Beschluss vom 21.07.2011 -
BVerwG 9 B 45.11ECLI:DE:BVerwG:2011:210711B9B45.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.07.2011 - 9 B 45.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:210711B9B45.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 45.11

  • VGH Baden-Württemberg - 24.05.2011 - AZ: VGH 2 S 1350/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Mai 2011 mit Schriftsatz vom 19. Juli 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwertes bedarf es nicht, da das Verfahren durch Rücknahme des Rechtsmittels beendet wurde und daher gerichtsgebührenfrei ist (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).