Beschluss vom 22.01.2002 -
BVerwG 9 B 9.02ECLI:DE:BVerwG:2002:220102B9B9.02.0

Beschluss

BVerwG 9 B 9.02

  • OVG für das Land Brandenburg - 16.01.2002 - AZ: OVG 2 E 2,3,4/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 16. Januar 2002 wird verworfen.
  2. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die von der Vollstreckungsschuldnerin eingelegte außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 16. Januar 2002 ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts vom 28. Dezember 2001 und vom 2. Januar 2002 nicht. Die von der Vollstreckungsschuldnerin geltend gemachte außerordentliche Beschwerdemöglichkeit wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" der vorinstanzlichen Entscheidung sieht die Verwaltungsgerichtsordnung nicht vor. Soweit - nach ungeschriebenem Prozessrecht - gleichwohl die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde erwogen wird, hat dies stets eine Situation zur Voraussetzung, in der die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 14. November 1991 - I ZB 15/91 - NJW 1992, 983 <984>; Beschluss vom 4. März 1993 - V ZB 3/93 - BGHZ 121, 397 <398>; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3. März 1997 - BVerwG 8 B 32.97 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 12; Beschluss vom 29. August 2000 - BVerwG 11 KSt 2.00 - Buchholz 360 § 8 GKG Nr. 5). Diese Voraussetzung liegt ersichtlich nicht vor. Das gilt insbesondere für die von
der Vollstreckungsschuldnerin erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Oberverwaltungsgericht hat in jedenfalls nachvollziehbarer und die verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht verkennender Weise und unter der gebotenen Einbeziehung der Umstände des Einzelfalles einen solchen Verstoß durch das Vollstreckungsgericht verneint. Unabhängig davon ist weder erkennbar noch dargelegt, dass die Vollstreckungsschuldnerin aufgrund eines etwaigen Gehörsverstoßes des Vollstreckungsgerichts gehindert gewesen ist, vor dem Oberverwaltungsgericht erschöpfend vorzutragen, oder dass das Oberverwaltungsgericht Vorbringen der Vollstreckungsschuldnerin nicht berücksichtigt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich (vgl. Ziffern 2400 und 2502 des Kostenverzeichnisses zum GKG).