Beschluss vom 21.08.2003 -
BVerwG 6 C 19.03ECLI:DE:BVerwG:2003:210803B6C19.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.08.2003 - 6 C 19.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:210803B6C19.03.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 19.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die "Revision" des Antragstellers gegen den Beschluss des
  2. Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2003 wird verworfen.
  3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  4. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Mit der "Revision" wendet sich der Antragsteller gegen einen die Beschwerde gegen einen seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe gemäß § 152 Abs. 1 VwGO vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 VwGO und des § 133 Abs. 1 VwGO sowie des § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG, deren Voraussetzungen nicht vorliegen, nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Daher kann auf sich beruhen, ob das Rechtsmittel auch deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten ist, wie § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO grundsätzlich vorschreibt, oder ob entsprechend § 67 Abs. 1 Satz 2, letzter Halbsatz VwGO das Vertretungserfordernis entfällt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil das Rechtsmittel aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von einer Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.