Beschluss vom 21.11.2006 -
BVerwG 1 B 231.06ECLI:DE:BVerwG:2006:211106B1B231.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 21.11.2006 - 1 B 231.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:211106B1B231.06.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 231.06
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 24.08.2006 - AZ: OVG 16 A 4919/05.A
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
- Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. August 2006 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerde - wie sich nachfolgend ergibt - unzulässig ist.
2 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 31. Oktober 2006 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.