Beschluss vom 21.11.2005 -
BVerwG 4 B 74.05ECLI:DE:BVerwG:2005:211105B4B74.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.11.2005 - 4 B 74.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:211105B4B74.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 74.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 19.08.2005 - AZ: OVG 7 A 696/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. August 2005 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig.

2 Der Senat unterstellt zugunsten der Beschwerde, dass sie den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Abweichung der angefochtenen Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) geltend machen will. Insoweit genügt ihr Vorbringen aber nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Divergenzrüge ist nur schlüssig dargelegt, wenn aufgezeigt wird, dass die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie arbeitet keine miteinander unvereinbaren Rechtssätze aus der Entscheidung des Berufungsgerichts und den von ihr zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - (NJW 1994, 1546 = BRS 55 Nr. 110) und vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - (NVwZ 1990, 755 = BRS 50 Nr. 75) heraus, sondern beanstandet die unrichtige Anwendung höchstrichterlicher Rechtssätze auf den vorliegenden Einzelfall. Subsumtionsfehler - wenn sie denn vorlägen - vermögen den Tatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO indes nicht zu begründen.

3 Der übrige Vortrag der Beschwerde lässt sich nicht einmal im Ansatz einem Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO zuordnen. Das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist nur ein Grund für die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), nicht auch ein Grund für die Zulassung der Revision.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.