beschwerde nicht mitteilt, dass sich das von ihr behauptete und als übergangen gerügte Beweisthema aus dem Hilfsantrag Ziff. 1 überhaupt ergeben haben soll. Hierzu wäre es notwendig gewesen, den Hilfsantrag Ziff. 1 bei der Beschwerdebegründung so wiederzugeben, dass das Bundesverwaltungsgericht anhand der Beschwerdeschrift nachprüfen kann, ob die Behauptung in ihrem Ausgangspunkt zutrifft. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, den Vortrag des Beschwerdeführers anhand der Akten zu ergänzen. Vielmehr ist es gerade der Sinn des Darlegungserfordernisses in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, die Überprüfung im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch einen vollständigen Sachvortrag soweit als möglich zu entlasten. Davon abgesehen musste das Berufungsgericht dem Hilfsbeweisantrag Ziff. 1, so wie er in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt wurde (GA Bl. 297 ff., 299 und 307), ein entsprechendes Beweisthema (Bestätigung der zutreffenden Annahme des Erstgutachtens einer posttraumatischen Belastungsstörung gerade auch wegen der "politischen Zielgerichtetheit" der traumatischen Folter- und Verfolgungsmaßnahmen und daher auch der Wahrheit des Verfolgungsvortrags in diesem Punkt) nicht entnehmen. Im Übrigen hätte es eine etwaige Beweisbehauptung des Klägers zu 1 mit dem Inhalt, sein Verfolgungsvortrag zur vermuteten politischen Motivation der ihm zugefügten Misshandlungen und der Verhaftungen sei wahr, auch deshalb als unzulässig zurückweisen können, weil es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen. Die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständigenbeweis. Dabei ging es hier auch nicht etwa darum, durch ein Sachverständigengutachten klären zu lassen, ob das Aussageverhalten des Klägers zu 1 aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung beeinflusst war und das Berufungsgericht deshalb zu einer anderen Beweiswürdigung hätte gelangen können. Vielmehr hat das Berufungsgericht solche möglichen Einflüsse der posttraumatischen Belastungsstörung, die dem Kläger zu 1 nach dem im Berufungsverfahren eingeholten und in der ersten Berufungsverhandlung mit der Sachverständigen (auch zur Frage der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenschilderungen) erörterten Gutachten attestiert worden sind, berücksichtigt und ausdrücklich sowie in nachvollziehbarer Weise in seine Erwägungen einbezogen (UA S. 14). Die Beschwerde behauptet selbst nicht, dass das Berufungsgericht insoweit das eingeholte Sachverständigengutachten nicht beachtet und sich eine ihm nicht zustehende Sachkunde angemaßt habe, zumal es an anderer Stelle ausdrücklich etwaige Zweifel im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen mit der besonderen Belastungssituation erklärt hat (UA S. 19).
Dem Berufungsgericht musste sich eine Auslegung des Beweisantrags in dem von der Beschwerde nachträglich behaupteten Sinne im Übrigen auch deshalb nicht aufdrängen, weil die Beteiligten bereits in der ersten mündlichen Verhandlung Gelegenheit hatten, durch Fragen an die anwesende Sachverständige alle gutachterlich beantwortbaren Fragen zur Beurteilung der Auswirkungen der posttraumatischen Belastungsstörung zu klären; inwieweit ein etwaiges Obergutachten - worauf der Antrag im Sinne der Beschwerde unter den gegebenen Umständen der Sache nach gerichtet gewesen wäre - insoweit bessere oder weitergehende Erkenntnisse hätte vermitteln können, lässt sich der Beschwerde ebenfalls nicht entnehmen.
Soweit die Beschwerde einen Gehörsverstoß ferner darin sehen will, dass "die Ablehnung dieses Hilfsbeweisantrages bzw. Nichtberücksichtigung sowohl gegen materielles als auch gegen prozessuales Recht" verstoße, verkennt sie zunächst, dass die Ablehnung eines Beweisantrags aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht verletzt. Insbesondere ist bei der Behandlung eines Beweisantrags von der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts auszugehen. Die Beschwerde erläutert im Folgenden auch nicht, worin der Verstoß gegen materielles Recht liegen soll. Auch ein Verstoß gegen Prozessrecht wird nicht dargelegt. Die Beschwerde meint im Kern hierzu lediglich, das Berufungsgericht hätte das angebotene forensisch-psychiatrische Sachverständigengutachten einholen müssen, um die Wahrheit der Angaben des Klägers zu 1 zur politischen Zielgerichtetheit der Folter- und Verfolgungsmaßnahmen zu ermitteln. Damit wendet sich die Beschwerde aber im Gewande der Verfahrensrüge letztlich lediglich gegen die von ihr als falsch angesehene Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne den pauschal erhobenen Vorwurf einer Prozessrechtsverletzung aufzuzeigen. Wie bereits ausgeführt, ist weder hinreichend dargelegt noch erkennbar, dass sich dem Berufungsgericht im Hinblick auf das bereits eingeholte Sachverständigengutachten und dessen Erläuterung mit Befragung der Sachverständigen in der ersten mündlichen Verhandlung die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen.
Durfte das Berufungsgericht nach den vorstehenden Ausführungen - entgegen der Auffassung der Beschwerde - ohne Verfahrensfehler davon ausgehen, dass nicht feststeht, dass dem Kläger zu 1 die vorgetragenen Verhaftungen und Misshandlungen aus den von ihm behaupteten politischen Gründen zugefügt worden sind, so durfte das Berufungsgericht auch den Hilfsbeweisantrag Ziff. 5 schon mit der Begründung ablehnen, die darin aufgestellten Beweisbehauptungen setzten die bereits verneinte Vermutung einer politischen Gegnerschaft und Nähe zur kommunistischen Partei des Klägers zu 1 voraus. Gegen welche prozessrechtlichen Grundsätze die so begründete Ablehnung des Beweisantrags verstoßen soll, lässt sich der Beschwerde wiederum nicht entnehmen und ist im Übrigen auch nicht erkennbar, da der Beweisantrag - aus der maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts - in tatsächlicher Hinsicht bedeutungslos und damit entscheidungsunerheblich gewesen ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 und 3 RVG.