Beschluss vom 22.01.2003 -
BVerwG 3 B 116.02ECLI:DE:BVerwG:2003:220103B3B116.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.01.2003 - 3 B 116.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:220103B3B116.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 116.02

  • OVG Rheinland-Pfalz - 07.05.2002 - AZ: OVG 7 A 11626/01.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht v a n S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet.
Mit dem Streitverfahren verbindet sich keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wie die Beschwerde geltend macht; sollte der Beschwerde die Rüge eines Verfahrensmangels i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Form eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs.1 VwGO) zu entnehmen sein, so wäre diese Rüge unsubstantiiert.
Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht hinsichtlich seiner entscheidungstragenden Annahmen - die Erteilung einer Genehmigung für den Notfall- und Krankentransport sei zu versagen, wenn dadurch die wirtschaftliche Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes beeinträchtigt werde, was dann der Fall sei, wenn und solange Kapazitäten des öffentlichen Rettungsdienstes vorhanden seien, die ausreichten, um den auftretenden Bedarf an Notfall- und Krankentransportleistungen zu decken - im Wesentlichen auf der Anwendung und Auslegung rheinland-pfälzischen Landesrechts, namentlich der Vorschrift des § 18 Abs. 3 RDG. Indessen setzt § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfrage des revisiblen Bundesrechts voraus, was die Beschwerde auch nicht von vornherein verkennt. Soweit sie gleichwohl anzunehmen scheint, aus dem Umstand, dass in den meisten oder gar sämtlichen Bundesländern sich entsprechende Fragen wie diejenige stellten, "welche Kriterien der Prognoseentscheidung der Verwaltungsbehörde für die Erteilung der Genehmigung und die Beantwortung der Frage, wann zu erwarten ist, dass durch das Gebrauchmachen einer Genehmigung ... das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird, zugrunde zu legen sind", folge eine revisionsgerichtliche Klärungsbefugnis, geht eine solche Annahme fehl.
Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht, worauf das angefochtene Urteil zu Recht hingewiesen hat, die revisionsgerichtlich klärungsfähigen Rechtsfragen, die sich im Streitfall stellen, der Sache nach bereits beantwortet. Es hat im Urteil vom 17. Juni 1999 - BVerwG 3 C 20.98 - (Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 9 S. 5 f.) dargelegt, dass die Verhinderung von Überkapazitäten im Bereich des Rettungsdienstes einschließlich des qualifizierten Krankentransports ein wichtiges öffentliches Anliegen sei, dessen Verfehlung die sachgerechte Funktion des Gesundheitswesens insgesamt schädigen würde. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung sowie einer eingeholten Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Fragen hat das angefochtene Urteil ermittelt, dass in dem Bereich, für welchen die Klägerin eine Genehmigung zur Notfallrettung und zum Krankentransport erstrebt, der bereits vorhandene Rettungsdienst nur zu etwa einem Viertel ausgelastet sei. Vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Feststellungen, gegen die zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind und die damit den beschließenden Senat binden, liegt es auf der Hand und bedarf keiner vertieften Begründung, dass mit weiteren Anbietern der Rettungsdienst im in Rede stehenden Bezirk ernsthaft gefährdet wäre; die bisherigen Anbieter könnten sich aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen sehen, das bisher vorgehaltene personelle und sächliche Rettungsdienstangebot ganz oder zum Teil zurückzuziehen, wodurch es zu Gefährdungen von Leben und Gesundheit von Notfallpatienten kommen könnte. Da die Klägerin eine Genehmigung für Notfallrettung und Krankentransport beantragt hat, stellt sich auch nicht die Frage, ob eine begehrte Krankentransport-Genehmigung zulässigerweise unter Hinweis darauf versagt werden darf, dass bestehende Rettungsdienstorganisationen der "Quersubventionierung der Notfallrettung durch den Krankentransport" (S. 8 des angefochtenen Urteils) bedürften; insoweit bemerkt der beschließende Senat im Hinblick auf Stimmen im Schrifttum (vgl. Schulte, Rettungsdienst durch Private, Berlin 1999, S. 200 f.) lediglich, dass es im Bereich der Notfallrettung aus vernünftigen Gründen zu Überkapazitäten bei Rettungsdienst-Organisationen kommen kann (Bedarfsspitzen aus unvorhersehbaren Gründen sind in diesem Bereich nie auszuschließen), so dass ein anerkennungswürdiges Bedürfnis bestehen kann, auch solche Überkapazitäten im Krankentransportwesen einzusetzen, um dadurch die Kosten der Notfallrettung zu vermindern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an der berufungsgerichtlichen Festsetzung.