Beschluss vom 21.08.2007 -
BVerwG 6 B 20.07ECLI:DE:BVerwG:2007:210807B6B20.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.08.2007 - 6 B 20.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:210807B6B20.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 20.07

  • VG Hannover - 19.01.2007 - AZ: VG 2 A 950/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Büge und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 273,47 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Abweichungs- (1.) und Grundsatzrüge (2.) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der in der Beschwerdebegründung zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Zutreffend entnimmt zwar der Kläger dieser Rechtsprechung den Rechtssatz, dass die Musterungsentscheidung materiellrechtlich nicht in isoliert aufhebbare Teile zerlegt und deswegen nur im Ganzen angefochten werden kann. Einen dem widersprechenden Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht aufgestellt. Es hat lediglich angenommen, mit seinem Widerspruch habe der Kläger nicht allein die Aufhebung des Musterungsbescheides, sondern darüber hinaus auch die behördliche Festsetzung des Tauglichkeitsgrades „nicht wehrdienstfähig“ begehrt. Diese im Wege der Auslegung gewonnene Aussage steht nicht im Widerspruch zum genannten Rechtssatz. Diesem ist auch genügt, wenn die Widerspruchsbehörde die vollständige Aufhebung des Musterungsbescheides mit der positiven Entscheidung über die Ausmusterung des Wehrpflichtigen verbindet.

3 2. Auch die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist unbegründet.

4 Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob bei einer erfolgreichen Anfechtung des Musterungsbescheides die Gebühren eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren nur zur Hälfte zu erstatten sind, wenn der Wehrpflichtige zu erkennen gegeben hat, dass er ausgemustert zu werden wünscht. Diese Frage ist, soweit sie sich nach den vom Verwaltungsgericht hier zugrunde gelegten Umständen überhaupt stellt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber bereits beantwortet. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 16.90 - (Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 33) eine Teilung der Kosten des Widerspruchsverfahrens für geboten gehalten, nachdem ein Wehrpflichtiger mit seinem Widerspruch statt der in erster Linie begehrten Ausmusterung wegen Wehrdienstunfähigkeit mit der Folge des gesetzlichen Verbots seiner Heranziehung zum Wehrdienst (§ 9 WPflG) lediglich eine befristete Zurückstellung vom Wehrdienst (§ 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG) erlangt hatte, und zur Begründung ausgeführt, dass der bloße Teilerfolg des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auch nur einen teilweisen Anspruch des Widerspruchsführers auf Kostenerstattung nach sich ziehen könne. Ein dem vergleichbarer Fall liegt hier vor. Nach der Auslegung des Widerspruchsbegehrens durch das Verwaltungsgericht ging es dem Kläger neben der Aufhebung des Widerspruchsbescheides auch um die positive behördliche Feststellung seiner Wehrdienstunfähigkeit. Dieses Ziel hat er nicht erreicht. Statt seiner Ausmusterung hat er lediglich eine befristete Zurückstellung vom Wehrdienst erreicht (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WPflG).

5 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil das Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 3 GKG.