Beschluss vom 21.07.2010 -
BVerwG 1 WB 19.10ECLI:DE:BVerwG:2010:210710B1WB19.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.07.2010 - 1 WB 19.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:210710B1WB19.10.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 19.10

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Major Heinrichs und
den ehrenamtlichen Richter Stabsunteroffizier Wick
am 21. Juli 2010 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt die Übernahme in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes.

2 Der 1982 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Verpflichtungszeit von acht Jahren, die am 31. März 20... endet. Zum Stabsunteroffizier wurde er am 1. August 2003 ernannt und zum 1. September 2007 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 eingewiesen. Seit dem 1. Juli 2006 wird er in der ...bataillon ... in E... als Kraftfahrzeug-/ Panzerinstandsetzungsunteroffizier Kraftfahrzeugelektriker eingesetzt.

3 Der Antragsteller hatte unter dem 15. Januar 2007 erstmals die Übernahme in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes (unter gleichzeitiger Weiterverpflichtung) beantragt. Mit Ergebnisbericht vom 21. Mai 2007 stellte das Zentrum für Nachwuchsgewinnung ... aufgrund der Prüfung am 20. Mai 2007 die Eignung des Antragstellers (nur) für die Laufbahn der Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes fest.

4 Mit E-Mail vom 7. Juni 2007 bat der S 1-Feldwebel des ...bataillons ... um Prüfung, ob für den Antragsteller eine erneute Prüfung zur Eignungsfeststellung durchgeführt werden könne, weil dieser sich am 20. Mai 2007 nicht wohlgefühlt habe. Unter dem 5. Juli 2007 teilte das Zentrum für Nachwuchsgewinnung ... mit, dass eine Wiederholung der Eignungsfeststellung zum jetzigen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden könne. Für den Antragsteller habe eine gültige ärztliche Mitteilung des Truppenarztes (BA 90/5) vorgelegen; auch sei er vor der Prüfung befragt worden, ob er sich in der Lage sehe, an der Eignungsfeststellung teilzunehmen; körperliche Leistungen seien nicht zu erbringen gewesen. Für den Fall einer erneuten Bewerbung wurde auf die Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ/PM - Az.: 16-20-00 - vom 6. Oktober 2006 in der Fassung vom 1. Februar 2007 hingewiesen, die die Möglichkeit einer Wiederholung der Eignungsfeststellung nach zwölf Monaten vorsehe.

5 Mit Bewerbungssofortmeldung vom 6. Mai 2009 beantragte der Antragsteller erneut die Übernahme in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes. Als Verwendungswunsch gab er bundesweit mit erster Priorität eine Verwendung als Kraftfahrzeug-/Panzerinstandsetzungsfeldwebel und mit zweiter Priorität eine Verwendung als Kraftfahrzeugmechanikerfeldwebel an. Mit einem Wechsel des Uniformträgerbereichs erklärte er sich einverstanden.

6 Mit Bescheid vom 26. Mai 2009 lehnte die Stammdienststelle der Bundeswehr den Antrag auf Laufbahnwechsel ab. In der gewünschten Verwendung könne keine Einplanungsmöglichkeit aufgezeigt werden. Auch reiche für die Besetzung eines Dienstpostens die erforderliche Restdienstzeit nicht aus. An einer Weiterverpflichtung über die bisher festgesetzte Dienstzeit bestehe aus Gründen der Stärkesteuerung kein dienstliches Interesse.

7 Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Juni 2009 Beschwerde. Zur Begründung führte er aus, dass er eine Neuprüfung seiner Tauglichkeit zum Laufbahnwechsel anstrebe. In seinen Beurteilungen und den Stellungnahmen seiner Vorgesetzten sei ihm die Eignung zum Feldwebel (als „besonders geeignet“) und zur Übernahme von höherwertigen Aufgaben bescheinigt worden. Entsprechendes gelte für sein fundiertes fachtechnisches Wissen und seine Einsatzbereitschaft in allen Bereichen, etwa beim KFOR-Einsatz im Rahmen des .... Deutschen Einsatzkontingents. Bei der Feldwebeleignungsprüfung am 20. Mai 2007 habe er aus gesundheitlichen Gründen seine Qualifikation und Eignung nicht unter Beweis stellen können.

8 Mit Bescheid vom 5. Februar 2010 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Beschwerde des Antragstellers zurück. Gemäß der Weisung für den Laufbahnwechsel von Mannschaften und Fachunteroffizieren in die Feldwebellaufbahnen - Uniformträgerbereich Heer - vom 26. März 2008 sei ein Laufbahnwechsel nur dann möglich, wenn das vierte Dienstjahr bei Eingang der Bewerbung/Bewerbungssofortmeldung noch nicht abgeschlossen und für die Einplanung als Feldwebelanwärter außer der Meisterfortbildung keine weitere ZAW-Maßnahme erforderlich sei. Hiervon könne abgewichen werden, wenn der Bewerber einer der in dem Erlass aufgeführten sogenannten Mangel-Ausbildungs- und Verwendungsreihen angehöre. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Bewerbersofortmeldung des Antragstellers am 11. Mai 2009 habe sich dieser jedoch bereits im 7. Dienstjahr befunden. Zudem sei er der Ausbildungs- und Verwendungsreihe Kraftfahrzeug-/Panzertechnik zugeordnet, die nicht unter die genannten Ausnahmen falle. Eine Einplanungsprüfung für den Uniformträgerbereich Heer sei daher ausgeschlossen gewesen. Die eingeleitete Prüfung für den Uniformträgerbereich Luftwaffe, für den die Beschränkung auf das vierte Dienstjahr nicht gelte, sei ohne Erfolg verlaufen. Aufgrund der fortgeschrittenen Dienstzeit habe keine Einplanungsmöglichkeit aufgezeigt werden können.

9 Mit Schreiben vom 2. März 2010 beantragte der Antragsteller hiergegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - legte den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2010 dem Senat vor.

10 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Sachverhaltsdarstellung in dem Beschwerdebescheid sei insofern unrichtig, als er zwei leibliche Kinder habe und seit fünf Jahren mit seiner Partnerin in einem eheähnlichen Verhältnis lebe. Hinsichtlich seiner Teilnahme an der Eignungsprüfung zum Feldwebel am 20. Mai 2007 fühle er sich falsch behandelt. Er sei zum Zeitpunkt der Prüfung gesundheitlich sehr angeschlagen gewesen, sodass es ihm nicht gelungen sei, die Prüfung zu bestehen. Wenn er gleichwohl an der Prüfung teilgenommen habe, so beruhe das auf seiner hohen Einsatzbereitschaft, seiner Leistungswilligkeit und seinem Gehorsam. Im Übrigen diene er seit Jahren weit über seinem Soll als Stabsunteroffizier. Seine gesamten Beurteilungen seien in allen Bereichen überdurchschnittlich positiv und würden eine Übernahme in die Feldwebellaufbahn empfehlen. An seiner Zielstrebigkeit und seinem Fleiß habe sich in den letzten Jahren nie etwas verschlechtert. Er verlange deshalb eine intensivere Bearbeitung seiner Beschwerde, da 2007 definitiv ein dienstliches Interesse bestanden habe.

11 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

12 Der Antrag auf Übernahme in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes sei aus den im Beschwerdebescheid genannten Gründen zu Recht abgelehnt worden. Die fehlerhafte Darstellung der persönlichen familiären Verhältnisse des Antragstellers habe keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung. Die Ausführungen des Antragstellers zur Eignungsfeststellung vom 20. Mai 2007 beträfen nicht das vorliegende Verfahren.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 295/10 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

14 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

15 Der Antragsteller hat keinen bestimmten Sachantrag gestellt. Sinngemäß begehrt er die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung, ihn, den Antragsteller, in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes zu übernehmen, hilfsweise über seinen Antrag (Bewerbungssofortmeldung) vom 6. Mai 2009, gegebenenfalls unter Durchführung einer erneuten Eignungsfeststellung, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

16 Der in dieser Form zulässige Antrag ist unbegründet.

17 Der ablehnende Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 26. Mai 2009 und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 5. Februar 2010 sind rechtmäßig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf den begehrten Laufbahnwechsel; er kann auch keine neue Entscheidung über seinen Antrag verlangen.

18 Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zu einer Laufbahn oder den Laufbahnwechsel (stRspr, vgl. Beschluss vom 23. Juni 2004 - BVerwG 1 WB 49.03 - m.w.N.). Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten.

19 Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften (wie z.B. Erlassen oder Richtlinien) festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 <insoweit nicht veröffentlicht in NZWehrr 2003, 212>).

20 Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Zulassung von Fachunteroffizieren aller Laufbahnen zu einer Laufbahn der Feldwebel gemäß § 27 Abs. 1 und 3 SG i.V.m. § 3 Abs. 3, §§ 15, 20 SLV aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 44 SLV in Kapitel 4 Abschnitt II der Bestimmungen für die Beförderungen und für die Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten (ZDv 20/7) vom 27. März 2002 (Neudruck Januar 2008) näher geregelt. Die Zulassung steht nach § 20 Satz 1 SLV i.V.m. Nr. 429, 434 ZDv 20/7 im pflichtgemäßen Ermessen der Stammdienststelle der Bundeswehr und setzt unter anderem Bedarf und Eignung des Bewerbers voraus. Weitere Maßgaben ergeben sich aus den Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ/PM - für die Durchführung der Eignungsfeststellungen/Einplanungen von Laufbahnwechslerinnen und Laufbahnwechslern aus der Truppe in eine Feldwebellaufbahn vom 29. März 2005 (in der jeweils gültigen Fassung) sowie für den vorliegenden Fall insbesondere aus der Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung - Fü H I 1 - für den Laufbahnwechsel von Mannschaften und Fachunteroffizieren in die Feldwebellaufbahnen - Uniformträgerbereich Heer - vom 26. März 2008.

21 Danach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antrag des Antragstellers, ihn in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes zu übernehmen, aus Bedarfs- und personalstrukturellen Gründen abgelehnt wurde.

22 Nach Nr. 3 der genannten Weisung vom 26. März 2008 ist ein Laufbahnwechsel von Fachunteroffizieren im Status eines Soldaten auf Zeit grundsätzlich nur dann möglich, wenn das vierte Dienstjahr bei Eingang der Bewerbung bzw. Bewerbungssofortmeldung noch nicht abgeschlossen ist; von dieser Beschränkung kann aus Bedarfsgründen abgewichen werden, wenn der Bewerber einer der in der Weisung aufgelisteten sogenannten Mangel-Ausbildungs- und Verwendungsreihen (AVR 25014 Fernmeldebetrieb, 25016 Fernmeldeweitverkehr, 25214 Fernmeldeaufklärung Tastfunk, 25215 Fernmeldeaufklärung Sprachen, 25216 Elektronische Aufklärung, 26126 S 6, 26303 Datenverarbeitung, 27922 Elektronik, 28206 Fluggerätemechanik, 28222 Luftfahrzeugavionik und 28223 Luftfahrzeugwaffenelektronik) angehört. Der am 1. April 2003 zu einer Eignungsübung einberufene und zum 1. August 2003 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufene Antragsteller hatte bei Eingang seiner Bewerbungssofortmeldung vom 6. Mai 2009 (bei der Stammdienststelle der Bundeswehr eingegangen am 11. Mai 2009) das vierte Dienstjahr bereits abgeschlossen; der Antragsteller (AVR 27912 Kraftfahrzeug-/Panzertechnik) gehört auch nicht einer der aufgelisteten Mangel-Ausbildungs- und Verwendungsreihen an. Die hierauf gestützte Ablehnung seines Antrags auf Übernahme in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes entspricht damit der geltenden Weisungslage. Anhaltspunkte dafür, dass die Weisung vom 26. März 2008 nicht gleichmäßig angewendet und vollzogen wird, bestehen nicht.

23 Die vorstehende Regelung der Weisung vom 26. März 2008 ist auch als solche rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat es in ständiger Rechtsprechung gebilligt, dass die zuständigen militärischen Stellen die Laufbahnzulassung von Gesichtspunkten des Bedarfs und der Personalstruktur abhängig machen. Es stellt ein berechtigtes Anliegen der Personalführung dar, den Laufbahnen der Feldwebel nur dann weitere Soldaten zuzuführen, wenn hierfür - auch unter dem Blickwinkel der Herstellung einer günstigen Alterstruktur in der jeweiligen Ausbildungs- und Verwendungsreihe - ein Bedarf besteht und ihre Verwendung in der neuen Laufbahn sichergestellt ist (vgl. Beschlüsse vom 9. April 1997 - BVerwG 1 WB 116.96 - BVerwGE 113, 76 <78> = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 15 = NZWehrr 1997, 160 und vom 14. Juni 2006 - BVerwG 1 WB 47.05 - Rn. 24, jeweils m.w.N.).

24 Die von der zuständigen militärischen Stelle ermittelte Bedarfslage selbst ist dabei wehrdienstgerichtlich nicht überprüfbar. Bei der Frage, welchen Bedarf die Bundeswehr in den einzelnen Verwendungsbereichen und Geburtsjahrgängen hat, handelt es sich nicht um einen der gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff. Eine derartige Bedarfsermittlung dient vielmehr der Verwirklichung planerischer Vorstellungen und ist eine organisatorische Maßnahme, mit deren Hilfe das Bundesministerium der Verteidigung die erforderlichen und verfassungsrechtlich zulässigen Aufgaben der Bundeswehr realisieren will. Bei solchen planerischen Vorstellungen und organisatorischen Maßnahmen handelt es sich um Zweckmäßigkeitsfragen, die - wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines bestimmten Soldaten begründen oder ausschließen - bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden müssen. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Streitkräfte an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Organe zu setzen (vgl. Beschluss vom 14. Juni 2006 - BVerwG 1 WB 47.05 - Rn. 25 m.w.N.).

25 Nachdem eine Einplanungsprüfung für den Uniformträgerbereich Heer aus den genannten Bedarfsgründen und personalstrukturellen Gründen ausgeschlossen war, haben die zuständigen Stellen schließlich auch einen Wechsel des Uniformträgerbereichs, mit dem sich der Antragsteller in der Bewerbungssofortmeldung einverstanden erklärt hatte, in Betracht gezogen. Die eingeleitete Prüfung für den Uniformträgerbereich Luftwaffe, für den die Voraussetzung einer Bewerbung vor Abschluss des vierten Dienstjahres nicht gilt, ist jedoch nach der Darstellung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - in dem Beschwerdebescheid ohne Erfolg verlaufen; aufgrund der fortgeschrittenen Dienstzeit des Antragstellers habe keine Einplanungsmöglichkeit aufgezeigt werden können. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.

26 Soweit der Antragsteller sich gegen das Ergebnis der Eignungsfeststellung vom 20. Mai 2007 wendet und er eine Wiederholung der Eignungsfeststellung erreichen möchte, geht sein Vortrag an der hier strittigen Entscheidung vorbei. Die Ablehnung seines Antrags auf Laufbahnwechsel ist nicht mit einer mangelnden persönlichen Eignung des Antragstellers, sondern - wie eben erörtert - mit Gesichtspunkten des Bedarfs und der Personalstruktur begründet. An der Rechtmäßigkeit der Bescheide der Stammdienststelle der Bundeswehr und des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - würde sich daher nichts ändern, wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass ihm in einem erneuten Eignungsfeststellungsverfahren die Eignung für eine Laufbahn der Feldwebel zugesprochen wird.

27 Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist die - vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - eingeräumte - teilweise unrichtige Darstellung der familiären Verhältnisse des Antragstellers im Sachverhaltsteil des Beschwerdebescheids. Die Tatsache, dass der Antragsteller nicht kinderlos ist, sondern zwei leibliche Kinder hat, und er zwar ledig ist, aber seit fünf Jahren mit seiner Partnerin in einem eheähnlichen Verhältnis lebt, spielt für die begehrte Übernahme in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes keine Rolle.