Beschluss vom 21.09.2005 -
BVerwG 1 B 87.05ECLI:DE:BVerwG:2005:210905B1B87.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.09.2005 - 1 B 87.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:210905B1B87.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 87.05

  • Thüringer OVG - 20.05.2005 - AZ: OVG 2 KO 907/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2005 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.

2 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage,

3 "ob aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit in Aserbaidschan einer landesweiten oder auch nur regionalen mittelbaren Gruppenverfolgung unterliegen,"

4 zielt nicht auf eine Rechtsfrage. Sie betrifft vielmehr die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Aserbaidschan, die nach der Prozessordnung den Tatsachengerichten vorbehalten ist. Damit zusammenhängende konkrete Rechtsfragen, die einer revisionsgerichtlichen Klärung bedürften, benennt die Beschwerde nicht. Sie wendet sich vielmehr unter Bezugnahme auf Auskünfte des Österreichischen Roten Kreuzes, der Deutsch-Armenischen Gesellschaft und des UNHCR gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne damit schlüssig einen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen.

5 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.