Beschluss vom 22.01.2002 -
BVerwG 1 B 11.02ECLI:DE:BVerwG:2002:220102B1B11.02.0

Beschluss

BVerwG 1 B 11.02

  • Niedersächsisches OVG - 16.10.2001 - AZ: OVG 5 LB 2819/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2001 wird verworfen.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Mit dem Vortrag, die damaligen Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen hätten die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung nicht "erneut gemäß § 124 a Abs. 3 VwGO" begründen müssen, obwohl sie bereits in dem Antrag auf Zulassung der Berufung beantragt hätten, die Berufung zuzulassen und unter Abänderung des Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie dabei neben den Zulassungsgründen auch die Berufungsgründe aufgeführt hätten, lässt sich der behauptete Verfahrensmangel nicht begründen. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO auch in Asylverfahren anzuwenden ist (vgl. das bereits vom Oberverwaltungsgericht zitierte Urteil des früher für das Asylrecht zuständigen 9. Senats vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117, 118 ff.). Das bedeutet, dass der Rechtsmittelführer nach Zulassung der Berufung in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen muss. Dies ist keine bloße Förmelei. Mit der Einreichung der Berufungsbegründungsschrift soll der Berufungskläger nämlich eindeutig zu erkennen geben, dass er nach wie vor die Durchführung eines Berufungsverfahrens erstrebt. Es genügt deshalb nicht, wenn sich die Begründung und der Antrag dem Vorbringen im Zulassungsverfahren entnehmen lassen (a.a.O. S. 121). Der Beigeladene ist auch in dem Berufungszulassungsbechluss vom 16. August 2001 darüber belehrt worden, dass die Berufung nach § 124 a Abs. 3 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses zu begründen ist (vgl. Zulassungsbeschluss S. 5, Gerichtsakten Blatt 126 ff., 128). Unter diesen Umständen waren die damaligen Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen nicht ohne Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO verhindert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten, auch wenn sie eine andere Rechtsauffassung hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 124 a Abs. 3 VwGO in Asylverfahren vertreten haben sollten. Insbesondere kann sich die Beschwerde insoweit nicht auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1997 - BVerwG 9 B 690.97 – (DVBl 1997, 1325) berufen; die darin geäußerte Auffassung hatte das Bundesverwaltungsgericht nämlich bereits in dem Urteil vom 30. Juni 1998 (a.a.O. S. 121) ausdrücklich aufgegeben. Nur für die Zeit davor hätte ein Verschulden der früheren Prozessbevollmächtigten verneint werden können (vgl. Beschluss vom 31. August 1999 - BVerwG 9 B 171.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 11). Das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten muss sich der Beigeladene auch zurechnen lassen (§ 173 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu auch BVerfG, Kammer-Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989.97 - NVwZ 2000, 907).
Eine Frage von grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stellt sich in diesem Zusammenhang nicht; dies wird in der Beschwerdebegründung auch nicht - wie erforderlich - unter Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung aufgezeigt. Zur Begründung einer Grundsatzrüge reicht es nicht aus, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts als "geradezu widersinnig" zu bezeichnen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (§ 134 BRAGO).