Beschluss vom 21.11.2002 -
BVerwG 1 B 53.02ECLI:DE:BVerwG:2002:211102B1B53.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.11.2002 - 1 B 53.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:211102B1B53.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 53.02

  • Hessischer VGH - 12.12.2001 - AZ: VGH 10 UE 4750/96.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2001 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie bezeichnet den allein von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund des Verstoßes gegen Verfahrensrecht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise.
Die Beschwerde rügt als verfahrensfehlerhaft, das Berufungsgericht habe gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, indem es - trotz des vom Kläger mit Schriftsatz vom 21. November 2001 zu einer Reihe von Tatsachenkomplexen angemeldeten Klärungsbedarfs - die im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. Oktober 2001 zu Sri Lanka (im folgenden: Lagebericht) getroffenen Tatsachenfeststellungen keiner weitergehenden Überprüfung durch ergänzende Sachaufklärung zugeführt habe. Im Einzelnen gehe es u.a. um die Konsequenzen der Einstufung von Colombo als so genannte Hochsicherheitszone, um die Frage der Auswirkungen der nach den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung ausschließlich den High Courts zugewiesenen Zuständigkeit, Gefangene gegen Kaution vorübergehend freizulassen, um die Freilassung der nach dem Massaker im Rehabilitationszentrum von Bindunuwewa verhafteten "Verdächtigen" und um den erstmaligen Hinweis des Auswärtigen Amtes im Lagebericht, dass der Personenkreis der aufgrund einer "Detention Order" längerfristig Inhaftierten Anlass zu Berichten über Folter und Misshandlungen gegeben habe. Zur Klärung der insoweit im Schriftsatz vom 21. November 2001 vom Kläger angesprochenen Fragen hätte es sich entweder angeboten, beim Auswärtigen Amt direkt Rückfrage zu nehmen oder aber eine ergänzende sachverständige Stellungnahme einzuholen. Soweit das Berufungsgericht, ohne dass der Kläger überhaupt einen konkreten Beweisantrag formuliert habe, von unzulässigen Beweisausforschungsanregungen ausgehe, könne die rechtlich zweifelhafte Einstufung der Aufklärungsrüge nicht den Boden entziehen, da der Kläger in dem erwähnten Schriftsatz nicht gleichsam "ins Blaue" argumentiert habe. Hätte das Berufungsgericht in dem dargelegten Umfang weiter Aufklärung betrieben, so wäre der Beschwerde zufolge nicht auszuschließen gewesen, dass es im Falle des Klägers schon aufgrund von dessen tamilischer Volkszugehörigkeit aufgrund veränderter, verschärfter Sachlage zur Annahme politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gelangt wäre, soweit die unverfolgte Ausreise des Klägers dem Urteil zugrunde gelegt werde.
Ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht durch das Berufungsgericht ist damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen nicht hinreichend bezeichnet. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO, Nr. 161 m.w.N.). Einen Beweisantrag zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten oder Auskünfte hat der anwaltlich vertretene Kläger - auch der Beschwerdebegründung zufolge - nicht gestellt. Er hat sich durch das ebenfalls mit Schriftsatz vom 21. November 2001 erklärte Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren der Möglichkeit begeben, in einer mündlichen Verhandlung Beweisanträge zu stellen (vgl. Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 1 C 57.87 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 13, S. 22 f.).
Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, inwiefern sich dem Berufungsgericht - bezogen auf die Frage beachtlicher Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr unter dem Gesichtspunkt einer Gruppenverfolgung schon aufgrund der tamilischen Volkszugehörigkeit des Klägers (Beschwerdebegründung S. 11) - eine ergänzende Beweiserhebung durch Einholung weiterer sachverständiger Stellungnahmen oder Auskünfte von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerde legt insoweit nicht dar, inwiefern sich bei Vornahme der von ihr im Einzelnen gerügten Unterlassungen weiterer Aufklärung insgesamt - oder je einzeln - eine beachtlich wahrscheinliche Gruppenverfolgungsgefahr für alle Tamilen (in irgendeiner Region Sri Lankas) ergeben hätte. Die Rüge einzelner unzureichender Begründungen der entgegengesetzten tatrichterlichen Würdigungen und die von der Beschwerde behauptete Möglichkeit, dass das Berufungsgericht bei Einholung weiterer sachverständiger Stellungnahmen und Auskünften des Auswärtigen Amtes zu einer anderen Gesamtbewertung gelangt wäre, reicht für die ordnungsgemäße Darlegung der allein erhobenen Aufklärungsrüge nicht aus, zumal weder dargelegt noch erkennbar ist, dass das Auswärtige Amt über weitergehende (oder der Sachverständige über bessere) Erkenntnisse zu den benannten Tatsachenfragen verfügen könnte als in dem verwerteten Lagebericht. Dies geht ferner auch aus den nachfolgenden Erwägungen zu einzelnen der angegriffenen Tatsachenfeststellungen hervor.
Die Beschwerde bezieht sich zunächst auf die Einstufung der Hauptstadt Colombo als Hochsicherheitszone. Diese Einstufung kann - der Beschwerde zufolge - nicht ohne weiteres als Faktum hingenommen werden, sondern müsse im Hinblick auf die sich ergebende (Rückkehr-)Gefährdung für sich dort aufhaltende bzw. nach dort zurückkehrende srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit in ihren Auswirkungen näher erläutert werden. Dabei geht die Beschwerde zu Unrecht davon aus, dass das Berufungsgericht keine Begründung dafür gegeben habe, warum die Einstufung Colombos als Hochsicherheitszone keine negative Veränderung für Tamilen in Colombo darstelle. Das Berufungsgericht hat vielmehr - unter Bezugnahme auf die entsprechenden Darlegungen im Lagebericht - ausgeführt, nach Außerkrafttreten der Emergency Regulations - ER - habe sich nach den aufgrund des Prevention of Terrorism Act erlassenen Verordnungen, welche u.a. Colombo zur Sicherheitszone erklärt hätten, nichts Wesentliches geändert, denn auch vorher seien die de jure bestehenden weitergehenden Befugnisse nicht ausgeschöpft worden (UA S. 14). Auch in anderem Zusammenhang ist das Berufungsgericht auf die Rechtslage nach Aufhebung der ER eingegangen und hat dargelegt, die nunmehr geltenden Vorschriften würden im Wesentlichen eingehalten (UA S. 17 f.). Unter diesen Umständen mussten sich dem Berufungsgericht weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht aufdrängen.
Die Beschwerde macht weiter geltend, der Kläger habe im Schriftsatz vom 21. November 2001 darauf hingewiesen, dass dem Lagebericht (S. 10) zufolge im Falle der Festnahme nach den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung die vorübergehende Freilassung gegen Kaution - im Gegensatz zu Fällen gemeiner Kriminalität - nur noch durch Entscheidungen der srilankischen High Courts in Betracht komme. Zu Unrecht rügt die Beschwerde insoweit, das Berufungsgericht (UA. S. 17 unten, 18 oben) gehe im Widerspruch zum Lagebericht davon aus, dass den zuständigen Magistrates, bei denen es sich um Richter auf der unteren Gerichtsebene handle, die Festgenommenen bei Festnahmen nach dem Terrorismusverhütungsgesetz grundsätzlich vorgeführt würden und dass in der Praxis die nach den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung per Detention Order Festgehaltenen vor ihrer Freilassung ebenfalls dem zuständigen Magistrate vorgeführt würden. Die Beschwerde übersieht dabei, dass sich das Berufungsgericht insoweit zutreffend auf den Lagebericht (S. 24 f.) beruft. Unabhängig hiervon macht die Beschwerde nicht ersichtlich, inwiefern sich allein aufgrund der Notwendigkeit des Tätigwerdens eines höheren srilankischen Gerichts zur vorübergehenden Freilassung gegen Kaution Anhaltspunkte für eine beachtlich wahrscheinliche Gruppenverfolgung tamilischer Volkszugehöriger ergeben. Sie zeigt damit auch insoweit nicht das Erfordernis eines weiteren Klärungsbedarfs auf.
Gleiches gilt für die das Massaker im Rehabilitationszentrum von Bindunuwewa betreffenden Darlegungen der Beschwerde, die insoweit ausführt, dem Lagebericht zufolge sei eine Reihe von Verdächtigen verhaftet worden, diese befänden sich allerdings mittlerweile nicht mehr in Untersuchungshaft. Die Beschwerde macht geltend, die Freilassung der Verdächtigen könne potenzielle Täter für weitere Massaker motivieren, da diese sich offensichtlich von ernsthafter und nachhaltiger Strafverfolgung nicht bedroht sehen. Sie bezieht sich auf die Anregung des Klägers im Schriftsatz vom 21. November 2001, insoweit weitergehende Aufklärung zu betreiben. Die Beschwerde macht indessen nicht ersichtlich, inwiefern sich aus der Freilassung der Verdächtigen ergeben soll, dass "seitens der srilankischen Regierung versucht werde, die Durchführung ordnungsgemäßer Gerichtsverfahren zu sabotieren". Sie setzt sich in diesem Zusammenhang nicht damit auseinander, dass nach den auf dem Lagebericht beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts (UA S. 18) die Regierung, nachdem sie sich dem Vorwurf mangelhafter Sicherung des Zentrums ausgesetzt sah, 60 Polizisten zwischenzeitlich vom Dienst suspendiert und eine polizeiliche Sonderermittlungsgruppe zusammengestellt hat, die gemeinsam mit der Generalstaatsanwaltschaft ermittelt und der zur Untersuchung des Vorfalls eingesetzten Sonderkommission zuarbeitet. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, inwiefern etwa aus der Freilassung der Verdächtigen auf eine Einstellung der Verfahren geschlossen werden könnte. Was die befürchtete Gefahr pogromartiger Ausschreitungen angeht, setzt sich die Beschwerde ferner nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht diese Gefahr im Berufungsurteil (UA S. 20 f.) ausdrücklich erörtert und u.a. dargelegt hat, dass zwar wachsende Spannungen zwischen den einzelnen Volksgruppen angesichts der nicht nachlassenden Kämpfe auf der Jaffna-Halbinsel und der Terroranschläge im Großraum Colombo nicht auszuschließen seien, dass aber dem Lagebericht zufolge für eine Pogromstimmung der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit gegenüber der tamilischen Bevölkerungsminderheit keine zuverlässigen Hinweise bestünden. Vielmehr habe die Regierung in Situationen, in denen in den letzten Jahren Ausschreitungen gegen Tamilen gedroht hätten, Übergriffe aktiv durch verstärkte Militär- und Polizeipräsenz, wie auch Ausgangssperren verhindert. Der Sache nach erschöpft sich der Beschwerdevortrag danach in einer Kritik an der Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts, ohne den behaupteten Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Zu Unrecht macht die Beschwerde weiter geltend, vieles habe bezogen auf die Frage der Einstufung von Folterungen als dem srilankischen Staat nicht zurechenbare Exzesstaten dafür gesprochen, weitere Sachaufklärung zu betreiben. Auf S. 4 2. Abs. und S. 8 unten des Schriftsatzes vom 21. November 2001 sei insoweit auch die Problematik der Festhaltung auf der Grundlage einer so genannten Dentention Order und die im Lagebericht "in diesem Zusammenhang ausdrücklich hervorgehobenen Berichte über Folter und Misshandlungen der auf dieser Weise inhaftierten Personen" hingewiesen worden. Soweit die Beschwerde darlegt, das Berufungsgericht (UA S. 20, 2. Abs.) habe insoweit ohne weitergehende Klärung lediglich darauf verwiesen, es sehe keine Veranlassung, die Feststellungen im Grundsatzurteil vom 29. August 2000, Folterungen im Großraum Colombo stellten dem srilankischen Staat nicht zuzurechnende Exzesshandlungen einzelner Amtsträger dar, zu revidieren, trifft dies nicht zu. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang vielmehr darauf hingewiesen, die in Sachverständigengutachten von Keller-Kirchhof dokumentierten Fälle von Folter spielten sich überwiegend in Gegenden außerhalb des Südens und Südwestens Sri Lankas ab. Auch aus der von amnesty international in den "Anmerkungen zum Lagebericht des Auswärtigen Amtes ..." vom 16. Januar 2001 behaupteten Zunahme der Folter im Jahre 2000 lasse sich nicht ablesen, dass Entsprechendes für den Großraum Colombo gelte. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht (UA S. 16 f.) im Einzelnen dargelegt, es sei 2001 zu weniger Festnahmen gekommen. In der Praxis komme es bei Kontrollen und Festnahmen zur Personenüberprüfung ganz regelmäßig nicht zur Anwendung der Sondergesetze zur Terrorismusbekämpfung. In den zahlenmäßig weit weniger häufigen Fällen, in denen die Sicherheitsorgane konkrete Anhaltspunkte über die Tatbeteiligung hätten, müssten die Betroffenen damit rechnen, aufgrund einer "Detention Order" festgehalten zu werden. Die Beschwerde setzt sich mit diesen Darlegungen nicht in der gebotenen Weise auseinander und legt überdies auch nicht dar, inwiefern im Falle des Klägers derartige "konkrete Anhaltspunkte" bestehen sollen. Ferner zeigt die Beschwerde nicht auf, inwiefern sich aus den in Bezug genommenen Passagen des Lageberichts ergibt, dass es sich jeweils um längerfristige Inhaftierungen handelt (vgl. auch Berufungsurteil S. 16).
Einen weitergehenden Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage der Einstufung von Folterübergriffen als Exzesstaten zeigt die Beschwerde auch nicht auf, soweit sie geltend macht, es sei dem Lagebericht (S. 23) zufolge im Zusammenhang mit der insgesamt hohen Zahl extralegaler Tötungen durch die Sicherheitskräfte in den vergangenen Jahren lediglich in wenigen Fällen zu einer Verurteilung gekommen; auch hätten sich Verfahrensverzögerungen daraus ergeben, dass Hauptzeugen in den so genannten Uncleared Areas oder im Ausland ihren Wohnsitz genommen hätten (vgl. Schriftsatz vom 21. November 2001 S. 3 f.). Die Beschwerde setzt sich in diesem Zusammenhang nicht damit auseinander, dass die srilankische Regierung dem Lagebericht (a.a.O.) zufolge eine Reihe von Maßnahmen eingeleitet hat, um von Polizei- und Armeeangehörigen begangene Menschenrechtsverstöße konsequenter zu ahnden (u.a. regelmäßige Gegenüberstellungen). Auch seien im Einzelnen bezeichnete Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung und zur Vorbeugung möglicher Einflussnahmen auf Schöffenrichter getroffen worden. Ebenso wenig setzt sich die Beschwerde damit auseinander, dass es dem Lagebericht zufolge anders als in der Vergangenheit 2000 und im ersten Halbjahr 2001 keine Hinweise gegeben habe, dass es im Rahmen militärischer Aktionen zu extralegalen Tötungen gekommen sei. Sie macht damit insgesamt nicht ersichtlich, dass sich dem Berufungsgericht im Hinblick auf die in Rede stehende Problematik eine weitergehende Aufklärung aufdrängen musste.
Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht hätte eine Reihe weiterer Tatsachenkomplexe aufklären müssen (Beschwerdeschrift ab S. 8 unten), betreffen diese die Frage, ob dem Kläger im Großraum Colombo eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, die ihm hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung gewährt. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Berufungsurteil insoweit auf der vermissten Aufklärung beruhen kann. Das Berufungsurteil beruht nämlich - selbständig tragend - auf der nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger unverfolgt ausgereist sei und bei seiner Rückkehr in keinem Landesteil Sri Lankas mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten habe. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
Die Beschwerde zeigt nach allem nicht auf, dass sich dem Berufungsgericht eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen musste. Ob das Berufungsgericht die Darlegungen im Schriftsatz vom 21. November 2001 als "unzulässige Beweisausforschungsanregungen" qualifizieren durfte, kann dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.