Beschluss vom 21.07.2005 -
BVerwG 7 B 61.05ECLI:DE:BVerwG:2005:210705B7B61.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.07.2005 - 7 B 61.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:210705B7B61.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 61.05

  • VG Berlin - 15.04.2005 - AZ: VG 25 A 118.01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , H e r b e r t
und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen zu 2 bis 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. April 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerinnen zu 2 bis 4 tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 59 821 € festgesetzt.

Die Klägerinnen zu 2 bis 4 beanspruchen die Rückübertragung eines Grundstücks, das zur Hälfte ihrer Rechtsvorgängerin Gertrud K. und zur anderen Hälfte dem Rechtsvorgänger der Kläger zu 1, 5 und 6, Dr. Louis K., gehörte. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger meldete mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1990 vermögensrechtliche Ansprüche für die Kläger zu 1, 5 und 6 an. Mit Schriftsatz vom 30. September 1993 teilte der Prozessbevollmächtigte dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen mit, dass er in dieser Sache auch die Klägerinnen zu 2 und 3 vertrete. Die Klägerin zu 4 meldete mit Schreiben vom 8. Oktober 1990 Ansprüche auf vier Grundstücke an, von denen sie zwei Grundstücke, darunter das hier in Rede stehende, nicht in einer den Anforderungen des § 30 VermG entsprechenden Weise individualisierte; nachdem sie einer Aufforderung des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 10. Februar 1992, den Rückübertragungsantrag zu konkretisieren, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen war, wurde ihr Antrag durch bestandskräftig gewordenen Bescheid des Beklagten vom 27. März 1995 abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 1995 gab der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zur Kenntnis, dass er "jetzt auch" die Klägerin zu 4 vertrete. Durch Bescheid vom 26. Oktober 1998 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen den von den Klägern zu 1, 5 und 6 gestellten Rückübertragungsantrag ab, weil kein Schädigungstatbestand erfüllt sei. Das Verwaltungsgericht hat auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage das Grundstück zur Hälfte an die Kläger zu 1, 5 und 6 unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Bescheide zurückübertragen. Die Klage der Klägerinnen zu 2, 3 und 4 hat es abgewiesen, weil deren Anträge nicht oder nicht wirksam vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 30 a VermG gestellt worden seien; auf die rechtzeitige Anmeldung der Kläger zu 1, 5 und 6 könnten sie sich nicht mit Erfolg berufen, weil keine Ansprüche einer Erbengemeinschaft, sondern Ansprüche zweier Erbengemeinschaften nach den jeweiligen Miteigentümern geltend gemacht würden. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerinnen zu 2, 3 und 4 hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob "ein Restitutionsantrag auch dann im Sinne von §§ 30 f. VermG als wirksam zu erachten (ist), wenn die Behörde von den zur Individualisierung des betreffenden Vermögenswertes notwendigen Angaben positive Kenntnis hat, sie es aber pflichtwidrig im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz unterlässt, den notwendigen Zusammenhang zwischen Vermögenswert und Berechtigten herzustellen", rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision, weil die Beschwerde einen Sachverhalt zugrunde legt, den das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Die Klägerinnen zu 2 und 3 haben nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die nicht mit einer erfolgreichen Verfahrensrüge angegriffen worden sind, vor Ablauf der Ausschlussfrist keine Rückübertragungsansprüche geltend gemacht; schon deshalb geht die aufgeworfene Frage in Bezug auf sie ins Leere. Die Klägerin zu 4 hatte zwar einen mangels Individualisierung unwirksamen Rückübertragungsantrag gestellt. Den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, von denen mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrüge auszugehen ist, ist aber nicht zu entnehmen, dass der zuständigen Behörde anhand der Unterlagen aus anderen Verfahren der von der Klägerin zu 4 beanspruchte Vermögensgegenstand mit den zu seiner Individualisierung notwendigen Angaben bekannt war.
Die Revision ist auch nicht wegen des behaupteten Verfahrensmangels zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Ansicht der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe den Inhalt des Schriftsatzes der Kläger vom 7. April 2005 nicht berücksichtigt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, trifft nicht zu. In diesem Schriftsatz wird auf die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche durch die Klägerin zu 4 Bezug genommen, die sich bereits bei den Verwaltungsakten befindet, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht waren. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Wirksamkeit dieser Anmeldung in den Entscheidungsgründen auseinander gesetzt. Es ist zwar nicht auf die in dem Schriftsatz geäußerte Auffassung eingegangen, das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen habe die Anmeldung "offenbar" dem von den Klägern zu 1, 5 und 6 betriebenen Verfahren zuordnen können, da es das Anmeldeschreiben dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zur Verfügung gestellt habe. Aus der fehlenden Erörterung dieses Vorbringens kann aber auf dessen Nichtberücksichtigung durch das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht geschlossen werden, weil es nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts offensichtlich unsubstantiiert war. Der Schriftsatz enthielt keinerlei konkrete Angaben dazu, wann und in welcher Weise das Anmeldeschreiben dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugänglich gemacht wurde. Solcher Angaben hätte es bedurft, um Klarheit darüber zu gewinnen, ob dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die behauptete Zuordnung des Anmeldeschreibens bereits vor Ablauf der Anmeldefrist möglich gewesen sein konnte. Da sich der Schriftsatz insoweit in einer pauschalen Behauptung erschöpfte, für deren Richtigkeit übrigens angesichts der Vielzahl der bis zum Ablauf der Ausschlussfrist bei den Ämtern eingegangenen und in der Sache zunächst weitgehend unbearbeitet gebliebenen Anmeldungen nichts spricht, rechtfertigt die fehlende Auseinandersetzung mit diesem Vortrag nicht die Annahme, dass er vom Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wurde (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>).
Abgesehen davon könnte die vermeintliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aber auch deswegen nicht zum Erfolg des Rechtsbehelfs führen, weil das Verwaltungsgericht die Klageabweisung in diesem Punkt auch darauf gestützt hat, dass der Antrag der Klägerin zu 4 bestandskräftig abgelehnt worden sei. Gegen diese das Urteil selbständig tragende Erwägung sind keine ordnungsgemäßen Rügen erhoben worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.