Beschluss vom 22.01.2004 -
BVerwG 4 B 94.03ECLI:DE:BVerwG:2004:220104B4B94.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.01.2004 - 4 B 94.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:220104B4B94.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 94.03

  • VGH Baden-Württemberg - 28.07.2003 - AZ: VGH 5 S 1399/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Hinsichtlich der Kläger zu 3 und 4 wird das Verfahren nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt.
  2. Die Beschwerde der übrigen Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren bis zur teilweisen Rücknahme auf 20 000 €, danach auf 15 000 € festgesetzt.

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Hierbei kann der Senat unterstellen, dass den Klägern, wofür vieles spricht, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren ist.
Die Beschwerde meint, die Revision sei zur Klärung der Frage zuzulassen,
ob es mit Art. 14 Abs. 1 GG bzw. mit § 74 Abs. 7 LVwVfG zu vereinbaren ist, § 37 Abs. 1 Satz 2 LStrG Baden-Württemberg dahingehend auszulegen, diese Vorschrift "zwinge" auch dann nicht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, wenn durch das geplante Straßenbauvorhaben wesentliche immissionsmäßige Beeinträchtigungen Dritter drohen.
Damit wird eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Frage indes nicht aufgeworfen.
Die Auslegung und Anwendung des dem Landesrecht zuzurechnenden § 37 Abs. 1 Satz 2 LStrG Baden-Württemberg ist der Revision entzogen. Dies stellt die Beschwerde im Grundsatz auch nicht in Frage.
Auch mit der Frage, ob eine bestimmte Auslegung des Landesrechts mit dem Bundesrecht, insbesondere auch mit dem Grundgesetz, vereinbar ist, wird eine Frage des Bundesrechts, die grundsätzlicher Klärung bedürfte, nicht aufgeworfen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beschwerde eine Frage zur Auslegung des Art. 14 Abs. 1 GG aufwerfen würde, die auch vor dem Hintergrund der zu dieser Vorschrift ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts weiterer grundsätzlicher Klärung fähig und bedürftig wäre. Eine derartige Fragestellung legt die Beschwerde indes nicht dar.
Davon abgesehen führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil eingehend aus, dass auch bei einer nicht förmlichen Straßenplanung (insbesondere weder Planfeststellungsverfahren noch Bebauungsplan), wie sie nach § 37 Abs. 1 Satz 2 LStrG Baden-Württemberg unter anderem bei Gemeindestraßen zulässig ist, dieselben materiellrechtlichen Bindungen eingehalten werden müssen, wie bei einem Planfeststellungsverfahren. Es gelte (selbstredend) das allgemeine fachplanerische Gebot der gerechten Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange. Damit werde dem Erfordernis des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung getragen, Inhalt und Schranken des (Grund)eigentums zu bestimmen. Im Anschluss an die Rechtsprechung des beschließenden Senats geht das Berufungsgericht ferner davon aus, dass die Kläger keinen Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens haben. Ein derartiger Anspruch lässt sich auch aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ableiten. Es ist zunächst Sache des Gesetzgebers, neben den materiellrechtlichen auch die verfahrensrechtlichen Regelungen vorzusehen, die er zur Wahrung des gebotenen Ausgleichs zwischen den privaten und öffentlichen Interessen in den einzelnen Sachgebieten als geboten ansieht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Landesgesetzgeber für eine wichtige, gerade auch die Rechtsstellung immissionsbelasteter Anwohner betreffende Fallgruppe die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zwingend fordert, nämlich dann, wenn nach dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung für den Bau oder die Änderung einer (Landes-,) Kreis- oder Gemeindestraße eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§ 37 Abs. 4 Satz 1 LStrG Baden-Württemberg).
Die Beschwerde lässt mithin nicht erkennen, dass die verfassungsrechtliche Überprüfung der vorliegend maßgeblichen Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 2 LStrG Baden-Württemberg zur weiteren Klärung von verfassungsrechtlichen Fragen mit grundsätzlicher Bedeutung führen könnte. Die Kläger tragen übrigens auch nichts dafür vor, dass sie sich mit ihren Argumenten gegen den Ausbau der Gemeindestraße nicht hätten Gehör verschaffen können oder dass andere elementare Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht gewahrt worden seien.
Auch soweit die Beschwerde die Frage nach der Vereinbarkeit von § 37 Abs. 1 Satz 2 LStrG Baden-Württemberg mit § 74 Abs. 7 LVwVfG aufwirft, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision. Allerdings handelt es sich insoweit um eine nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisible Norm. Die Anwendung von § 74 Abs. 7 VwVfG, wonach ein Planfeststellungsverfahren in bestimmten Fällen entfällt, setzt jedoch zunächst die Anwendbarkeit der Regelung voraus. Diese bestimmt sich indes nach § 72 Abs. 1 VwVfG. Danach ist Voraussetzung für die Geltung, dass ein Planfeststellungsverfahren durch Gesetz angeordnet worden ist. Dies ist in den in § 37 Abs. 1 Satz 2 LStrG Baden-Württemberg genannten Fällen aber gerade nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund lässt die Beschwerde nicht erkennen, welche Fragen der Auslegung des § 74 Abs. 7 VwVfG weiterer grundsätzlicher Klärung bedürften.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow Halama Dr. Jannasch