Beschluss vom 21.07.2008 -
BVerwG 9 PKH 3.08ECLI:DE:BVerwG:2008:210708B9PKH3.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.07.2008 - 9 PKH 3.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:210708B9PKH3.08.0]

Beschluss

BVerwG 9 PKH 3.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin und Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageverfahren BVerwG 9 A 14.08 und das vorläufige Rechtsschutzverfahren BVerwG 9 VR 8.08 wird abgelehnt.

Gründe

1 Die Klägerin begehrt im Verfahren BVerwG 9 A 14.08 mit der Klage die Aufhebung des auf den 11. Dezember 2007 datierten Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 19. Dezember 2007 - B 173, Verlegung F. - und im Verfahren BVerwG 9 VR 8.08 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage. Ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für diese Verfahren kann nicht stattgegeben werden; denn nach den von ihr gemäß § 117 Abs. 2, § 118 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 166 VwGO eingereichten Unterlagen und dazu abgegebenen Erklärungen ist nicht davon auszugehen, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).

2 Nach § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke. Sie hat nicht nur hälftiges Miteigentum an dem durch das streitgegenständliche Vorhaben betroffenen Grundstück in Fa. und an einer vermieteten Eigentumswohnung in W., sondern auch Alleineigentum an zwei Grundstücken in S., von denen eines zumindest teilweise Bauland umfasst und zum Verkauf steht. Jedenfalls dieses Grundstück kann die Klägerin belasten und dadurch die Kosten der Prozessführung aufbringen.