Beschluss vom 21.09.2007 -
BVerwG 8 B 45.07ECLI:DE:BVerwG:2007:210907B8B45.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.09.2007 - 8 B 45.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:210907B8B45.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 45.07

  • VG Dresden - 31.01.2007 - AZ: VG 14 K 470/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 31. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 144 446,28 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Revisionszulassungsgründe werden teils nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt, teils liegen sie nicht vor.

2 1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt, das heißt näher ausgeführt werden (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.

3 Daran fehlt es hier. Soweit die Beschwerde überhaupt eine vermeintlich klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert, nämlich
„dass bei herausragenden Persönlichkeiten verfolgter Personenvereinigungen (hier mehrere Logen) auch diese herausragenden Persönlichkeiten in den Repressalienapparat des Nationalsozialismus gerieten und damit die Verfolgung anzunehmen ist“,
ist sie einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, sondern eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.

4 Im Übrigen formuliert die Beschwerde keine konkrete Rechtsfrage. Es ist nicht ersichtlich, worauf sich die im Anschluss an Tatsachendarlegungen folgenden Ausführungen „Diese Frage hat grundsätzliche Bedeutung ...“ beziehen soll. Vielmehr greift die Beschwerdebegründung die Tatsachenbewertung durch das Verwaltungsgericht an und setzt seine Auslegung des Sachverhaltes an die Stelle der des Verwaltungsgerichts. Damit wird ein Revisionszulassungsgrund nicht dargelegt.

5 Die eventuell sinngemäß gemeinte Frage, ob jemand, der wie ein Jude behandelt wurde, auch den gleichen Schutz wie ein Jude verdiene, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Otto von W. nicht wie ein Jude behandelt wurde.

6 2. Die Rüge der Beschwerde, das Gericht habe nicht aufgeklärt, warum in dem aus dem Bestand des Reichsschatzmeisters der NSDAP stammenden Schriftstück als Verkäufer des streitgegenständlichen Grundstücks die Voreigentümer des Geheimrates aufgeführt wurden, lässt nicht erkennen, welche Möglichkeiten der Aufklärung das Gericht gehabt haben sollte. Das Gericht hat sich mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt, diesen aber, da er nicht weiter aufklärbar war, als nicht ausreichend erachtet, eine Verfolgung zu belegen.

7 3. Das angefochtene Urteil weicht entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht von den dort aufgeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz vorliegt, mit dem die Vorinstanz einem in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde zeigt keinen Rechtssatzwiderspruch auf. Sie bemängelt in Form einer Berufungsbegründung, dass das Verwaltungsgericht die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze im Einzelfall fehlerhaft angewandt habe. Damit wird ein Zulassungsgrund nicht dargelegt, denn ein Anwendungsfehler ist keine Abweichung im Sinne des Revisionszulassungsrechts.

8 Die mit Schriftsatz vom 5. Juli 2007 vorgebrachten ergänzenden Ausführungen können nicht berücksichtigt werden, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) vorgebracht wurden.

9 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 47, 52 GKG.