Beschluss vom 21.12.2011 -
BVerwG 8 KSt 11.11ECLI:DE:BVerwG:2011:211211B8KSt11.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 8 KSt 11.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:211211B8KSt11.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 KSt 11.11

  • VG Dresden - 14.04.2010 - AZ: VG 6 K 319/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Der „Rechtsbehelf“ der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 9. Mai 2011 - BVerwG 8 B 63.10  - wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Das mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Begehren, den Streitwert im Beschluss des Senats vom 9. Mai 2011 - BVerwG 8 B 63.10 - zu ändern und auf 51 129,19 € entsprechend 100 000 DM festzusetzen, ist nicht statthaft. Zwar bitten die Kläger, „den eingelegten Rechtsbehelf unter jeglichen Gesichtspunkten zu berücksichtigen“; es gibt aber keinen zulässigen Rechtsbehelf, mit dem eine Änderung des Streitwertes erreicht werden könnte.

2 Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nicht statthaft, denn gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist keine Beschwerde gegeben (§ 146 VwGO). Darauf wurden die Kläger bereits mit Beschluss des Senats vom 11. August 2011 (BVerwG 8 KSt 2.11) hingewiesen. Das Schreiben der Kläger kann auch nicht als Anregung an den Senat ausgelegt werden, die Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen zu ändern. Eine solche Änderung ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Diese Frist war bei Eingang des Schreibens vom 12. Dezember 2011 bereits abgelaufen. Im Übrigen hat der Senat bereits im Beschluss vom 11. August 2011 eine Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen geprüft und aus den dort dargelegten Gründen abgelehnt.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.