Beschluss vom 21.11.2006 -
BVerwG 8 B 86.06ECLI:DE:BVerwG:2006:211106B8B86.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.11.2006 - 8 B 86.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:211106B8B86.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 86.06

  • VG Magdeburg - 03.08.2006 - AZ: VG 5 A 344/05 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. August 2006 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde war zu verwerfen, weil sie schon dem Darlegungsgebot (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht entspricht. Ohne einen der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision prozessordnungsgemäß darzulegen, wird der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts lediglich die eigene Auffassung gegenübergestellt.

2 Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) widersprochen hat. Die Beschwerde versäumt es schon, einander widersprechende Rechtssätze aus der Rechtsprechung der genannten Gerichte und der Begründung des angegriffenen Urteils herauszuarbeiten.

3 Was die geltend gemachten Verfahrensmängel anbelangt, versäumt es die Beschwerde darzulegen, inwieweit die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger keine Akteneinsicht gewährt hat. Der Kläger hatte ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 3. August 2006 Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht zu nehmen. In seiner Entscheidung weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass er vor der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die Akten einzusehen (UA S. 7). Es trifft nicht zu, dass das Verwaltungsgericht über die tatsächlich gestellten Anträge des Klägers nicht entschieden hat. Den hilfsweise in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, das Grundstück an die testamentarische Alleineigentümerin Annemarie V., geschiedene R., zu restituieren, hat das Verwaltungsgericht mangels einer festgestellten Alleinberechtigung abgewiesen.

4 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbs. VwGO).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.