Beschluss vom 21.10.2004 -
BVerwG 7 B 116.04ECLI:DE:BVerwG:2004:211004B7B116.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.10.2004 - 7 B 116.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:211004B7B116.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 116.04

  • VG Schwerin - 15.04.2004 - AZ: 3 A 1403/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. April 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 180 000 € festgesetzt.

Die Kläger machen als Mitglieder von Erbengemeinschaften vermögensrechtliche Ansprüche in Bezug auf Grundstücke geltend, die ihrem 1988 verstorbenen Vater im Zuge der Bodenreform zugeteilt worden waren. Sie berufen sich auf die Rechtsnachfolge nach ihrem Vater und eine Anmeldung dieser Ansprüche durch ihre 1992 verstorbene Mutter aus eigenem Recht. Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Verwaltungsverfahren erhobene Klage abgewiesen, weil die Kläger in Bezug auf vermögensrechtliche Ansprüche nach ihrem Vater nicht Berechtigte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG seien und sich auf Ansprüche nach ihrer Mutter mangels wirksamer Anmeldung nicht berufen könnten. Es hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, ob unlautere Machenschaften vorlagen, wenn staatliche Stellen den Bodenreformeigentümer zum Verzicht auf Bodenreformland bestimmt und hierfür keine Entschädigung gewährt haben. Über diese Fragen würde in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden sein, da das Verwaltungsgericht die Eigenschaft der Kläger als Rechtsnachfolger des verstorbenen Bodenreformeigentümers verneint hat. Die dem zugrunde liegende Rechtsauffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach ist der Erbe eines Bodenreformeigentümers in Bezug auf Bodenreformland, das zu Lebzeiten des Erblassers in Volkseigentum übergegangen war, nicht Rechtsnachfolger i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, weil der Erbe aufgrund der Überlagerung des bürgerlichen Erbrechts durch die Vorschriften der Besitzwechselverordnungen erst mit der staatlichen Übertragung das Eigentum erwarb. Mangels Kontinuität der privaten Vermögenszuordnung ist ein Erbe, dem das Bodenreformeigentum nicht übertragen worden war, infolgedessen nicht restitutionsberechtigt, wenn ein solches Grundstück dem früheren Eigentümer entzogen worden ist (Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 43.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 23; zuletzt Urteil vom 24. Juni 2004 - BVerwG 7 C 21.03 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. Januar 2004 (DVBl 2004, 365) folgt nichts anderes; sie betrifft den Verlust einer bereits bestehenden Eigentumsposition und gibt für die Restitutionsberechtigung des Erben eines von einer Schädigung betroffenen Bodenreformeigentümers, der vor In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl DDR I S. 134) verstorben ist, nichts her.
Die Revision ist auch nicht wegen der behaupteten Verfahrensfehler zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); denn diese liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat seine Sachaufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es eventuellen Ansprüchen der Kläger aus dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471, 2473) nicht nachgegangen ist. Dazu hatte es schon deswegen keinen Anlass, weil sich der von den Klägern geltend gemachte prozessuale Anspruch auf die Rückübertragung der Grundstücke, die Feststellung ihrer Restitutionsberechtigung und die Feststellung ihrer Entschädigungsberechtigung nach dem Entschädigungsgesetz richtete. Einen Anspruch auf Entschädigung wegen der Unterlassung einer Entschädigung nach den zur Zeit einer Enteignung maßgebenden Vorschriften der DDR haben sie nicht geltend gemacht. Ein Aufklärungsmangel liegt auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht dem Vorbringen der Kläger im Schriftsatz ihres früheren Prozessbevollmächtigten vom 27. April 2004 nicht nachgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen für unerheblich gehalten, weil nach seiner Rechtsauffassung die behauptete mündliche Anmeldung eigener Ansprüche der Mutter der Kläger dem Formerfordernis der Anmeldeverordnung nicht genügte. Da sich das Maß der gebotenen Sachaufklärung nach der materiellrechtlichen Sicht des Gerichts bestimmt, war das Verwaltungsgericht zu Ermittlungen in dieser Richtung nicht verpflichtet. Die Verfahrensrügen gegen die Bemerkung des Verwaltungsgerichts, es seien keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Schädigungstatbestands zu erkennen, sind schon deswegen unbegründet, weil diese Bemerkung das angegriffene Urteil nicht trägt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG n.F.