Beschluss vom 22.01.2002 -
BVerwG 4 BN 4.02ECLI:DE:BVerwG:2002:220102B4BN4.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.01.2002 - 4 BN 4.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:220102B4BN4.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 4.02

  • Bayerischer VGH München - 20.06.2001 - AZ: VGH 26 N 97.2390

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. P a e t o w und die Richter H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juni 2001 wird verworfen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdevorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Antragsteller machen geltend, dass das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juni 2001 von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn das Normenkontrollgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen abstrakten Rechtssatz in Widerspruch tritt. Dieser Zulassungsgrund muss in der Beschwerdebegründung durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde legt keinen abstrakten Rechtssatz des Normenkontrollurteils dar, der einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Der Sache nach wendet die Beschwerde sich nach Art einer Berufungsbegründung gegen die Auffassung des Normenkontrollgerichts, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, weil den Antragstellern hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehle, das im Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO trete. Darin liegt ein Angriff gegen die normenkontrollgerichtliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall, mit der eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt werden kann. Im Übrigen berücksichtigt das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend, dass das Normenkontrollgericht das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller, nicht hingegen ihre Antragsbefugnis verneint hat. Soweit die Beschwerde darzulegen sucht, dass die Antragsteller im Hinblick auf das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB antragsbefugt seien (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), gehen ihre Angriffe daher ins Leere.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.