Beschluss vom 21.09.2006 -
BVerwG 9 B 15.06ECLI:DE:BVerwG:2006:210906B9B15.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.09.2006 - 9 B 15.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:210906B9B15.06.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 15.06

  • Bayerischer VGH München - 02.06.2006 - AZ: VGH 6 B 04.1237

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Domgörgen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 182,54 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die begehrte Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt nicht in Betracht. Das würde voraussetzen, dass in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Vorschrift des Bundesrechts zur Anwendung käme, die eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinausreicht. Die Beschwerde will sinngemäß geklärt wissen, ob der von der Rechtsprechung zur näheren Bestimmung des Begriffs der beitragsfähigen Anbaustraße (vgl. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) entwickelte sog. Halbteilungsgrundsatz einer Gemeinde bei der Bewertung des Merkmals, ob der von ihr gewählte Ausbauzustand der Straße „unerlässlich“ ist, einen der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraum einräumt. Eine Klärung dieser Frage wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Denn nach der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen und für den Senat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO maßgebenden Auslegung des Art. 5a BayKAG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 27. Dezember 1996 hat der bayerische Landesgesetzgeber durch diese Vorschrift die §§ 127 bis 135 BauGB in bayerisches Landesrecht überführt (vgl. VGH München, Beschluss vom 26. April 2002 - 6 B 99.44 - BayVBl 2003, 21). Damit ist die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Anwendung und Auslegung dieser Vorschriften des BauGB der Überprüfung in einem Revisionsverfahren grundsätzlich entzogen (vgl. den Beschluss des Senats vom 9. August 2002 - BVerwG 9 B 35.02 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 17 = NVwZ 2002, 1505).

3 2. Der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor. Die Beschwerde rügt insoweit, dass der Verwaltungsgerichtshof auf den (erst- und) zweitinstanzlichen Vortrag der Klägerin, dass der Ausbau der nur einseitig zum Anbau bestimmten Erschließungsstraße (mit 6 m Fahrbahnbreite und 1,50 m Gehwegbreite) dem „Regelausbau“ für beidseitig anbaubare Straßen im Gemeindegebiet entspreche und deshalb über das „unerlässliche“ Ausbaumaß hinausgehe mit der Folge, dass der beitragsfähige Erschließungsaufwand gemäß dem Halbteilungsgrundsatz zu reduzieren sei.

4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt vom Gericht, den Sachvortrag der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dies bei der Entscheidungsfindung geschehen ist, und zwar auch dann, wenn einzelne Ausführungen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen nicht gewürdigt werden. Aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO folgt nämlich keine Pflicht des Gerichts, jedes Vorbringen im Einzelnen zu bescheiden (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 - BVerwG 10 B 9.06 - NJW 2006, 2648 <2650> m.w.N.). Um einen Verfahrensmangel anzunehmen, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass der Sachvortrag eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. Besondere Umstände dieser Art liegen nicht vor, wenn das Gericht Ausführungen eines Beteiligten außer Betracht lässt, die nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006, a.a.O., S. 2650 unter Hinweis auf BVerfGE 70, 288 <293 f.>).

5 Hieran gemessen hat die Klägerin keine besonderen Umstände dargelegt, die geeignet wären, den vorstehenden Grundsatz zu entkräften und den Schluss zu rechtfertigen, der Verwaltungsgerichtshof habe ihr Vorbringen zur Anwendung des sog. Halbteilungsgrundsatzes nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen. Der Verwaltungsgerichtshof durfte diesen Vortrag, nachdem bereits das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil (dort S. 8 f.) dazu ausführlich Stellung genommen hatte, als keiner weiteren ausdrücklichen Bescheidung bedürftig ansehen. Insoweit ist zu beachten, dass der hier abgerechneten Erschließungsmaßnahme eine Kostenspaltung zugrunde liegt (§ 127 Abs. 3 BauGB), die die Abrechnung des Erschließungsaufwandes auf die Teileinrichtungen der Straßenentwässerung, des (einseitigen, an der anbaubaren Straßenseite gelegenen) Gehweges und der dort als Straßenbeleuchtung errichteten drei Kastenleuchten beschränkte. Der Vortrag der Klägerin zum nach ihrer Ansicht über das „Unerlässliche“ hinausgehenden Ausbauumfang der Erschließungsmaßnahme richtete sich aber gegen den Flächenquerschnitt der Straße (mit 6 m Fahrbahnbreite und 1,50 m Gehwegbreite), betraf also nicht die hier abgerechneten Teileinrichtungen Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung. Von daher durfte der Verwaltungsgerichtshof den Vortrag der Klägerin - weil die Kosten des Ausbaus der Fahrbahnfläche nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren (sondern des Parallelverfahrens VGH 6 B 04.11 91 ) - insoweit für unerheblich halten. Jedenfalls fehlt es an einer substanziierten Rüge der Klägerin, dass auch die Teileinrichtungen Straßenentwässerung und -beleuchtung über das „Unerlässliche“ hinausgehend ausgebaut worden seien bzw. dass der flächenmäßige Ausbau der Fahrbahn mittelbar kostenrelevante Auswirkungen auch auf diese Teileinrichtungen gehabt habe.

6 Hinsichtlich des Gehweges ist das Absehen des Verwaltungsgerichtshofs von eigenen Ausführungen zum Ausbauumfang dieser Teileinrichtung (nach den bereits erwähnten im erstinstanzlichen Urteil) gerechtfertigt mit Blick auf den Umstand, dass eine Gehwegbreite von 1,50 m durchaus im Rahmen dessen liegt, was in Rechtsprechung und Literatur als nicht zu beanstandender „unerlässlicher“ Ausbauumfang bei einseitig anbaubaren Straßen angesehen wird (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 12 Rn. 52 f. m.w.N.).

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3, § 72 Nr. 1 GKG n.F.