Beschluss vom 21.10.2005 -
BVerwG 8 B 49.05ECLI:DE:BVerwG:2005:211005B8B49.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.10.2005 - 8 B 49.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:211005B8B49.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 49.05

  • OVG Rheinland-Pfalz - 22.02.2005 - AZ: 7 A 11157/04.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2005 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 47 300 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, noch liegt ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

2 1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.

3 Daran fehlt es hier. Die Beschwerde trägt selbst vor, dass die Entscheidung des Rechtsstreits im Wesentlichen von der Auslegung einer Vorschrift des rheinland-pfälzischen Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) und damit des nicht revisiblen Landesrechts abhängt. Soweit sie in diesem Zusammenhang auch die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung und den Grundsatz gleicher Teilhabe an den verfügbaren Mitteln heranzieht, wird damit keine grundsätzliche Frage des revisiblen Rechts bezeichnet. Die Zulassung der Revision käme nur dann in Betracht, wenn hinsichtlich der Auslegung des Bundesrechts selbst klärungsbedürftige Fragen aufgezeigt werden. Die Beschwerde macht in Wahrheit aber geltend, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Auslegung des Landesrechts bundesrechtliche Vorgaben fehlerhaft angewandt. Das führt nicht zur Zulassung der Revision (stRspr, vgl. Beschluss vom 3. März 1994 - BVerwG 1 B 97.93 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 26 S. 5 <6>).

4 Klärungsbedürftige Rechtsfragen zeigt die Beschwerde nicht in der gebotenen Weise auf. Sie hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage,

5 ob und wenn ja, welche (Mindest-)Anforderungen aus dem Verfassungsrecht des Bundes - insbesondere der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, dem aus der Selbstverwaltungsgarantie und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot interkommunaler Gleichbehandlung sowie dem damit in Verbindung stehenden Grundsatz gleicher Teilhabe an den verfügbaren Mitteln - für die Ausschöpfung der eigenen Einnahmequellen durch Einsatz des vorhandenen kommunalen Vermögens bei der Gewährung von (Sonder-)Zuweisungen aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs zur Bewältigung von Haushaltsnotlagen (hier: Bedarfszuweisungen gemäß § 17 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Landesfinanzausgleichsgesetzes - LFAG) abzuleiten sind.

6 Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage wird von der Beschwerde nicht dargetan. Das Berufungsgericht hat in Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschrift des § 17 Abs. 1 LFAG die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs auf Bedarfszuweisungen konkretisiert und die vom Beklagten bei der Entscheidung über die Verteilung der vorhandenen Mittel zu beachtenden Maßstäbe festgelegt. Die Beschwerde müsste darlegen, dass die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung, das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung und der Grundsatz gleicher Teilhabe eine bestimmte - von der des Berufungsgerichts abweichende - Auslegung des Landesrechts erfordern. Daran fehlt es hier.

7 Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, inwieweit die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG verletzen soll. Vielmehr hält sie die "im angegriffenen Urteil vertretene Rechtsauffassung zur Berücksichtigung der Vermögenslage einer Kommune bei der Ermittlung deren Bedarfszuweisungsbedürftigkeit der revisionsgerichtlichen Überprüfung" für bedürftig.

8 Die Rüge, das Berufungsurteil werde den bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen an die interkommunale Gleichbehandlung nicht gerecht, zielt auf eine allgemeine Überprüfung des Berufungsurteils ab, lässt aber keine konkrete Rechtsfrage zum Bundesrecht von grundsätzlicher Bedeutung erkennen. Vielmehr legt die Beschwerde in Form einer Berufungsbegründung dar, dass die vom Oberverwaltungsgericht in Auslegung des einschlägigen Landesrechts geforderte Verwaltungspraxis dem Beklagten aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Zwar ist im Revisionsverfahren eine Prüfung durch das Revisionsgericht darüber statthaft, ob der Inhalt der nicht revisiblen Vorschrift mit Bundesrecht, insbesondere mit den Grundrechten und den bundesverfassungsrechtlichen Grundsätzen, vereinbar ist (vgl. BVerwGE 106, 177, 180). Doch ein Verstoß gegen Bundesrecht - sollte er vorliegen - besagt noch nichts über die Klärungsbedürftigkeit des angewandten Bundesrechts.

9 Auch die Begründung der Beschwerde, das Berufungsgericht habe die Verwaltungspraxis des Beklagten, Vermögensveräußerungserlöse rechnerisch zum Abbau von Fehlbeträgen im Verwaltungshaushalt heranzuziehen, unzutreffend als Verstoß gegen den Gleichheitssatz gewertet, rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht. Darauf kann die Zulassung der Revision nicht gestützt werden (s.o.). Die Beschwerde geht selbst davon aus, dass die Verwaltungspraxis der Berücksichtigung nur des aufgedeckten Vermögens eine unvollständige Einbeziehung des Vermögensstatus einer Kommune darstelle; damit legt sie eine ungleiche Behandlung der Kommunen durch den Beklagten dar. Ihre weiteren Ausführungen, warum dies trotzdem dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspreche, stellen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil dar, nicht aber einen Revisionszulassungsgrund.

10 Der gerügte Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht vor. Dabei kann dahinstehen, was Gegenstand des Rechtsgesprächs in der mündlichen Verhandlung war. Aus den schriftlichen Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass die Klägerin grundsätzlich verpflichtet gewesen wäre, die aufgedeckten Mittel des sog. liquiden Vermögens vorrangig für den Haushaltsausgleich nach § 93 Abs. 3 Gemeindeordnung heranzuziehen. Der angefochtene Bescheid wurde dennoch aufgehoben, weil die ablehnende Entscheidung des Beklagten unter Verletzung des Gebotes gleicher Teilhabe der Gemeinden ergangen sei. Das stellt keinen Verstoß gegen Denkgesetze dar. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sein soll, wenn das der Klage stattgebende Urteil darauf gestützt ist, dass der Beklagte - was von ihm selbst nicht bestritten, sondern vielmehr dargelegt wird - die Gemeinden unterschiedlich behandelt habe. Der Beklagte ist nur der Auffassung, hierzu berechtigt gewesen zu sein. Damit rügt er wiederum eine fehlerhafte Rechtsanwendung.

11 Auch die Frage, ob die vom Berufungsgericht vorgegebene Berücksichtigung der Vermögenslage der antragstellenden Gemeinden im Bedarfszuweisungswesen dieses als Finanzausgleichsinstrument gänzlich in Frage stellt, betrifft kein der Revision zugängliches Bundesrecht. Der kommunale Finanzausgleich ist landesrechtlich geregelt.

12 Dies gilt in gleicher Weise für die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage,

13 ob - wie vom Berufungsgericht angenommen - aus dem Gleichbehandlungsgebot abzuleiten ist, dass bei der Neubescheidung im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit - aber auch in den übrigen noch anhängigen Rechtsbehelfsverfahren - auf jegliche Anrechnung von Vermögensveräußerungserlösen verzichtet werden muss.

14 Das bundesrechtliche Gleichbehandlungsgebot verbietet nicht eine Auslegung des § 17 LFAG dahingehend, dass bei den Gemeinden vorhandenes Grundvermögen, das keinen Verwaltungszwecken dient, unabhängig davon zu berücksichtigen ist, ob es durch Verkauf aufgedeckt worden ist oder nicht. Darin liegt nicht, wie die Beschwerde meint, die Anerkennung eines Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht. Denn da nach dem angefochtenen Urteil auch die bisherige Verwaltungspraxis, den Vermögenshaushalt bei der Gewährung von Bedarfszuweisungen für den Verwaltungshaushalt nicht zu berücksichtigen, ein zulässiger Verteilungsmaßstab war, stellt dies kein Unrecht dar. Derselbe Maßstab ist nach Auffassung des Berufungsgerichts auch bei der Klägerin anzuwenden.

15 2. Der gerügte Verfahrensfehler gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, den Antrag der Klägerin nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. In den Entscheidungsgründen hat es dem Beklagten für das weitere Verfahren aufgezeigt, welche Gesichtspunkte er bei der erneut anstehenden Entscheidung zu berücksichtigen hat. Dabei hat es aus Gründen der Prozessökonomie die Überprüfung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens für die erneute Bescheidung vorweggenommen. Sie obliegt dem Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch dann, wenn dies nach seiner Auffassung im Ergebnis dazu führt, dass nur noch eine Entscheidung rechtmäßig und das Ermessen deshalb auf Null reduziert ist. In einem solchen Fall ist die Entscheidung der Behörde - trotz des sonst bestehenden Ermessensspielraums - rechtlich zwingend vorgezeichnet (vgl. Beschluss vom 3. Oktober 1988 - BVerwG 1 B 114.88 - Buchholz 316 § 40 VwVfG Nr. 8).

16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.