Beschluss vom 21.12.2004 -
BVerwG 8 B 101.04ECLI:DE:BVerwG:2004:211204B8B101.04.0

Beschluss

BVerwG 8 B 101.04

  • VG Potsdam - 13.09.2004 - AZ: VG 15 K 1373/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und
P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. September 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 726,95 € festgesetzt.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass der Rechtssache die behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt.
Die Klägerin möchte die Frage geklärt wissen, ob der Pflichtteilsberechtigte zur Klage gegen einen die Restitution ablehnenden Bescheid befugt ist, gegen den der Erbe des geschädigten Erblassers selbst nicht geklagt hat. Die Frage ist ohne Weiteres zu verneinen. Durch den fraglichen Bescheid kann der Pflichtteilsberechtigte nur dann gemäß § 42 Abs. 2 VwGO in eigenen Rechten verletzt sein, wenn ihm ein Anspruch auf die abgelehnte Restitution zustehen könnte. Das setzt voraus, dass er als Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG in Betracht kommt. Berechtigte sind danach natürliche Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Der Pflichtteilsberechtigte ist als solcher kein Rechtsnachfolger des verstorbenen Geschädigten; er ist nur Inhaber einer gegen den Nachlass gerichteten Geldforderung (vgl. Beschluss vom 27. Januar 1997 - BVerwG 7 B 17.97 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 27).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG.